Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts" in §2 Abs1 FortpflanzungsmedizinG idF BGBl I 135/2009" (FMedG).
Die Antragstellerinnen (zu G14/10: zwei in Partnerschaft lebende Frauen) haben einen - mittlerweile durch die in Art20 des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 111/2010, vorgenommene Änderung des §8 Abs1 FMedG vom Gesetzgeber wieder beseitigten - Weg, der ihnen die Möglichkeit zur Anregung einer gerichtlichen Antragstellung an den VfGH geboten hat, bereits beschritten.
Wie sich nämlich aus dem zu G47/11 protokollierten Antrag ergibt, haben die Erst- und Zweitantragstellerin in dem diesem Antrag zugrunde liegenden Anlassverfahren zunächst beim Bezirksgericht Wels und in weiterer Folge beim Landesgericht Wels als Rekursgericht beantragt, die Zustimmung der Zweitantragstellerin zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung der Erstantragstellerin unter Verwendung des Samens eines Dritten gemäß §8 Abs1 FMedG gerichtlich zu protokollieren. Auch haben die Antragstellerinnen gegen die Zurückweisung dieses Antrages einen Revisionsrekurs an den OGH erhoben, der letzten Endes zu der zu G47/11 protokollierten Antragstellung des OGH geführt hat.
Der Individualantrag war daher allein schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Jede medizinisch unterstützte Fortpflanzung gemäß §2 Abs2 FMedG unterliegt einer allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung, die nach Wortlaut und Zweck der Norm offenkundig nur von Partnern in heterosexuellen Lebensgemeinschaften erfüllt werden kann, nämlich, dass "nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist".
Eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, für die dasselbe gilt, besteht für jene Methode der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, die alleinstehenden Frauen oder Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nach einer von der angefochtenen Wortfolge bereinigten Rechtslage allein offenstehen würde, nämlich des "Einbringen[s] von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau" iSd §1 Abs2 Z1 FMedG: Nur für diese Methode ist nämlich (im Hinblick auf §3 Abs1 iVm §3 Abs2 FMedG) ausnahmsweise eine Samenspende Dritter zulässig, dies aber im Besonderen nur dann "wenn der [Samen] des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist". Auch §3 Abs1 iVm 2 FMedG setzen somit das Bestehen einer heterosexuell orientierten Lebensgemeinschaft voraus, da anders die in §3 Abs2 leg cit genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Methode der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nicht erfüllbar sind.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Gesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz), BGBl I 135/2009, in dessen Art4 - zwar einer Forderung "im Begutachtungsverfahren" folgend, jedoch ohne zwingende Notwendigkeit - zu der ausdrücklichen "Klarstellung" veranlasst gesehen hat, "dass nach dem FMedG medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig ist".
Gegen diese Auffassung lässt sich nicht argumentieren, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges regeln zu wollen, da dieser Grundsatz nur eine Zweifelsregel ist, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Gesetzgeber eine Regelung trifft, die nur der Klarstellung dienen soll, insoweit also ausweislich der Materialien vorgenommen wird, obwohl sie im strengen Wortsinn "überflüssig" ist.
Da schon aus diesen Gründen somit selbst dann, wenn man die Bedenken des OGH teilt, die behauptete Verfassungswidrigkeit, die nach Auffassung des OGH in der Versagung des Zugangs zu Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für alleinstehende Frauen und Frauen in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft gelegen ist, im Hinblick auf die im Gesetz enthaltenen weiteren Zugangsschranken durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge allein nicht beseitigt werden könnte, erweist sich der Antrag als zu eng gefasst und daher als unzulässig.
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