Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 11. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des A* B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 5. Juni 2025, GZ **44.2, sowie die implizierte Beschwerde gegen einen gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin MAS LL.M Mag. Elisabeth Gretzmacher, in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Mag. Karlheinz Amann sowie in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters C* B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene und somit zu den Tatzeitpunkten jugendliche A* B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Beschluss gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde die A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, gewährte bedingte Entlassung hinsichtlich eines zweimonatigen Strafrests widerrufen. Hingegen sah das Erstgericht vom Widerruf des A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, bedingt nachgesehenen Strafteils von zwölf Monaten ab und und verlängert hiezu die Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 6 StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
I./ am 17. Jänner 2025 D* durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine ** samt Controller sowie ein Mobiltelefon der Marke ** in einem Gesamtwert von etwa 950 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm ein Messer vorhielt, ihn aufforderte Bargeld zu übergeben und die Spielekonsole und das Mobiltelefon an sich nahm;
II./ am 28. Februar 2025 E* am Körper verletzt, indem er sie am Hals packte und ihr Fußtritte gegen den Körper versetzte, wodurch diese Rötungen im Hals- und Dekolletébereich sowie Abschürfungen an Fingern und an den Handgelenken erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Jugendschöffengericht erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige – unter ausdrücklicher Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte – Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren (teil)bedingte Nachsicht begehrt (ON 49.1). Gegen die gemäß § 494a StPO gefassten Beschlüsse richtet sich die (implizit erhobene [§ 498 Abs 3 StPO]) Beschwerde.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist der vom Erstgericht herangezogene Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses mit Blick auf die drückende Beweislage (I./) zu relativieren (RIS-Justiz RS0091512; DNS Treffer Zigarettenstummel [ON 7.4.10), Standortdaten Mobiltelefon, Sicherstellung der ** anlässlich der beim Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung [ON 16.2, 3 und ON 16.21]).
Dem Angeklagten gelingt es nicht weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Angeklagte ungeachtet seines jungen Alters bereits zwei Verurteilungen wegen einschlägiger, insbesondere auch spezifisch einschlägiger Delikte (Raub) aufweist und ungeachtet ihm bereits gewährter Rechtswohltaten in Form von bedingten Nachsichten, der Verlängerung einer Probezeit auf fünf Jahre, der teilbedingten Nachsicht der über ihn zuletzt verhängten Strafe und einer bedingten Entlassung völlig unbeeindruckt vom Verspüren des Haftübels (siehe zu alldem die Strafregisterauskunft ON 36) nicht einmal drei Monate später neuerlich spezifisch einschlägig rückfällig wurde, kann dem Berufungsargument fehlender spezialpräventiver Erfordernisse für die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht gefolgt werden. Soweit der Berufungswerber vermeint, dass diese auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen zu hoch erscheine, ist er darauf zu verweisen, dass die Erstrichterin im Hinblick auf das jugendliche Alter des Angeklagten und den gemäß § 5 Z 6 JGG bei Jugendlichen zu beachtenden Vorrang der Spezialprävention ( Oshidari/Schroll in WK 2JGG § 5 Rz 7; Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG 5 § 5 Anm 1) generalpräventive Strafzwecke zutreffend ohnehin außer Betracht gelassen hat.
Ausgehend von der etwas zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung der bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegten allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB [US 13]), insbesondere aber dem Umstand, dass er nur rund drei Monaten nach dem Verspüren eines Haftübels (bedingte Entlassung) erneut und in ansteigender krimineller Energie spezifisch einschlägig delinquierte (I./) erweist sie die vom Erstgericht mit einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 5 Z 4 JGG) ausgeschöpfte Sanktion keinesfalls als überhöht und damit einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Aus den angeführten spezialpräventiven Erwägungen verbietet sich auch die Gewährung der begehrten Rechtswohltat (teil)bedingter Strafnachsicht. Der Angeklagte hat sich der ihm bisher gewährten bedingten Strafnachsichten und der bedingten Entlassung anlässlich der Verbüßung des zuletzt über ihn verhängten unbedingten Teils einer Freiheitsstrafe keineswegs würdig erwiesen, sondern völlig unbeeindruckt von seinen bisherigen Abstrafungen in kurzen Abständen neuerlich spezifisch einschlägig delinquiert, sodass von einer hohen Wahrscheinlichkeit, er werde keine weiteren Straftaten begehen, nicht auszugehen ist (vgl Schroll/Oshidari , in WK 2JGG § 5 Rz 45 und 49 mwN).
Ebenso ist der implizierten Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Die Tatbegehung innerhalb dreier offener Probezeiten trotz zuletzt verspürten Haftübels zeigt eine tief verwurzelte negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten des fremden Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit anderer. Es bedarf daher zusätzlich zur nunmehrigen Verurteilung des Vollzugs der bisher unter der Voraussetzung künftigen Wohlverhaltens bedingt nachgesehenen Unrechtsfolgen, um A* B* zu einem Umdenken zu bewegen und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen effektiv abzuhalten. Letztlich bestehen auch gegen die Verlängerung der Probezeit zur Verurteilung AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien keine Bedenken, gilt es doch einen möglichst langen Bewährungs- und Beobachtungszeitraum für die kritische Zeit nach seiner Haftentlassung zu schaffen.
Die Rechtsmittel des Angeklagten mussten somit insgesamt erfolglos bleiben.
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