§2 litb der UmlagenO der Österr Apothekerkammer vom 12.06.03 wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Kammerumlagen, die der Finanzierung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung durch deren Angehörige dienen, müssen sowohl aufgrund ihrer im Allgemeinen geringen Höhe, aber auch von ihrem Zweck her - anders als etwa die Einkommensteuer - nicht notwendigerweise am Prinzip der Leistungsfähigkeit orientiert, gleichwohl aber für die jeweilige Berufsgruppe in sich sachlich ausgestaltet sein. Ins Gewicht fallende Unterschiede im Tatsächlichen, die dazu führen, dass innerhalb der zur Leistung der Kammerumlage Verpflichteten Gruppen bestehen, die einander in einem für die Bemessung der Kammerumlage wesentlichen Umstand nicht gleichen, müssen daher auch bei der Bemessung der Kammerumlage entsprechende Berücksichtigung finden.
Solche Unterschiede bestehen zwischen öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken. Während die Betreiber öffentlicher Apotheken mit ihren Verkaufsumsätzen (gleichgültig, ob diese mit Apothekenwaren ieS oder mit anderen apothekenaffinen Waren gemacht werden) im allgemeinen Einkünfte, also wirtschaftliche Vorteile, erzielen, trifft dies auf Anstaltsapotheken nicht zu. Diese dienen vielmehr - abgesehen vom Notfall oder der Abgabe von Arzneien an andere Anstaltsapotheken - nur der Versorgung von Krankenhauspatienten.
Es ist nicht unzulässig, Kammerumlagen (auch) nach Maßgabe der Umsätze zu bemessen. Bei der Anknüpfung an Verkaufsumsätze müssen auch unterschiedliche Gewinnspannen je nach Warengruppen und Kundengruppen nicht berücksichtigt werden (vgl VfSlg 14766/1997).
Die Einrichtung von Anstaltsapotheken hat ihren Grund darin, dass öffentliche Krankenanstalten gemäß §20 Abs1 KAKuG einen nach "der Eigenart der Krankenanstalt" hinlänglichen Vorrat an Arzneimitteln zu halten verpflichtet sind und diese Arzneimittel - wenn die öffentliche Krankenanstalt keine Anstaltsapotheke betreibt - gemäß §20 Abs3 leg cit aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen müssen. Nur insoweit kommt Anstaltsapotheken auch eine Interessenlage zu, die es sachlich rechtfertigt, dass sie ungeachtet des weitgehenden Fehlens von im Übrigen gleichgerichteten Interessen zu den auf dem Markt tätigen und auf Gewinn ausgerichteten öffentlichen Apotheken gleich diesen kammerzugehörig sind.
Daher hält es einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht stand, wenn für Zwecke der Beitragsbemessung die (im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung kostenverursachenden) Einkaufsumsätze von Anstaltsapotheken, die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhauspflege vorgenommen werden müssen, mit den im Allgemeinen einen wirtschaftlichen Ertrag bringenden Verkaufsumsätzen öffentlicher Apotheken (unter Einschluss apothekenüblicher Waren) schlechthin gleichgesetzt werden.
Der VfGH übersieht dabei nicht, dass bei Anstaltsapotheken - abgesehen von Notfällen - nahezu keine Verkaufsumsätze vorkommen, sodass insoweit (ausnahmsweise) nur Einkaufsumsätze einen mit den öffentlichen Apotheken vergleichbaren Maßstab für das Geschäftsvolumen darstellen. Für andere Einkaufsumsätze von Krankenanstalten als solche für Arzneimittel werden Anstaltsapotheken aber weder benötigt noch gibt es insoweit Berührungspunkte mit der Interessensphäre öffentlicher Apotheken.
Die ausnahmsweise zulässige Heranziehung von Einkaufsumsätzen von Anstaltsapotheken als Grundlage für die Bemessung von Beiträgen zur Apothekerkammer ist daher nur insoweit sachlich gerechtfertigt, als die damit verbundene Tätigkeit ihrerseits die Einbeziehung der Anstaltsapotheken in die Apothekerkammer zu rechtfertigen vermag.
Die Einbeziehung auch anderer Wareneinkaufsumsätze in die Bemessungsgrundlage ist daher unsachlich; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verordnungsgeber unterschiedliche Prozentsätze für die Maximalhöhe der Umlagen in §2 lita und litb der Umlagenordnung für Anstaltsapotheken und öffentliche Apotheken vorsieht.
Allerdings ist der VfGH der Auffassung, dass die in Prüfung gezogene Norm eine verfassungskonforme Auslegung ermöglicht:
Die Wendung "für die Anstaltsapotheke getätigten Wareneinkaufes" legt es nahe, in die Beitragsbemessung nur Umsätze für die Einkäufe solcher "Waren" einzubeziehen, die nach erfolgtem Einkauf (aufgrund gesetzlicher Vorschriften) auch von der Anstaltsapotheke zu verwalten sind; nur der Einkauf dieser Waren (also von Arzneimitteln) erfolgt in diesem Sinne tatsächlich "für die Anstaltsapotheke".
Hingegen zwingt die genannte Wendung keineswegs zu der - nach dem Gesagten verfassungswidrigen - Interpretation, dass darunter auch jene Einkäufe fallen, die nicht "für" die Anstaltsapotheke, sondern bloß "durch" sie und "für" andere Abteilungen und Verwendungen innerhalb einer Krankenanstalt getätigt werden.
Anlassfall B482/11 ua, E v 11.12.12: Aufhebung der angefochtenen Bescheide infolge Verletzung der beschwerdeführenden Gemeinde im Gleichheitsrecht.
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