Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 3. Juli 2025, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid soweit er sich auf eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Graz-Karlau bezieht ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründun g:
A* ist gemäß § 21 Abs 2 StGB untergebracht. Die Maßnahme wird seit 3. Juli 2024 in der Justizanstalt Stein und wurde zuvor im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) Garsten vollzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion – im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl AZ 32 Bs 370/24g) - dem Antrag des Genannten vom 22. Juli 2024 (eingelangt bei der Generaldirektion am 26. Juli 2024, ON 1A), ergänzt mit Antrag vom 9. September 2024 (eingelangt am 13. September 2024, ON 1B), mit Äußerung vom 25. Oktober 2024 (eingelangt am 29. Oktober 2024, ON 1C) und mit Antrag vom 22. Jänner 2025 (eingelangt am 28. Jänner 2025, ON 1D) auf Änderung des Vollzugsorts in das FTZ Garsten sowie dem Antrag vom 23. März 2025 (eingelangt am 26. März 2025, ON 1E) auf Änderung des Vollzugsortes in die Justizanstalt Graz-Karlau jeweils iSd §§ 10 iVm 161 StVG nicht Folge.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Stellungnahmen des FTZ Garsten, der Justizanstalt Graz-Karlau sowie der Anstaltsleitung und des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Stein zusammengefasst angeführt, dass das FTZ Garsten mit 105 % und das Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau mit 96 % jeweils eine (weit) höhere Auslastung aufweisen würden als das Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein mit 95 %, weshalb bereits die zweckmäßige Auslastung der begehrten Vollzugsortsänderung entgegenstehe.
Darüber hinaus seien weder den unterschiedlichen Anträgen des A* noch der Stellungnahme der Justizanstalt Stein konkrete Gründe zu entnehmen, warum die Gefährlichkeit gegen die sich die Unterbringung richtet, im gegenständlichen Fall im FTZ Garsten oder der Justizanstalt Graz-Karlau besser gefördert werden könne als in der Justizanstalt Stein. In Anbetracht der Vollzugs- und Beschwerdegeschichte werde vielmehr deutlich, dass sich A* konstant und unabhängig vom Ort der Unterbringung, also aus Gründen, die in seiner Person liegen würden, mit subjektiv wahrgenommenen Missständen beschäftige. Daher sei jede Maßnahmenabteilung für Untergebrachte gemäß § 21 Abs 2 StGB gleichermaßen geeignet und eine Vollzugsortsänderung nicht indiziert.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser zunächst moniert, dass die Generaldirektion entschieden habe, ohne seine fristgerecht eingebrachte Äußerung abzuwarten. Weiters führt der Beschwerdeführer – auch unter Verweis auf zahlreiche in diesem und anderen Verfahren bereits eingebrachte Schriftsätze - zusammengefasst aus, dass der Psychologische Dienst sich bereits in einer – in einem anderen Verfahren ergangenen – Stellungnahme für eine Rückverlegung nach Garsten ausgesprochen habe. Dort habe eine bessere betriebliche Einbindung bestanden, während er aktuell seit über einem Jahr lediglich auf dem Papier in einem gesperrten Betrieb beschäftigt sei. Auch habe dort eine positive Zusammenarbeit mit den Justizwachebeamt:innen stattgefunden und sei seine psychische Befindlichkeit besser gewesen, dies zumindest im ersten Jahr bevor es zu Differenzen in der Betreuung gekommen sei. All diese Komponenten würden eine bessere Motivation zur Mitwirkung an der Erreichung der therapeutischen Ziele darstellen und wären für den Gefährlichkeitsabbau somit förderlich. Man solle konstruktiv mit ihm arbeiten und nicht überall gleich pseudowissenschaftliche Machtfolterpsychospielchen mit ihm betreiben und alles verzerrt zum Negativen auslegen. Er verweise weiters auf die in Stein bestehenden Missstände und Unstimmigkeiten, zu welchen er auch bereits Beschwerden eingebracht habe. Er habe sich dort mittlerweile aufgrund des völlig dilettantischen Maßnahmenvollzugs die dritte Organverfügung eingehandelt, auch seien zwei Strafanzeigen gegen ihn eingebracht worden, welche letztlich einmal zu einer Einstellung durch die StA Krems und einmal zu einem Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Drohung wegen milieubedingter Unmutsäußerungen geführt hätten. Demgegenüber finde er sich in Garsten mit den Vor- und Nachteilen im Allgemeinen bestens zurecht und habe das ganze Flair dort positiv gefunden, was ihn zumindest im ersten Jahr zur Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugszwecke veranlasst habe. Wenn man weder hier noch dort dazu in der Lage sei, konstruktiv mit ihm zu arbeiten, dann solle man die Maßnahme aufheben. Nachdem der Leiter der Justizanstalt Stein nicht in der Lage sei, den Vollzug den Vorgaben entsprechend zu gestalten, sei es Aufgabe des Gerichts die Verlegung in das FTZ Garsten oder die Justizanstalt Graz-Karlau anzuordnen.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum der Vollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen und die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern soll, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden.
