Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine wegen §§ 105 Abs 1; 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 15. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 15. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 25. Dezember 2025 gegeben sein (ON 2.2 und ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6 und ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall erhebliche spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Zum Strafgefangenen scheinen neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung zwischen 1997 und 2021 in Kroatien, Deutschland, Tschechien und Österreich insgesamt 27 Verurteilungen auf, die zu den dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Delikten überwiegend einschlägig sind (ON 2.4 bzw ON 6.2 im beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** elektronisch geführten Beiakt). Dabei wurden über den Angeklagten in Kroatien, Deutschland und Österreich Geld- und (mehrjährige) Freiheitsstrafen verhängt, in Tschechien wurde als Sanktion die Ausweisung verfügt (ON 2.4, 23 ff). Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen wurde zum Teil (teil-)bedingt nachgesehen (vgl 9., 15., 21., 22., 23. und 26. Verurteilung in ON 2.4), Bewährungshilfe wurde bereits zwei Mal angeordnet (vgl ON 2.4, 12 f, 16). Anlässlich einer Verteilung in Kroatien wurde dem Strafgefangenen die Auflage erteilt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer Therapie zu unterziehen (ON 2.4, 8). Die letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgte in Deutschland am 22. März 2017, rechtskräftig seit 7. März 2018, und diese war am 7. Jänner 2019 vollzogen (ON 2.4, 17 f). Vor der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wurde er zuletzt vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 9. Februar 2021, rechtskräftig seit 13. Februar 2021, wegen zu einer am 17. August 2021 vollzogenen Geldstrafe verurteilt.
Ungeachtet der bisher verhängten staatlichen Sanktionen und des bereits mehrfach erlittenen Haftübels sowie trotz der bereits erfolgten Beigebung von Bewährungshilfe, verwirklichte der Strafgefangene im Mai 2025 die dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Delikte.
Die völlige Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionierungen in Kroatien, Deutschland, Österreich und Tschechien sowie die Erfolglosigkeit der Beigabe von Bewährungshelfern sprechen beim Strafgefangenen gegen eine für eine bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose. Vielmehr zeigen sich in den zahlreichen Verurteilungen wegen gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichteter Delikte in mehreren europäischen Ländern ein erheblichen Charaktermangel und die Resozialisierungsresistenz des Strafgefangenen, die gegen eine bedingte Entlassung sprechen.
Daran können auch die bescheinigte Wohnsitz- und Arbeitsplatzzusage (ON 8, 3), die ordentliche Führung in der Justizanstalt (ON 2.1, 4) und – angesichts des massiv getrübten Vorlebens - das seit seiner letzten Verurteilung 2021 gezeigte Wohlverhalten nichts ändern. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch - gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich in Betracht kommende - unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken und die bereits zwei Mal erfolglos gebliebene Beigebung eines Bewährungshelfers keineswegs ausreichend.
Da der Beschwerde somit schon aus spezialpräventiven Gründen der Erfolg versagt bleibt, erübrigt sich ein Eingehen auf generalpräventive Erwägungen.
Einer (vom Strafgefangenen beantragten, ON 2.3) mündlichen Anhörung bedurfte es – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – nicht, da die Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0131225).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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