Aus der Kompetenzverteilung des B-VG allein (Verpflichtung des Bundes zur Gefahrenabwehr in Angelegenheiten der Zuständigkeit des Bundes iSd Art10 Abs1 B-VG) lässt sich kein vermögensrechtlicher Anspruch ableiten. Selbst bei einer nach den allgemeinen Kompetenzbestimmungen angenommenen Ermächtigung des Bundes zur Regelung derartiger Angelegenheiten keine zwangsläufige vermögensrechtliche Verpflichtung.
Keine Regelung der Suche nach Fliegerbomben(blindgängern) in der österreichischen Rechtsordnung, daher keine Kostentragungsregelung für Ersatzansprüche.
Anders als der Fall der Bergung von Fliegerbomben unterfällt die bloße Suche nach Fliegerbomben(blindgängern) auch nicht dem WaffenG 1996.
Kein finanzausgleichsrechtlicher - und daher dem öffentlichen Recht zuzuordnender - Kostenersatzanspruch, weil die klagende Partei ihre Klage nicht als Gebietskörperschaft, sondern als Grundstückseigentümerin - und somit als Trägerin von Privatrechten - eingebracht hat.
Erledigung des Eventualantrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen OGH und VfGH nach Art138 B-VG einem besonderen Verfahren vorbehalten.
Kein Zuspruch von Kosten, weil die beklagte Partei solche zwar begehrt, nicht aber ziffernmäßig verzeichnet hat. Ergänzung in §27 VfGG (ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht erforderlich) nach Wortlaut und Sinngehalt nicht auf Klagen nach §37 ff VfGG bezogen.
Siehe auch A6/09 vom selben Tag: Zurückweisung der Klage einer Grundstückseigentümerin auf Ersatz von Aufwendungen für die Freilegung eines Bombenverdachtspunktes.
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