Nach § 166 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler / Weger, StVG 5§ 166 Rz 1). Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).
Vorauszuschicken ist, dass nach § 45 Abs 3 AVG, welcher gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Hiefür hat die Behörde auch eine angemessene Frist einzuräumen, wodurch der Partei auch die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme geboten werden soll ( Hengstschläger/Leeb,AVG Rz 32 f). Daraus folgt auch, dass Parteiengehör nicht nur vor der Erlassung des Bescheides ( Hengstschläger/Leeb,AVG § 45 Rz 27), sondern so zeitgerecht zu gewähren ist, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Parteiengehör ist also verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann ( Hengstschläger/Leeb,AVG § 45 Rz 33). Eine von der Partei selbst vorgeschlagene Frist ist dabei jedenfalls als ausreichend anzusehen (vgl Hengstschläger/Leeb,AVG § 45 Rz 36).
Davon ausgehend hat die Generaldirektion, indem sie - ohne dem Beschwerdeführer, nachdem ihm die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden, selbst eine Äußerungsfrist zu setzen - noch vor Einlangen der von diesem binnen drei Tagen angekündigten und – im Zweifel – auch fristgemäß ausgeführten Stellungnahme entschieden und damit dessen Äußerungsmöglichkeit faktisch beschnitten hat, dessen Recht auf Parteiengehör verletzt. Mit Blick darauf, dass im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat gemäß § 16a Abs 1 Z 2 StVG kein Neuerungsverbot gilt, konnte dieser Mangel jedoch durch Berücksichtigung der in Kenntnis sämtlicher Ermittlungsergebnisse vom Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahme vom 26. Juni 2025 (ON 10), ebenso wie der Stellungnahme vom 2. Juli 2025 (ON 11) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren saniert werden.
Zur Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Graz-Karlau:
Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG unter anderem auch die Bestimmung des § 13 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Da auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst ein Anbringen darstellt, kann dies nach dem AVG in den in § 13 Abs 1 AVG angeführten Formen, also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde, wobei diesem Erfordernis beispielsweise schon dann Genüge getan wird, wenn die eingebrachte Berufung „retour verlangt“ wird ( Hengstschläger / Leeb, AVG § 13 Rz 41). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen ( Hengstschläger / Leeb aaO Rz 42 mwN; Thienel/Zeleny, AVG 21 § 13 Anm 22).
In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2025 führt A* aus, dass sich sein Antrag rein auf eine Rückverlegung beziehe, nicht jedoch auch auf die Justizanstalt Graz-Karlau. Eine Transferierung in die Justizanstalt Graz-Karlau lehne er erneut kategorisch ab (ON 10 S 10).
Da diese unter gleichzeitiger expliziter Einschränkung des Begehrens erfolgte kategorische Ablehnung der Strafvollzugsortsänderung nur als ausdrückliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags in Bezug auf die Justizanstalt Graz-Karlau verstanden werden kann, war - in sinngemäßer Anwendung der angesprochenen Bestimmungen und mit Blick auf die angeführte Judikatur - der bekämpfte Bescheid soweit er sich auf die begehrte Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Graz-Karlau bezieht ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen (Oberlandesgericht Wien, 132 Bs 237/17y, 238/17w, 239/17t, 132 Bs 290/18v, 299/18t, 32 Bs 401/21m, 32 Bs 48/22a, 32 Bs 479/22h; Pieberin WK² StVG § 121b Rz 5).
Zur Vollzugsortsänderung in das FTZ Garsten:
Soweit es die weiterhin angestrebte Änderung des Vollzugsorts in das FTZ Garsten betrifft, vermag zunächst die auf die Auslastungssituation eingehende Argumentation der Generaldirektion die abweisliche Entscheidung nicht zu tragen, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 24. November 2025 – wie bereits auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 3. Juli 2025 (FTZ Garsten: 94,51 %; Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein: 96,04 % [vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 3. Juli 2025]) – keine höhere Auslastung des FTZ Garsten gegenüber dem Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein gegeben ist (FTZ Garsten: 100,78 %; Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein: 106,93 % [vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 24. November 2025).
Sohin hängt die Frage der Zulässigkeit der Vollzugsortsänderung davon ab, ob der Abbau der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in der Zielanstalt besser gewährleistet ist, als in der Justizanstalt Stein.
