Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehensder beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2025, GZ **-16, durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 489 Abs 1 iVm 470 Z 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen – gekürzt ausgefertigten - Urteil wurde A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 107a Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit unter einem gefassten Beschlüssen wurde für A* zudem Bewährungshilfe angeordnet und diesem die Weisung erteilt, jegliche (auch fernmündliche) Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu unterlassen.
Nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte in Gegenwart seines Wahlverteidigers und nach Rücksprache mit diesem einen Rechtsmittelverzicht ab (vgl Protokolls- und Urteilsvermerk ON 16 S 4, Verhandlungsmitschrift ON 16.1 S 2 und Aktenvermerk ON 16.2 S 2).
Ungeachtet dessen übermittelte der Angeklagte ein mit 3. Juni 2025 datiertes, jedoch erst am 10. Juni 2025 zur Post gegebenes (vgl Postaufgabestempel ON 20 S 2 sowie ON 20.1) und am 12. Juni 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangtes (ON 20.2) Schreiben, in dem er erklärt das Urteil, welches er als absolutes Fehlurteil ansehe, in „keinster Weise“ zu akzeptieren. Neben Ausführungen zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt verweist der Angeklagte darauf, dass er von der Staatsanwaltschaft, der Richterin und seinem Anwalt beeinflusst worden sei. Er habe das Urteil zu keinem Zeitpunkt akzeptiert und werde das auch nicht machen. Er dulde „ einen derartigen Irrsinn “ nicht und werde auch keinerlei Kontaktverbot einhalten oder Bewährungshilfe wahrnehmen bis das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden sei (ON 20).
Mit Note vom 13. Juni 2025, welche dem Angeklagten schließlich am 27. August 2025 zugestellt werden konnte (vgl Zustellnachweis zu ON 34), wies die Erstrichterin A* darauf hin, dass das Urteil rechtskräftig sei und eine weitere Verhandlung nicht stattfinde. Weiters informierte die Erstrichterin den Angeklagten über die Möglichkeit eines von ihm zu stellenden Wiederaufnahmeantrages und die Gefahr des Widerrufs bei Nichteinhaltung seiner Weisung sowie des Kontakts zur Bewährungshilfe (ON 21).
Mit Schreiben vom 27. August 2025 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 9. September 2025) wiederholte der Angeklagte zusammengefasst neben neuerlichen Ausführungen zu dem, dem Urteil zugrunde liegenden, Sachverhalt, dass es sich seiner Ansicht nach um ein Fehlurteil handle. Ihm seien wesentliche Grundrechte verweigert worden. Weiters sei sein Wunsch nach Berufung, den er ausdrücklich geäußert habe, ignoriert worden und er sei maßgeblich von der Staatsanwältin, seinem Rechtsanwalt und der Richterin beeinflusst worden. Er habe das Urteil zu keinem Zeitpunkt angenommen. Weiters hätte die Richterin nach seinem Schreiben vom 3. Juni 2025 Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten und diesem gegenüber ausgesagt, dass Fehler seitens des Gerichts passiert seien und ein neues Verfahren möglich sei, weshalb er sich frage, wieso das noch nicht passiert sei. Er habe auch bis dato keine schriftlich Ausfertigung des Urteils erhalten und lehne die Bewährungshilfe weiterhin ab (ON 35).
Nach Einlangen dieses Schreibens am 9. September 2025 hielt die Erstrichterin in einem Aktenvermerk fest, dass sie mit dem Verteidiger nach Erhalt der Eingabe vom 3. Juni 2025 telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, welcher ihr neuerlich bestätigt habe, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit ihm einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Weiters habe sie mit diesem die Möglichkeit der Wiederaufnahme besprochen, jedoch weder geäußert noch angedeutet, dass Verfahrensfehler unterlaufen oder ein neues Verfahren möglich sei. Weiters hielt die Erstrichterin fest, dass die Eingabe des Angeklagten vom 3. Juni 2025 (ON 20) nunmehr im Zweifel als Berufung zu werten sei (ON 36).
Gemäß §§ 489 Abs 1 iVm 470 Z 1 StPO kann das Oberlandesgericht in nichtöffentlicher Sitzung die Berufung unter anderem dann als unzulässig zurückweisen, wenn sie von einer Person ergriffen wurde, die darauf verzichtet hat.
Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit dem Verteidiger von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0116751; RS0099945; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8).
Bei unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung abgegebenen Rechtsmittelerklärungen der Beteiligten handelt es sich um Vorgänge, die zwar in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen werden, aber nicht zu dieser gehören (RIS-Justiz RS0125616). Das Rechtsmittelgericht entscheidet im Fall der Urteilsanfechtung erforderlichenfalls in freier Beweiswürdigung über die Richtigkeit des diesbezüglichen Inhalts des Protokolls (RIS-Justiz RS0131377 [T1]; vgl Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 42/3 mwN).
Soweit A* in seiner – im Zweifel als Berufung mit vollem Anfechtungsziel zu wertenden - Eingabe vom 3. Juni 2025 (ON 20) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2025 (ON 35) damit argumentiert, nicht auf Rechtsmittel verzichtet oder gar den „ Wunsch nach einer Berufung “ ausdrücklich geäußert zu haben, ist ihm der eindeutige Protokolls- und Urteilsvermerk vom 3. Juni 2025, worin sein Rechtsmittelverzicht ausdrücklich dokumentiert ist (ON 16 S 4) entgegenzuhalten, der sich auch mit der Verhandlungsmitschrift (ON 16.1) und dem Aktenvermerk (ON 16.2; jeweils vom 3. Juni 2025) deckt. Bereits aus dem Umstand, dass die Erstrichterin das Protokoll sowie das Urteil noch am selben Tag (dem 3. Juni 2025; ON 16 S 4) gekürzt ausgefertigt hat, folgt – ebenso wie aus der dem Angeklagten übermittelten Note vom 13. Juni 2025 (ON 21) - dass diese unzweifelhaft von einem Rechtsmittelverzicht ausgegangen ist und daher Fehler in der Protokollierung ausgeschlossen hat (vgl
Nachdem das Oberlandesgericht angesichts des dargestellten Akteninhalts keine Bedenken an der Protokollierung der Rechtsmittelerklärung des A* hat (vgl erneut Danek/Mann , aaO § 271 Rz 42/3) und sohin ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt, war die von diesem erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Bleibt anzumerken, dass, selbst wenn der Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelerklärung abgegeben hätte, die zwar mit 3. Juni 2025 datierte, jedoch erst am 10. Juni 2025 zur Post gegeben Berufungserklärung im Hinblick auf die für Rechtsmittel gegen ein Urteil geltende dreitägige Anmeldefrist (§§ 489 Abs 1 iVm 466 Abs 1 StPO) als verspätet anzusehen wäre.
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