In Fällen eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen zwei Ländern oder zwischen einem Land und dem Bund ist nur die abgewiesene Partei berechtigt, den Antrag auf Entscheidung an den VfGH zu stellen (§50 VfGG). Hingegen wurde der vorliegende Antrag von einer Behörde eingebracht, die dem Antragsvorbringen zufolge an dem Kompetenzkonflikt beteiligt ist, indem sie selbst ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ablehnt.
Daher Zurückweisung des Antrags mangels Antragslegitimation.
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