Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* ENC, **, M-**, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Auskunft gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO (hier: Kosten), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 2.635,04) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6.11.2024 [schriftliche Ausfertigung: 29.4.2025] , ** 14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert auf:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.432,71 (darin EUR 182,15 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger begehrte zunächst die digitale Übermittlung einer Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind (Art 15 DSGVO).
Nach Anerkenntnis des Klagsanspruchs in der Klagebeantwortung und dessen Erfüllung durch die Beklagte schränkte der Kläger die Klage auf Kosten ein. Die Beklagte habe aus näher angeführten Gründen Anlass zur Klagsführung gegeben und könne sich nicht auf § 45 ZPO berufen.
Die Beklagte anerkannte den Klagsanspruch in der Klagebeantwortung und brachte vor, diesen mittlerweile erfüllt zu haben.
Sie habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben, weil sie im Zusammenhang mit dem vorprozessualen Auskunftsersuchen des Klägers näher ausgeführte Gründe für erhebliche Zweifel an der Unterfertigung der ihr übermittelten Vollmacht des Rechtsvertreters des Klägers durch den Kläger gehabt habe. Auf dieser Basis sei es ihr datenschutzrechtlich nicht erlaubt gewesen, personenbezogene Daten an Dritte herauszugeben. Gemäß § 45 ZPO habe daher der Kläger auch die Kosten der Beklagten zu tragen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Ersatz der mit EUR 1.202,33 bestimmten Verfahrenskosten der Beklagten.
Es stellte fest:
„Mit E-Mail vom 14.5.2024 forderte der Klagevertreter unter Berufung auf die vom Kläger an diesen erteilte Beauftragung und Bevollmächtigung zur rechtlichen Vertretung die beklagte Partei gemäß § 15 Abs 1 DSGVO zur Auskunftserteilung über die personenbezogenen Daten des Klägers, der bei der beklagten Partei Kunde sei, auf. Dabei wurden die konkret angeforderten Daten konkretisiert.
In ihrer Antwortmail vom 17. Mai 2024 wurde von der beklagten Partei eine Präzisierung gegenüber dem Klagevertreter verlangt, an welche Gesellschaft(en) die Datenschutzanfrage gerichtet würde und mit welcher das Vertragsverhältnis zustandegekommen sei, aber auch, dass eine gültige Kopie der Vollmacht zugesendet würde, damit diese Anfrage erfüllt werden könnte. Bereits damals wurde darauf verwiesen, dass „diese Vollmacht handschriftlich in Tinte von dem Kunden unterzeichnet sein muss, da wir keine elektronischen Unterschriften akzeptieren können“.
Von der klagenden Partei wurde lediglich die belangte Gesellschaft mit Mail vom 3.6.2024 präzisiert. Die beklagte Partei hat daher auch in der Antwort-E-Mail vom 7.6.2024 an den Klagevertreter neuerlich die Übermittlung einer gültigen Kopie der Vollmacht mit der bereits zuvor erwähnten Einschränkung verlangt. Dem wurde nicht entsprochen, sondern in der Folge die gegenständliche Klage eingebracht.
Der Kläger hatte den Klagevertreter am 25.4.2024 mit der Einholung einer DSGVO Auskunft und einer Rückforderung der Casinoverluste beauftragt. Der beklagten Partei war die Kopie eines am 10.3.2016 ausgestellten österreichischen Führerscheins des Klägers übermittelt worden (Beilage./B). Die Unterschriften auf der Vollmacht Beilage ./4 sowie Beilage ./B weisen weder eine grobe Ähnlichkeit noch ein ähnliches Schriftbild auf. Die vorgelegte Vollmacht Beilage ./4 wurde nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen.“
Rechtlich würdigte das Erstgericht die Sache wie folgt:
„Der von der beklagten Partei nicht bestrittene Auskunftsanspruch des Klägers gemäß Art 15 DSGVO hinsichtlich einer diese betreffenden allfälligen Verarbeitung personenbezogener Daten steht einerseits unter der Anforderung des sogenannten „Erleichterungsgrundsatzes“ gemäß Art 12 Abs 2 DSGVO, andererseits unter der Einschränkung des Nachweises der Identität des Anfragenden. Während der erstere Grundsatz eine leichtere Ausübung des Rechtes der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, etc ermöglichen soll, soll der zweite Grundsatz die unzulässige Herausgabe personenbezogener Daten an Nichtberechtigte verhindern. Aus diesem Grund ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche berechtigt, im Falle begründeter Zweifel an der Identität der anfragenden Person eine Ausweiskopie oder eine ähnliche Art der Identifizierung zu verlangen. Im Fall der Antragstellung einer dritten Person ist dem Verantwortlichen eine Vollmacht vorzuweisen, wobei dies auch für Anfragen durch einen Rechtsanwalt gilt, der sich lediglich gegenüber dem Gericht auf seine Vollmacht berufen kann.
