Zulässigkeit des amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens hins (bloß) §20 Abs2 StbG idF BGBl I 37/2006 (und nicht auch des §10 Abs1 Z7 leg cit betr die Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes); günstigere bereinigte Rechtslage für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Aufhebung des §20 Abs2 StbG 1985 idF BGBl I 37/2006 wegen eines Verstoßes gegen ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung.
Anspruchsvernichtende Wirkung des Wegfalls einer Verleihungsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Zusicherung (bedingter Anspruch auf Verleihung, nur mehr Zurücklegung der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich) vorgelegen war, unabhängig vom Verschulden des Fremden am Wegfall der Verleihungsvoraussetzung.
Das notwendige Ausscheiden aus dem fremden Staat (vgl §20 Abs3 StbG) kann im Fall eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlustes nach Zurücklegung der fremden Staatsangehörigkeit und vor Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft - wie im Anlassverfahren - dazu führen, dass keine legale Beschäftigung erlangt werden kann.
Keine Beseitigung der Unsachlichkeit durch die Ermessensentscheidung gemäß §11 Abs3 NAG (Gewährung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung der Erteilungsvoraussetzung der ausreichenden finanziellen Absicherung).
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur an Fremde, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen oder durch gleichzusetzende Leistungen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert haben, im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Gleichbehandlung schwerwiegender Straftaten einerseits und unverschuldeter Notsituationen andererseits bei Beseitigung des mit dem Zusicherungsbescheid bedingt erworbenen Rechtsanspruchs jedoch aus Sachlichkeitsgründen nicht zulässig.
Auf Grund der bereinigten Rechtslage nur noch Abspruch der Staatsbürgerschaftsbehörde über die gemäß §20 Abs3 StbG vorgesehenen Erfordernisse.
Setzung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstelle (31.10.12); Zulässigkeit der gesetzlichen Normierung eines Widerrufs bei Vorliegen schwerwiegender Gründe.
Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf die zum Zeitpunkt des Beginns der Beratung des VfGH beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle.
Anlassfall B1090/09, E v 06.10.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B984/11, E v 26.11.12.
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