Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Felbab und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geb. **, und 2. C* B* , geb. **, beide **, beide vertreten durch ALLMAYER-BECK STOCKERT Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG, Registernummer **, **, D-**, vertreten durch schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 8.050,04 sA, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.5.2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 1.604,23 (darin EUR 267,37 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, schlossen als Verbraucher mit der in Deutschland ansässigen Beklagten einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1.7.2003.
Mit Schreiben vom 19.12.2018 und 2.9.2024 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Die Beklagte lehnte einen Rücktritt mit Antwortschreiben vom 3.1.2019 und 4.9.2024 ab.
Der diesem Versicherungsverhältnis zugrunde liegende und von den Klägern unterfertigte Antrag vom 14.5.2023 enthielt vor der Unterschriftszeile den Hinweis:
„Alle für die beantragte(n) Versicherung(en) maßgeblichen Bestimmungen, Allgemeine oder Besondere Versicherungsbedingungen erhalten Sie mit der Police zusammen, wenn Sie es wünschen auch schon vorher. [...] Über Ihr Rücktrittsrecht werden Sie mit der Police informiert.
Diesem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde.“
und unter der Unterschriftszeile folgenden Satz:
„Rücktrittsrecht
Sie können binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. In Ihrer Police werden Sie nochmals über ein weiteres Rücktrittsrecht informiert.“
Die Versicherungspolizze vom 24.6.2003 lautete auszugsweise:
„Diesem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde.
[…]
Rücktrittsrecht
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Abweichungen von Ihrem Antrag
Dieser Versicherungsschein weicht in den nachfolgend genannten Punkten von dem Antrag an. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines schriftlich widerspricht (§ 5 des Versicherungsvertragsgesetzes).
Abweichungen:
Der Versicherungsbeginn weicht von dem im Antrag angegebenen ab.
Diese Regeln sind ebenfalls Inhalt des Vertrages.
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Fondsgebundene Lebensversicherung Nr. **
Unabhängig von der vorstehenden Regelung gilt folgendes:
Sie können binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie keine Antragskopie erhalten haben, wenn Ihnen die Versicherungsbedingungen samt Prämieninformation nicht vor Unterfertigung Ihres Versicherungsantrags ausgehändigt wurden oder wenn Sie die Verbraucherinformation Tarif 52 nicht erhalten haben. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie die Verbraucherinformation Tarif 52 erhalten haben, Ihnen die Police und die Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden und wir Sie über Ihr Rücktrittsrecht belehrt haben. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Police und nach Belehrung über Ihr Rücktrittsrecht. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“
In den „Allgemeinen[n] Bedingungen für die ** Fondspolice (Tarif 52) wird festgehalten:
„§ 22 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
(1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung
(2) Es gelten die Rechnungsgrundlagen unseres Tarifwerkes bei Vertragsabschluss.“
Die Klägerbegehrten mit Klage vom 11.2.2025 - gestützt auf § 1435 ABGB und jeden erdenklichen Rechtsgrund – zuletzt die Rückzahlung geleisteter Prämien von EUR 8.050,04 sA. Die Beklagte habe sie bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über ihr gesetzliches Rücktrittsrecht aufgeklärt, sodass die Frist für dessen Ausübung noch nicht zu laufen begonnen habe und das Rücktrittsrecht unbefristet geltend gemacht werden könne. Die Belehrungen seien irreführend und unklar gewesen; derartige Unklarheiten gingen zulasten des Versicherers, der sich solcher Formulierungen bediene. Die Kläger seien mit Schreiben vom 2.9.2024 wirksam zurückgetreten und hätten damit einen Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Prämienzahlungen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ua die Verjährung der Ansprüche aufgrund des verspäteten Vertragsrücktritts gemäß § 165a VersVG aF ein. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei im Versicherungsantrag korrekt erfolgt.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf dazu auf Seiten 1 bis 3 der Urteilsausfertigung die eingangs auszugsweise dargestellten Feststellungen, die sich auf Außerstreitstellungen und dem Inhalt nach unstrittige Urkunden gründeten.
