Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren.
Vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses (hier: Vertrauensentzug); konkrete Darstellung der Mängel in der Amtsführung des Beschwerdeführers, Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen.
Vertretbare Auffassung, der Gesamteindruck der im bekämpften Bescheid näher dargestellten Ereignisse bzw vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen habe zum Vertrauensverlust in dessen Führungsfähigkeit geführt, sowie Annahme des Misstrauens und der mangelnden Akzeptanz durch die Mitarbeiter.
Denkmögliches Absehen von weiterer Beweisaufnahme hinsichtlich der mangelnden Führungsqualität des Beschwerdeführers.
Weisungslage entscheidend für die Frage der Dienstpflichten; vertretbare Annahme einer Verpflichtung zur Befolgung auch für unzweckmäßig oder rechtswidrig (siehe hiezu §44 Abs2 BDG bzw §7 Abs2 ADV) erachteter Weisungen.
Nachvollziehbare Darlegungen hinsichtlich der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes.
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