Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §25 Abs1 Z1 und Z3, §25 Abs4 und §25 Abs12 ElWOG idF BGBl I 121/2000.
§25 ElWOG gibt für die hier maßgeblichen Tarifbestandteile Netzverlustentgelt und Netznutzungsentgelt keine Zuordnung zu bestimmten Benutzern der Elektrizitätsnetze, was die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Entgelte betrifft, vor.
Festlegung solcher Kriterien auch nicht zulässig; nur Aufteilungskriterien zwischen Entnehmern und Einspeisern.
Keine konkreten gesetzlichen Vorgaben für die Zuordnungsentscheidung; Existenz gänzlich verschiedener Regelungsmodelle mit verschiedenen Zielsetzungen; gesetzliche Vorgaben für gewisse Grundentscheidungen iSd Art18 B-VG erforderlich (siehe auch VfSlg 17348/2004; Vorgabe konkreter zulässiger Methoden zur Preisbestimmung in §25 Abs2 ElWOG iGgs zu den hier geprüften Bestimmungen).
Außerkrafttreten der in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen gemäß §109 Abs2 ElWOG 2010 mit 03.03.11.
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