Dass sich in der Polizze vor der Wortfolge „Abweichungen zu Ihrem Antrag“ das Wort „Rücktrittsrecht“ findet, ergibt sich ebenso aus dieser inhaltlich unstrittigen Urkunde, sodass dies der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (RS0121557) und vom Berufungsgericht in der Darstellung des Sachverhalts berücksichtigt wurde. Der von den Klägern dazu angesprochene sekundäre Feststellungsmangel erübrigt sich damit.
Rechtlichging das Erstgericht von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus. Ein allfälliger Bereicherungsanspruch wäre nicht verjährt, jedoch seien die Kläger ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aF belehrt worden, sodass dessen Ausübungsfrist im Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Nach dem Antrag entstehe gerade nicht der Eindruck, dass es sich nur um „ein“ Rücktrittsrecht handle, weil darauf verwiesen werde, dass in der Polizze nochmals über ein „weiteres“ (nicht dasselbe) Rücktrittsrecht informiert werde. Die Angabe bezughabender Rechtsnormen sei dabei nicht erforderlich; ausreichend sei es über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts zu informieren. Während die Belehrung im Versicherungsantrag das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aF betroffen habe, beziehe sich die Belehrung in der Polizze auf das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG aF.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil – allenfalls nach Verfahrensergänzung und/oder Beweiswiederholung – dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt :
1. Die Anwendung österreichischen Rechts wird im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
2.Die Kläger stützen sich darauf, nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit und die Modalitäten des Rücktrittsrechts nach § 165a VersVG aF belehrt worden zu sein. Es liege eine Erschwernis für den Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Einbindung ausländischen Rechts vor (7 Ob 117/20m). In § 5a dVVG aF werde das entsprechende Gestaltungsrecht als „Widerspruch“ bezeichnet, während das VersVG für die Vertragsauflösungserklärung ohne Grund nur den Begriff „Rücktritt“ kenne. Österreichisches Recht sei hier nur aufgrund der unwirksamen Rechtswahlklausel anwendbar. Dies dürfe nicht zu einem zufälligen Vorteil für den Verwender führen. Demgemäß wäre sehr wohl über die nationalen Rechtsgrundlagen aufzuklären gewesen. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 7 Ob 38/22x sei nicht einschlägig, weil dort von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen worden sei.
Die erteilte Belehrung sei auch fehlerhaft und irreführend gemäß der Entscheidung 7 Ob 20/20x. Durch die Information im Antrag, es würden „sämtliche“ für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen und Versicherungsbedingungen in der Polizze übermittelt, werde der Eindruck erweckt, dass die in der Polizze erteilte Belehrung über „ein“ Rücktrittsrecht abschließend wäre. Dies belege sich auch durch das Erscheinungsbild der Polizze, wo sich noch vor den Abweichungen die Überschrift „Rücktrittsrecht“ finde. Die von der Überschrift dislozierte Belehrung mit einem zwischengeschaltenen Hinweis auf Abweichungen vom Antrag verstoße auch gegen die Geltungskontrolle des § 864a ABGB.
3.Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, dass heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]; 7 Ob 43/20d).
4.Entgegen den Ausführungen der Kläger liegt zur vorliegenden Fallkonstellation mit der Entscheidung des OGH 7 Ob 38/22x bereits einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Darin wurde nicht nur über das Rücktrittsrecht nach § 5a dVVG aF, sondern auch über jenes nach § 165a VersVG aF abgesprochen, das als zwingende Bestimmung ungeachtet der Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts zu prüfen war. Der Sachverhalt war insofern vergleichbar, als dort auch auf ein „weiteres“ Rücktrittsrecht in der Polizze hingewiesen worden war. Der OGH hielt dazu fest (7 Ob 38/22x, Rn 13):
„Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Versicherungsnehmer nach Anh II A.a.13 der RL 92/96/EWG und Anh III A.a.13 der RL 2002/83/EG nur Informationen über die „Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts“ mitzuteilen seien und weder nach unionsrechtlichen Vorgaben noch nach österreichischen Rechtsvorschriften über die Rechtsgrundlagen aufzuklären sei, ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht korrekturbedürftig ist dessen Rechtsansicht, dass dem Kläger klar und verständlich mitgeteilt worden sei, unter welchen Voraussetzungen er vom Versicherungsvertrag zurücktreten könne, zumal er im Versicherungsantrag über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aF belehrt worden sei und die nachfolgende Belehrung im Begleitschreiben zur Polizze – worauf bereits im Versicherungsantrag ausdrücklich hingewiesen wurde („über ein weiteres Rücktrittsrecht informiert“) – ein anderes Rücktrittsrecht betrifft, das auch einer anderen Frist unterliegt.“
5. Auch hier entspricht der Hinweis im Versicherungsantrag, dass die Kläger binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurücktreten können, den Vorgaben des § 165a Abs 1 VersVG in der zum Antragszeitpunkt 14.5.2003 geltenden Fassung BGBl I Nr. 6/1997.
