Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Pichelmayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mayrhofer Führer Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei B* , FN **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, wegen EUR 3.977,65 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.08.2025, GZ **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 2.3.2024 im Unternehmen der Beklagten als Restaurantfachfrau (Kellnerin) im Arbeiterstatus beschäftigt. Ihr Bruttolohn betrug monatlich EUR 1.480,86 bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Hotel-Gastgewerbe anzuwenden.
In der Nacht vom 3.8.2024 (Samstag) auf den 4.8.2024 (Sonntag) erlitt die Klägerin einen Autounfall, wobei sich der von ihr gelenkte PKW überschlug und im Straßengraben auf dem Dach zu liegen kam. Die Klägerin begab sich daraufhin am 4.8.2024 ins Landeskrankenhaus C*. Dort wurde Dist column. vertebr. cervicalis und Dist artic. radiocarp. dext. diagnostiziert und zur Schmerztherapie eine Medikamentation mit Vimovo 500/20mg (1-0-1) und Sirdalud 4 mg (0-0-0-1), lokale Wärme im Genick, lokale Kühlung im rechten Handgelenk sowie Schonung bis zur Beschwerdebesserung verordnet. Die Klägerin informierte ihre Vorgesetzte D* (Service-Leiterin im Unternehmen der Beklagten) noch am 4.8.2024 per „WhatsApp“ über den Verkehrsunfall. Um 11:15 Uhr des selben Tages sendete die Klägerin – nachdem sie sich im Landesklinikum C* untersuchen hatte lassen – ein Foto des nach der Untersuchung erhaltenen Arztbriefs, beinhaltend oben wiedergegebene Diagnose, per „WhatsApp“ an D*. Um 13:29 Uhr übermittelte die Klägerin D* per „WhatsApp“ eine ärztliche Bestätigung, deren Inhalt nicht mehr festgestellt werden kann. Die Klägerin erschien am 5.8.2024 (Montag) nicht im Restaurant der Beklagten. Sie nahm die ihr verordneten Schmerzmittel ein, schlief und ruhte sich aus. Am 6.8.2024 (Dienstag) arbeitete die Klägerin ebenfalls nicht, sie hätte an diesem Tag aber ohnedies frei gehabt. Am 7.8.2024 (Mittwoch) erschien die Klägerin wieder im Restaurant der Beklagten und arbeitete dort als Kellnerin. Die Klägerin verspürte nach diesem Arbeitstag Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schwindel und suchte deshalb nach Dienstschluss ihre Hausärztin in C* auf. Nach Schilderung der Beschwerden stellte die Hausärztin der Klägerin am 7.8.2024 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 8.8.2024 aus. Dieser Krankenstand dauerte an bis zum 20.9.2024.
Die Klägerin informierte D* noch am 7.8.2024 per „WhatsApp“ über die Arbeitsunfähigkeit; es ergab sich folgende Korrespondenz:
7.8.2024 Klägerin (20:01 Uhr): „Guten Abend Da ich gemerk habe heute das es mir noch nicht so gut geht werde ich ab morgen wieder in den Krankenstand gehen. War heute nach der Arbeit auch beim Arzt der meinte auch es sei besser da ich nicht besonders gut Luft und extreme Kopf -und Rückenschmerzen habe. Schönen Abend“
D* (20:07 Uhr): „Bring morgen deine Sachen vorbei War heute dein letzter Arbeitstag“
Am 8.8.2024 sendete die Klägerin um 15:55 Uhr ein Foto der von ihrer Hausärztin mit Wirkung ab 8.8.2024 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung per „WhatsApp“ an D*.
Die Klägerin begehrt EUR 3.977,65 brutto sA aufgeschlüsselt wie folgt:
Lohn August 2024: brutto EUR 592,34 abzüglich brutto EUR 564,30, somit restlich EUR 28,04
Kündigungsentschädigung vom 13.8. bis 30.9.2024 (Entgeltfortzahlung vom 13.8. bis 15.9.2024 voll; vom 16.9. bis 20.9.2024 halb; Kündigungsentschädigung vom 21.9. bis 30.9.2024) brutto EUR 2.245,97
Urlaubsersatzleistung für 11,25 Arbeitstage: brutto EUR 769,50 abzüglich brutto EUR 727,38, somit restlich EUR 42,12
Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung brutto EUR 128,25
Sonderzahlungen, anteilig brutto EUR 1.332,77, abzüglich brutto EUR 194,40, somit restlich EUR 1.138,37 Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung EUR 394,90.
