Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. November 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene (richtig:) slowakische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems den viermonatigen unbedingten Strafteil einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. November 2025, AZ ** (ON 2), wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB – unter Bedachtnahme auf zwei (vgl jedoch mit Blick auf den der zweiten Verurteilung zugrunde liegenden Tatzeitraum [1. bis 2. März 2025] und den Zeitpunkt der ersten Verurteilung [12. Juli 2024] RIS-Justiz RS0112524) im Ausland erfolgte Verurteilungen – verhängten zwölfmonatigen teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden laut IVV - ebenso wie jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG – am 15. Dezember 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters (der keine Einwände gegen eine solche erhoben hatte [ON 4 S 2]) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl zum Hälfte- als auch zum Zweidrittelstichtag (ohne dessen Anhörung) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 12 S 1), zu ON 13 ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass B* im Oktober und November 2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zahlreiche (vgl dazu ON 2 S 2 ff) Diebstähle durch Einbruch beging. Daraus ergibt sich – wie im Übrigen auch die Folgeverurteilungen im Ausland zeigen - eine erhebliche kriminelle Neigung des Strafgefangenen. Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer – der eigenen Angaben zufolge zudem keinen Arbeitsplatz in Aussicht hat (vgl ON 6: „[…] bei Firma: Keine […] Arbeit nehmen“) - auch nicht behauptet, weswegen in einer Zusammenschau der angeführten Aspekte nicht davon ausgegangen werden kann, dass der durch den - zudem erst wenige Wochen andauernden - Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 – ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Strafvollzug. Vielmehr ist der weitere Vollzug erforderlich, um den Strafgefangenen nachhaltig zu einer gesetzestreuen Lebensführung zu veranlassen. Diesem negativen Kalkül vermag der Beschwerdeführer mit der bloßen Behauptung, der Freiheitsentzug habe „schon seine erzieherische Wirkung“ entfaltet, nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Einer Anhörung bedurfte es nicht, da die Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0131225).
Somit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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