Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 161 Bestimmung der Zuständigkeit
Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entschei…
§ 157g Krisenintervention
…StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt § 161.…
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