Sie bringt zusammengefasst vor, die Beklagte habe das Dienstverhältnis unmittelbar nach einer von der Klägerin vorgenommenen Krankmeldung, somit während des ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstands beendet. Bei Einhaltung von Kündigungsfrist- und termin wäre eine Dienstgeberkündigung frühestens per 30.9.2024 möglich gewesen. Die Klägerin habe in der Nacht vom 3.8.2024 (Samstag) auf den 4.8.2024 (Sonntag) einen schweren Autounfall gehabt, wobei sich ihr PKW überschlagen habe. Sie habe unfallkausal starke Kopf- und Rückenschmerzen verspürt, weshalb sie sich am 4.8.2024 in ambulante Behandlung in das Landesklinikum C* begeben habe. Die Klägerin habe den „Arztbrief“ des Landesklinikum C* unverzüglich an die Beklagte übermittelt und mitgeteilt, dass sie der Wochenendarzt in den Krankenstand geschrieben habe. Dessen ungeachtet sei die Klägerin von der Beklagten am Montag, den 5.8.2024, aufgefordert worden, noch am selben Tag vorbeizukommen. Am Dienstag, den 6.8.2024 habe die Klägerin nicht arbeiten müssen. Am Mittwoch, den 7.8.2024 sei sie trotz Schmerzen zur Arbeit erschienen. Da die Schmerzen während des Arbeitstages immer stärker geworden seien, habe sie nach Dienstschluss ihren Hausarzt aufgesucht, der sie ab 8.8.2024 krank geschrieben habe. Die Klägerin habe noch am 7.8.2024 abends die Restaurantleiterin der Beklagten verständigt und dieser die Fortsetzung des Krankenstandes ab 8.8.2024 angekündigt. Wenige Minuten nach der erfolgten Mitteilung über die Fortsetzung des Krankenstandes habe die Klägerin von der Beklagten eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt: „Bring morgen deine Sachen vorbei – war heute dein letzter Arbeitstag“ erhalten. Die Klägerin habe diese Mitteilung als Entlassung verstanden. Am 8.8.2024 habe sie unverzüglich die Arbeitsunfähigkeitsmeldung an die Beklagte übermittelt. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei von der ÖGK sowohl für den Zeitraum vom 4.8.2024 bis 5.8.2024 als auch für den Zeitraum vom 8.8.2024 bis 20.9.2024 bescheinigt und dies der Beklagten auch jeweils unverzüglich nachgewiesen worden.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, es sei richtig, dass die Klägerin mit Beginn August 2024 behauptet habe, dass sie aufgrund eines Autounfalls nicht arbeiten könne. Von einem Überschlag mit einem PKW sei die Beklagte zu keinem Zeitpunkt informiert worden und dies werde auch bestritten. Die Klägerin sei am 6.8.2024 erneut zur Arbeit erschienen und habe keine Beschwerden gezeigt, die mit dem behaupteten schweren Verkehrsunfall in Einklang zu bringen gewesen wären. Am 7.8.2024 habe die Klägerin erneut angekündigt, aufgrund eines angeblichen Krankenstandes ihren Arbeitsverpflichtungen nicht nachkommen zu können. Insbesondere, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Anzeichen eines Beschwerdebildes gezeigt habe, das darauf schließen ließe, dass sie ihren Arbeitsverpflichtungen nicht nachkommen könne, sei es klar, dass sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ihrer Arbeitsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie habe den Geschäftsführer der Beklagten zudem über die näheren Umstände ihres Krankenstandes nicht informiert und sei damit auch ihren Verständigungspflichten nicht nachgekommen. Letztlich habe die Klägerin ihren Krankenstand auch nicht rechtzeitig gemeldet, weil Dienstbeginn am 4.8.2024 bereits um 10 Uhr gewesen sei, die Krankmeldung aber erst um 10:14 Uhr erfolgt sei. Die Entlassung sei aufgrund der beharrlichen Dienstpflichtverletzung der Klägerin berechtigt gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 3.977,65 brutto sA zu zahlen.
Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung (ON 18) wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der eingangs auszugsweise wiedergegeben und auf den im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, gemäß § 82 lit f GewO 1859 sei eine Entlassung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer beharrlich seine Pflichten vernachlässige. Unter diesen Tatbestand fielen jedes erhebliche, pflichtwidrige und schuldhafte Nichteinhalten der pflichtgemäßen Arbeitszeit sowie auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zum Arbeitsplatz. Das Dienstversäumnis müsse pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Grundes entbehren. Ein solcher liege insbesondere dann vor, wenn die Dienstnehmerin erkrankt und die Krankheit mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden sei. Aufgrund der ordnungsgemäßen Meldung des – mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen – Krankenstandes am 7.8.2024 sei der Entlassungstatbestand des pflichtwidrigen Nichterscheinens nach der dargestellten Rechtslage nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
In ihrer Mängelrüge macht die Beklagte geltend, ihr Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Medizin zum Beweis dafür, dass die laut Beilage ./G verordneten Medikationen bei der Klägerin nicht dazu geeignet gewesen seien, eine Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen, dies insbesondere bei den aus der Beilage ./G gestellten Diagnosen, sei zu Unrecht abgewiesen worden. Das Erstgericht missverstehe offensichtlich die Zielrichtung dieses Beweisantrages, habe doch die Beklagte ergänzend vorgebracht, dass durch diesen Antrag bewiesen hätte werden können, dass generell keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und bei Falschangabe eine beharrliche Dienstverletzung vorliegen würde. Der Beweisantrag habe sich entgegen der Darstellung des Erstgerichts nicht darauf beschränkt, ob eine Arbeitsunfähigkeit nur für den 7.8.2024 vorgelegen sei. „Die Einholung des Verfahrensmangels“ sei insofern wesentlich, da durch diesen Beweisantrag bewiesen hätte werden können, dass wenn diese Diagnosen vorgelegen hätten, sehr wohl aufgrund der minimalen Beeinträchtigung eine Arbeitsfähigkeit durchgehend ab 4.8.2024 vorgelegen hätte.
1. In der Verhandlung am 12.08.2025 legte die Klägerin einen Arztbrief des Landesklinikum C* vor, der als Beilage ./G zum Akt genommen wurde.
Die Beklagte führte zur Richtigkeit dieser Urkunde im Wesentlichen aus, weder am 4.8.2024 noch am 6.8.2024 sei ein Schwindel oder Übelkeit dokumentiert. Es würden sich keine Einschränkungen ergeben, die eine Arbeitsfähigkeit verhindert hätten (ON 11.3, 2).
Schließlich beantragte die Beklagte in der Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Medizin zum Beweis dafür, dass die laut Beilage ./G verordnete Medikation bei der Klägerin nicht dazu geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen, dies insbesondere bei den gestellten Diagnosen (ON 11.3, 6). Es habe keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und bei Falschangabe würde eine beharrliche Dienstpflichtverletzung vorliegen (ON 11.3, 7).
2. Das Erstgericht wies diesen Beweisantrag mangels Relevanz ab. Begründend führte es aus, die Klägerin habe unstrittig am 7.8.2024 wieder Dienst versehen und es sei entscheidungswesentlich, ob sie daran anschließend, also ab 8.8.2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Die der Klägerin am 4.8.2024 verordnete Medikation (Beilage ./G) sei daher nicht entscheidungsrelevant (UA Seite 10).
3.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; ).
4.Erscheint ein Arbeitnehmer trotz bestehender Arbeitsfähigkeit grundlos nicht zur Arbeit, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst ist aber dann entschuldigt, wenn er – objektiv betrachtet – arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten – oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden – Arbeitstätigkeit nachzukommen. Weiters ist das Fernbleiben vom Dienst dann entschuldigt, wenn der Arbeitnehmer von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muss in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müsste (RS0028875).
5. Im vorliegenden Fall übermittelte die Klägerin am 4.8.2024 der Beklagten eine ärztliche Bestätigung (UA Seite 5). Am 8.8.2024 sandte die Klägerin der Beklagten ein Foto der von ihrer Hausärztin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, nach der eine Arbeitsunfähigkeit ab 8.8.2024 aufgrund Krankheit bestätigt wird (Beilage ./E; UA Seite 5).
Selbst wenn das beantragte Sachverständigengutachten ergeben würde, dass die laut Beilage ./G verordnete Medikation bei der Klägerin, insbesondere bei den gestellten Diagnosen nicht geeignet war, eine Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen, wurde die Klägerin von einem zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in den Krankenstand genommen. Dass diese Krankenstandsbestätigungen unrichtig gewesen sein sollen, wurde nicht behauptet, auch der hier in Rede stehende Beweisantrag zielt nicht darauf ab; die Beilage ./G enthält keine Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit, auf deren Richtigkeit die Klägerin zudem nach den zu Punkt 4. dargelegten Grundsätzen vertrauen durfte. Überdies ist der Beweisantrag auch nicht geeignet, diese subjektive Komponente zu belegen.
6. Zusammengefasst ist es nicht relevant, ob die laut Beilage ./G verordnete Medikation bei der Klägerin dazu geeignet war, eine Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen, weshalb der behauptete Verfahrensmangel zu verneinen ist.
Weitere Rechtsmittelgründe werden nicht ausgeführt; der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus den §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
8.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Berufungsrecht verneinter Verfahrensmangel in dritter Instanz nicht mehr erfolgsversprechend geltend
gemacht werden (RS0042963).
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