Entsprechend den Feststellungen weichen die Unterschriften des Klägers auf dem der beklagten Partei digital übermittelten Führerschein augenscheinlich von der übermittelten Vollmacht an den Klagevertreter erheblich ab. Die Aufforderungen der beklagten Partei zur Präzisierung und Nachweis der Identität des die Vollmacht erteilenden Klägers war daher berechtigt. Selbst wenn in anderen vergleichbaren Rechtsfällen Kontakte zwischen der Kanzlei des Klagevertreters und der beklagten Partei bestanden haben mögen, war eine derartige Überprüfung im Einzelfall zulässig und nicht zu beanstanden.
Auch wenn die beklagte Partei ihre begründeten Zweifel (mangelnde Übereinstimmung der Unterschriften) in ihren Schreiben gegenüber dem Klagevertreter nicht konkret darlegte, ist in der Anforderung eines (weiteren) Beweises für die Vollmachtserteilung durch den Kläger schlüssig dieser Themenbereich mitumfasst.
Da der (neuerlichen) Aufforderung der beklagten Partei von der klagenden Partei nicht entsprochen, vielmehr die gegenständliche Klage eingebracht wurde, die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung den Anspruch der klagenden Partei anerkannt und auf die in Entsprechung des Klagebegehrens erfolgte Übermittlung der angeforderten Unterlagen verwiesen hatte, hat die beklagte Partei keinerlei Veranlassung zur Klagsführung im Sinn des § 45 ZPO gegeben. Nach dieser Gesetzesbestimmung fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte, der durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat, den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkennt. Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, waren die Prozesskosten der beklagten Partei, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, der klagenden Partei aufzuerlegen.“
Gegen dieses Urteil richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte zum Ersatz seiner mit EUR 1.432,71 (darin EUR 182,15 USt) verzeichneten Kosten zu verpflichten.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Der Kläger macht mit seiner Rechtsrüge zusammengefasst geltend, die Beklagte habe weder ihm noch dem Klagevertreter ihre begründeten Zweifel an der Echtheit seiner Unterschrift auf der Vollmacht des Klagevertreters mitgeteilt. Da die Beklagte vor Klagseinbringung nicht unter Hinweis auf das unterschiedliche Schriftbild der Unterschriften weitere Nachweise gefordert habe, habe für den Kläger kein Anlass bestanden, weitere Nachweise zu übermitteln. Indem die Beklagte keine Auskunft erteilt habe, habe sie Anlass zur Klagsführung gegeben.
2. Feststellungsgemäß hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bzw dem Klagevertreter vorprozessual nicht dargelegt, dass bzw welche begründeten Zweifel iSd Art 12 Abs 6 DSGVO an der Identität des Klägers oder an der Rechtsgültigkeit der Vollmacht des Klagevertreters sich für sie ergeben hätten.
Ein nicht weiter begründetes vorprozessuales Verlangen auf Vorlage einer handschriftlich in Tinte vom Kunden
unterzeichneten Vollmacht samt genereller Nichtakzeptanz elektronischer Unterschriften ist eine nach Art 12 Abs 6 DSGVO unzulässige routinemäßige Identitätsprüfung (OLG Wien am 5.11.2024, 13 R 146/24x).
3.Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen (§ 45 ZPO).
Von dem oben (Punkt 2.) Ausgeführten ausgehend hat die Beklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Klagsführung gegeben und liegt kein Fall des § 45 ZPO vor. Somit hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 41 Abs 1 ZPO dessen korrekt mit EUR 1.432,71 (darin EUR 182,15) verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Dem berechtigten Rekurs war Folge zu geben und das angefochtene Urteil dem Rechtsmittelantrag entsprechend abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO, § 11 Abs 1 RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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