Nebengebührenzulage zwar mit Bescheid zugesprochen, jedoch wegen des Einwandes der Verjährung gemäß §40 PG 1965 nicht ausbezahlt.
Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Entscheidung über die Rechtsfrage der Gebührlichkeit des nicht geleisteten Besoldungsbestandteils. Nachzahlung der Nebengebührenzulage mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17.08.10 ausgesprochen; Verfahren über den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Anspruch im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits anhängig und nunmehr auch entschieden. Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG daher nicht gegeben.
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