Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Oktober 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene, bulgarische und nordmazedonische Staatsangehörige A* (Doppelstaatsbürgerschaft vgl S 15 des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zahl ** [ON 12]) verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. März 2025, AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (vgl entgegen der Strafregisterauskunft ON 4 [ident ON 8] den IVV-Auszug ON 5, 2 [ident ON 9] sowie das erstinstanzliche Urteil ON 13).
Das errechnete Strafende fällt auf den 3. März 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird der Verurteilte am 3. Dezember 2025 verbüßt haben, zwei Drittel mit 3. Mai 2026.
Mit – inzwischen in Rechtskraft erwachsenem - Beschluss vom 6. Oktober 2025, GZ **-7, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag ab (ON 7 und 10.1 im angeführten Akt [verkettet]).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht auch den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach Vollzug der Hälfte der Strafzeit in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16.2), in der dieser zusammengefasst vorbringt, er erfülle die Voraussetzungen für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug. Angesichts der gesicherten Ausweisung sowie aus spezialpräventiven Erwägungen – der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und habe sich geständig verantwortet - sei der weitere Strafvollzug in Österreich nicht erforderlich.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 und Abs 2 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe nach dem Vollzug der Hälfte mindestens jedoch drei Monaten der Strafzeit abzusehen, wenn gegen den Verurteilten ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Formulierung ist bewusst an jene des § 46 Abs 2 StGB angeglichen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 18). Nach § 46 Abs 2 StGB müssen gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46, Rz 16).
Gegen den Verurteilten besteht ein rechtskräftiges, für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 12), seitens des BFA ist eine Abschiebung im Stande der Festnahme beabsichtigt (ON 11).
Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 7). Anhaltspunkte dafür, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, liegen nicht vor. Auch stehen der Ausreise des Beschwerdeführers nach dem Akteninhalt weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen (vgl ON 11).
Zutreffend zeigt das Erstgericht jedoch auf, dass die Anwendung des § 133a StVG schon nach der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen (Tatschwere) nicht in Betracht kommt.
Mit Normierung eines Strafrahmens der dem Strafvollzug zu Punkt I./ zugrunde liegenden Verurteilung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bringt der Gesetzgeber zunächst zum Ausdruck, dass das (strafsatzbestimmende) Verbrechen des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge einen enorm hohen Störwert aufweist. In concreto hat der Strafgefangene, der sonst keinen Bezug zum Inland hat (vgl ON 13, 2), als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Abernten von 730 Cannabispflanzen über 14 kg Cannabiskraut erzeugt und weitere 300 Cannabisflanzen mit Inverkehrssetzungsvorsatz angebaut. In der Begehung dieser professionell organisierten, aus reiner Gewinnsucht (ON 13, 12) begangenen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz manifestiert sich ein Handlungs- und Erfolgsunrecht in einer Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend zu beurteilen ist. Zudem weist der solcher Art betriebene Suchtgifthandel in der Tat aufgrund seiner massiv schädlichen Auswirkungen, sowohl für die Gesundheit der betroffenen Konsumenten, als auch - durch die mit Suchtgiftkonsum einhergehenden Begleiterscheinungen – für die Gesellschaft insgesamt, einen besonders hohen sozialen Störwert auf.
Mit der großen Menge des erzeugten und zu erzeugen versuchten Suchtgifts im Rahmen einer geplant und arbeitsteilig agierenden Organisation liegen insgesamt Umstände vor, die eine Schwere der Tat begründen, die im Sinne des § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ausnahmsweise den Vollzug über die Hälfte der Strafzeit hinaus erfordert, um potentielle Täter – die in derartigen Handlungen regelmäßig lukrative Einnahmequellen erblicken – nachdrücklich davon abzuhalten und die generelle Normtreue in der Bevölkerung zu festigen, zumal die vom Verurteilten verwirklichten Tathandlungen keineswegs den „Normalfall“ des § 28a SMG bilden.
Die sonst in der Beschwerde ins Treffen geführten, spezialpräventive Aspekte betreffenden Argumente sind fallgegenständlich nicht von Belang. Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ist wiederum entgegen den Beschwerdeausführungen – die zitierten, vermeintlichen höchstgerichtlichen Entscheidungen sind nicht zuordenbar - durch § 133a Abs 2 StVG geboten.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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