Keine Bedenken gegen §2, §9, §10, §22 Bundes-PersonalvertretungsG (PVG) sowie gegen §1 und §14 ff der Bundes-Personalvertretungs-GeschäftsO (PVGO); keine Unsachlichkeit des §16 Abs4 PVGO (betr das den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses zustehende Recht auf Einsicht in die Sitzungsprotokolle).
Denkmögliche Auffassung hinsichtlich der Wertneutralität der Formulierung des den Beschwerdeführer betreffenden Tagesordnungspunktes als "Problem M".
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission konnte in vertretbarer Weise in der beanstandeten Formulierung "bei objektiver Betrachtung keinen ehrenrührigen, herabwürdigenden oder sonst unsachlichen Angriff auf die Person des [Beschwerdeführers] erkennen". Allenfalls gesetzwidriges Verhalten des Dienststellenausschusses nur an objektiven Kriterien zu messen.
Einsicht ins Sitzungsprotokoll nicht im Schutzbereich des Art8 EMRK.
Vertretbare Annahme der Beschränkung der Einsicht ins Sitzungsprotokoll auf Mitglieder des Dienststellenausschusses in Hinblick auf §26 Abs1 und Abs2 PVG und die dort festgelegte Verschwiegenheitspflicht.
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