Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. November 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 9. Mai 2025, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. Februar 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 6. Februar 2026 vorliegen (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte Stichtag – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2, 3) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) - aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nach Zustellung des Beschlusses erhobene, unausgeführte (ON 10.2, 3) Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei dieser Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen erreicht werden kann.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, sprechen fallbezogen spezial- und generalpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Dazu ist zu erwägen, dass der vollzugsgegenständlichen Verurteilung insbesondere das gewinnbringende Überlassen von 250 Gramm Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge im Zeitraum von 21. Jänner 2025 bis 6. Februar 2025 (ON 7 Spruchpunkt I./) und Geldwäscherei durch Überlassen von Suchtgifterlösen an unbekannte Geldkuriere zum Transfer nach Serbien (ON 7 Spruchpunkt III./) zugrunde liegt.
Aufgrund der Art der Tatbegehung ist von der nach dem Gesetz erforderlichen günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr spricht diese in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts tatsächlich gegen die Annahme, der Strafgefangene würde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen und führte die Beschwerde nicht aus. Insbesondere sind nach dem Akteninhalt keine Änderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen.
Aber auch generalpräventive Erwägungen sprechen fallbezogen gegen eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe. Die Wortfolge „Schwere der Tat“ (§ 46 Abs 2 StGB) stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Eine Fortsetzung des Strafvollzugs ist in concreto ausnahmsweise aufgrund der sich gerade im Ausmaß des gewinnbringend in Verkehr gesetzten Suchtgiftquantums in einem Zeitraum von lediglich ca zwei Wochen manifestierenden Tatschwere erforderlich, um potentiellen Delinquenten nachdrücklich vor Augen zu führen, dass für den Fall einer Betretung und Verurteilung mit spürbaren staatlichen Sanktionen zu rechnen ist. Eine Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt würde dem Auftrag der Strafrechtspflege, die generelle Normentreue in der Bevölkerung zu festigen, zuwiderlaufen und unweigerlich eine Bagatellisierung dieser Form der eine nachhaltige Gesundheitsschädigung der Abnehmer bewirkenden Delinquenz zum Ausdruck bringen.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte und eine solche vom Strafgefangenen im Übrigen auch nicht beantragt wurde (vgl ON 8, 2), konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben ( Pieber, WK² StVG § 152a Rz 1).
Der erstgerichtliche Beschluss entspricht sohin der Sach und Rechtslage, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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