Mit seinem Hauptbegehren zielt der Antragsteller darauf ab, Art2 Z2 des BG BGBl I 103/2011 als verfassungswidrig aufzuheben. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Novellierungsanordnung, mit der §123 Abs4 StPO neu gefasst wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH greift eine solche Novellierungsanordnung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre eines Normadressaten ein, ein Eingriff könnte sich vielmehr nur aus der Gesetzesstelle selbst in ihrer novellierten Fassung ergeben.
Gemäß §123 Abs3 StPO ist eine körperliche Untersuchung (worunter nach §117 Z4 StPO die Abnahme einer Blutprobe fällt) im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; zwar kann die Untersuchung bei Gefahr im Verzug auch auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, doch ist in diesem Fall unverzüglich die gerichtliche Bewilligung einzuholen. Bei Verweigerung der Bewilligung hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung sofort zu widerrufen und das Untersuchungsergebnis vernichten zu lassen.
Nach Einbringung der Anklage sind Zwangsmittel und Beweisaufnahmen gemäß §210 Abs3 StPO durch das Gericht anzuordnen.
Ein aktueller und unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch §123 Abs4 StPO könnte für diesen mithin derzeit (im Stadium der Hauptverhandlung) erst dann eintreten, wenn das Gericht die Blutabnahme mit Beschluss bewilligt hätte.
Dass Gefahr im Verzug vorlag, wird weder vom Antragsteller behauptet, noch ergeben sich sonstige Anhaltspunkte hiefür.
Auf Grund der somit ausdrücklich vorgesehenen Zwischenschaltung einer gerichtlichen Entscheidung mangelt es dem Antragsteller schon am Zulassungserfordernis des Eingriffs in seine Rechtssphäre unmittelbar durch das Gesetz selbst.
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