Ansprüche auf Arbeitsvergütung von Strafgefangenen sind im Wege der §§120 ff StVG geltend zu machen, was die bloß suppletorische Zuständigkeit des VfGH nach Art137 B-VG ausschließt.
…nicht jedoch gegenüber der klagenden Partei gemäß §2 Abs4 GTBW-G für verfallen erklärt. Das Straferkenntnis sei der klagenden Partei nicht rechtswirksam zugestellt worden. 1.2. Mit Erkenntnis vom 2. Juni 2018, ZVGW-002/079/4105/2017-1 ua, habe das Verwaltungsgericht Wien in Spruchpunkt A.III. den Beschlagnahmebescheid ersatzlos behoben…
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