Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §103 Abs4 TelekommunikationsG 2003.
Den Antragstellern steht es frei, gegen Beschlüsse des Gerichtes, mit denen die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung der Staatsanwaltschaft bewilligt und die Erstantragstellerin ersucht wird, die entsprechenden Daten bekannt zu geben, bzw gegen Beschlüsse, mit denen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß §106 StPO gegen eine Zeugenvernehmung abgewiesen wird, Beschwerde an das Oberlandesgericht zu erheben.
Keine Zulässigkeit des Individualantrags allein durch den Umstand, dass das Rechtsmittelgericht die Bedenken der Antragsteller nicht teilen sollte. Im Übrigen Beschreitung des Umweges hinsichtlich der Zeugenvernehmung des Zweitantragstellers.
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