Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Teils Abweisung der Beschwerde gegen die Anordnung einer - bereits am 15.02.11 durchgeführten - Hausdurchsuchung, aber auch Rechtswidrigerklärung der Anordnung insoweit, als sie keine Festlegung beinhaltete, welche Personen oder Gegenstände bei der angeordneten Amtshandlung gesucht werden sollten.
Bei dieser Sachlage vermag der angefochtene Bescheid für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Rechtswirkungen (mehr) zu äußern, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte, zumal §98 Abs4 FinStrG in einem Fall wie dem vorliegenden kein Beweisverwertungsverbot vorsieht. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers wäre nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht.
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