Wie ausgeführt besteht keine Notwendigkeit, auf konkrete Rechtsnormen hinzuweisen. Dies verlangen auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen zu 7 Ob 20/20x und 7 Ob 117/20m nicht, sondern nur die eindeutige Zuordenbarkeit (vgl 7 Ob 38/22x Rn 14).
Eine fehlerhafte Einbindung ausländischen Rechts mit der Erschwernis, dass andere Rechtsbegriffe verwendet würden, liegt hier ebenfalls nicht vor. Sowohl im Antrag als auch in der Polizze wird hier durchgängig das Wort „Rücktritt“ verwendet.
Im vorliegenden Fall wurden die Kläger klar und verständlich aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen sie vom Versicherungsvertrag zurücktreten können, zumal die Beklagte schon im Versicherungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Kläger „nochmals über ein weiteres Rücktrittsrecht informiert“ würden. Dem verständigen Versicherungsnehmer war deshalb auch ohne Angabe der jeweiligen Gesetzesstellen leicht erkennbar, dass die der Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aF nachfolgende Belehrung im Begleitschreiben zur Polizze ein anderes Rücktrittsrecht betrifft, das auch einer anderen Frist unterliegt. Dass „alle“ sonstigen maßgeblichen Bestimmungen und Versicherungsbedingungen ebenfalls mit der Polizze übermittelt würden, schränkt die obige Aussage weder ein noch macht es sie unklar oder irreführend. Der Wortlaut „weiteres“ Rücktrittsrecht ist dafür zu eindeutig.
Es liegt daher auch kein – wie in 7 Ob 200/20t – unklarer und vom Versicherer nicht aufgeklärter Zusammenhang zwischen den Belehrungen vor. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, betraf die Belehrung im Versicherungsantrag das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG idF BGBl I Nr. 6/1997, während sich die Belehrung in der Polizze auf das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG in der genannten Fassung bezog.
6.Da sich die Kläger im vorliegenden Verfahren nur auf das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aF stützten, muss nicht abschließend geklärt werden, ob sie auch über andere Rücktrittsrechte korrekt aufgeklärt wurden. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass auch das von den Klägern angesprochene Erscheinungsbild der Polizze, bei der zuerst die Überschrift „Rücktrittsrecht“ vermerkt ist, nachfolgend Abweichungen zum Antrag und danach erst die konkreten Ausführungen zum Rücktrittsrecht, keinen Verstoß gegen § 864a ABGB bildet.
§ 864a ABGB hat die Aufgabe, den Vertragspartner des AGB-Verwenders vor nachteiligen Klauseln zu schützen, mit denen er aufgrund der Umstände bei Vertragsabschluss nicht rechnen brauchte, die daher für ihn überraschend sind. Diese werden vom Gesetz als „Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts“ bezeichnet ( Graf in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 864a, Rz 45 mwN).
Hier wurde den Klägern das in der Polizze enthaltene, weitere Rücktrittsrecht aber ausdrücklich angekündigt, sodass es im konkreten Zusammenhang nicht überraschend war. Zudem ist die Polizze mit ihren vier nicht klein und nicht eng beschriebenen Seiten grafisch durch Textfenster, Überschriften und Absätze übersichtlich gestaltet.
Eine Nachteiligkeit fehlt, weil die Bestimmung nicht von Vorgaben dispositiven Rechts zulasten der Kläger abgewichen ist (vgl Graf aaO Rz 51 mwN).
Ein Verstoß gegen die Geltungskontrolle des § 864a ABGB liegt daher nicht vor.
7. Der unberechtigten Berufung war insgesamt ein Erfolg zu versagen.
8.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
9.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht ist von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.
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