Den vorliegenden Stellungnahmen der involvierten Anstalten lässt sich eine idS bessere Eignung der Zielanstalt nicht entnehmen. Seitens der Standanstalt wird dazu ausgeführt, dass A* im Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein auf seiner Abteilung gut integriert sei und ein adäquates Vollzugsverhalten zeige. Aufgrund seines zuletzt geäußerten Wunsches nach einer Einzelpsychotherapie sei er auf der Warteliste vorgemerkt, eine Eingliederung in eine regelmäßige betriebliche Tätigkeit sei jedoch in der Probearbeitsphase gescheitert (Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Stein, ON 4). Der Stellungnahme des FTZ Garsten ist weiters zu entnehmen, dass der Genannte während des dortigen Vollzugs von Beginn an thematisiert habe, zurück in die Justizanstalt Stein zu wollen, da ihm diese vertraut sei und er mit Vehemenz eine Betreuung durch weibliche Bedienstete eingefordert habe, was jedoch in Garsten abgelehnt worden sei. Insgesamt sei der Untergebrachte mit der Betreuungsbeziehung und den Behandlungsangeboten im FTZ Garsten durchgehend unzufrieden gewesen, was sich auch in einer Vielzahl von Beschwerden niedergeschlagen habe und in einer schriftlichen Eskalation mit massiven verbalen Entgleisungen in einem an die therapeutische Leiterin Mag. B* gerichteten Brief gegipfelt sei. Von einer authentischen Behandlungscompliance sei nicht auszugehen gewesen. Therapeutische Maßnahmen seien bei A* in der Gesamtschau bis dato unabhängig vom Vollzugsort nicht wirksam gewesen. Im FTZ Garsten könne dem Untergebrachten kein therapeutisches Angebot gemacht werden, welches nicht auch in der Justizanstalt Stein vorhanden sei und auch eine Rückkehr in sein altes Arbeitsverhältnis sei mit Blick auf dessen zuletzt gezeigtes Verhalten nicht denkbar. Die Gefährlichkeit des Genannten könne daher im FTZ Garsten nicht besser behandelt werden als in der Justizanstalt Stein (ON 6).
Das Antrags-, Äußerungs- und Beschwerdevorbringen des A* beschränkt sich im Ergebnis im Wesentlichen auf die (wiederholte) pauschale Behauptung einer höheren Therapiemotivation im Fall einer Vollzugsortsänderung, den Verweis auf die bessere Beschäftigungssituation im FTZ Garsten und die Schilderung seiner generellen Unzufriedenheit mit der Standanstalt. Dabei übergeht der Beschwerdeführer jedoch, dass er diese vermeintlich höhere Therapiemotivation in der Vergangenheit in seiner nunmehrigen Wunschanstalt keineswegs unter Beweis gestellt hat und er legt insbesondere nicht dar, aufgrund welcher sachlicher Erwägungen nunmehr von einer – im Vergleich zur Standanstalt - besseren Therapierbarkeit iS eines Abbaus der bestehenden Gefährlichkeit gerade in dieser Anstalt auszugehen wäre und ergeben sich aus den übrigen Erhebungsergebnissen gerade keine diese Behauptung stützenden Umstände, zumal auch die vom Beschwerdeführer wiederholt hervorgehobene (bessere) Beschäftigungsmöglichkeit im FTZ Garsten den Ausführungen der Anstalt folgend (vgl ON 6) nicht mehr besteht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausschweifend seine generelle Unzufriedenheit mit der Justizanstalt Stein betont, vermag er damit mit Blick auf seine in der Vergangenheit gerichtsnotorisch im FTZ Garsten ebenso geäußerte Unzufriedenheit nicht zu überzeugen. Dabei ergibt sich aus der Stellungnahme der angeführten Anstalt auch, dass diese Unzufriedenheit keinesfalls – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl etwa ON 10 S 2: „ Ich war lediglich mit der Betreuungsbeziehung, ausschließlich nur durch männliche Fachdienstbetreuer, damit unzufrieden), was dann halt leider aufgrund Differenzen der Betreuung […] getrübt wurde. “) - lediglich auf die Betreuung durch männliches Fachpersonal bezogen war. Auch bei seinen, sich auf deren bloße Aufzählung beschränkenden, Ausführungen, wonach in der Justizanstalt Stein weder Achtsamkeitsgruppenmodule des Thai Chi/Gi Gong, Meditationen, Malgruppen, Alkohol- und Suchttherapien sowie Erste- Hilfe-Kurse angeboten werden (vgl ON 10 S 7), unterlässt er es aufzuzeigen, inwieweit diese – ihm ja in der Vergangenheit zur Verfügung gestandenen - Betreuungs- und Behandlungsangebote gerade zum Abbau seiner spezifischen Gefährlichkeit besser beitragen könnten als die in der Justizanstalt Stein bestehenden. Dass der Beschwerdeführer nunmehr zur Durchsetzung seines Begehrens die Teilnahme an jeglicher Therapie in der Justizanstalt Stein verweigert (vgl ON 10 S 15 f, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch ausführt, dass sein in der Justizanstalt Stein geäußerter Therapiewunsch lediglich auf eine Anhörung zurückzuführen gewesen sei und gar nicht seinem wahren Willen entspreche [S 16]) und eine bessere Eignung der Zielanstalt behauptet, ist jedenfalls nicht geeignet eine solche zu begründen.
Zusammenfassend ergeben sich daher – wie von der Generaldirektion insofern zutreffend ausgeführt - weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit des A* im FTZ Garsten besser gewährleistet wäre als in der Standanstalt, zumal dieser in der Zielanstalt in der Vergangenheit bereits ohne einen solchen Therapieerfolg (vgl Stellungnahme des FTZ Garsten, ON 6) angehalten wurde.
Da der angefochtene Bescheid - soweit er die begehrte Vollzugsortsänderung in das FTZ Garsten betrifft - sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde insofern ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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