Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. November 2025, GZ ** 17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene libysche Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg drei wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG; §§ 142 Abs 1; 127, 128 Abs 1 Z 5; und 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 18. Mai 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 18. November 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 18. Jänner 2026 gegeben sein (ON 2, ON 10, ON 11 und ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 14), jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene ist vor den vollzugsgegenständlichen Entscheidungen bereits drei Mal wegen zu den dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilungen überwiegend einschlägiger Delikte verurteilt worden. Anlässlich seiner ersten Verurteilung wurde er Ende 2013 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, im raschen Rückfall neuerlich (auch) einschlägig straffällig zu werden (Punkt 2. der Strafregisterauskunft ON 4). Aus der anlässlich der zweiten Verurteilung verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde er im Mai 2015 bedingt entlassen, worauf er neuerlich im raschen Rückfall wiederum einschlägig zu delinquierte. Anlässlich der dritten Verurteilung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und die offenen Strafen bzw Strafteile wurden widerrufen und per 22. August 2018 vollzogen (Punkte 1., 2. und 3. der Strafregisterauskunft ON 4).
Nur wenige Monate nach dieser Haftentlassung setzte er die erste der nunmehr vollzugsgegenständlichen Straftaten und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (Punkt 4. der Strafregisterauskunft ON 4 und ON 10). Zu dieser Strafe wurde ihm gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt (vgl ON 2), was ihn jedoch nicht davon abhielt, im Mai und September 2021 neuerlich zu delinquieren, sodass über ihn eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt wurde (Punkt 5. der Strafregisterauskunft ON 4 und ON 11). Zuletzt wurde er 2023 vom Bezirksgericht Schärding wegen § 83 Abs 1 StGB verurteilt, weil er im Strafvollzug einen Mitgefangenen am Körper verletzte (Punkt 6. der Strafregisterauskunft ON 4 und ON 12).
Weiters ergingen in der Justizanstalt Hirtenberg ab 2023 und zuletzt im Jänner 2025 vier Ordnungsstrafverfügungen, weil der Strafgefangene Harntests verweigerte, verschriebene Medikamente nicht wie angeordnet einnahm, unzulässigerweise Gegenstände in seinem Gewahrsam hatte und eine ihm gegebene Anordnung nicht befolgte (ON 6 bis ON 9).
Der wiederholt rasche Rückfall, die Mehrzahl der Angriffe, die Deliktshäufung und die Tatbegehung während des Strafvollzugs verdeutlichen nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen. Darüber hinaus wurden ihm bereits einmal eine bedingte Strafnachsicht, eine bedingte Entlassung und ein Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt, die nicht zur gewünschten Verhaltenssteuerung führten und ihn von neuerlicher Delinquenz nicht abhalten konnten.
Zum für die Prognoseerstellung weiters relevanten sozialen Empfangsraum nach Haftentlassung erfolgten durch den Strafgefangenen keine für die Prognoseerstellung günstigen Angaben (ON 5). Auch anlässlich seiner Anhörung gab er nur an, nunmehr reifer zu sein, eine Arbeit suchen zu wollen und sich um sein Asylverfahren zu kümmern (ON 13).
Eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen, dessen Arbeitsleistung in Haft zwar als gut bezeichnet wird, bei dem bislang aber aufgrund des Vorlebens von einer Überstellung in den Entlassungsvollzug - in dem er sich bewähren müsste - Abstand genommen wurde (ON 3, 2), kommt daher aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB kommen im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken, und weil nach der Haftentlassung seine Abschiebung nach Libyen droht (ON 2, 1), nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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