Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich , Bundesministerium für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei A*, geb. **, **, wegen EUR 244,02 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 121,48) gegen die im Zahlungsbefehl des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 14.8.2025, GZ ** 2, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 196,40 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 125,48 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 13.8.2025 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von EUR 244,02 sA als Rückzahlung eines Übergenusses. Das privatrechtliche Dienstverhältnis mit dem Beklagten habe mit 21.12.2023 geendet, der Beklagte habe jedoch noch den gesamten Monatsbezug für Dezember 2023 erhalten, zu dessen aliquoter Rückzahlung er verpflichtet sei.
Für die im ERV eingebrachte Mahnklage verzeichnete die Klägerin Kosten nach TP 3A RATG ohne Umsatzsteuer.
Das Erstgerichterließ am 14.8.2025 den Zahlungsbefehl antragsgemäß, bestimmte die Kosten jedoch nur nach TP 2 RATG mit EUR 74,92 netto. Dazu führte es aus, es liege keine Begründung für einen Kostenzuspruch nach TP 3 RATG vor.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihren Kostenersatzanspruch um EUR 121,48 auf insgesamt EUR 196,40 netto zu erhöhen.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
1.Zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass ihre Klage nicht auf Leistung des Entgelts für Arbeit iSd TP 2 I. 1. b) RATG gerichtet ist, sondern es sich um die Geltendmachung eines Übergenusses handelt, also um einen Bereicherungsanspruch. Eine solche Bereicherungsklage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichts (RW0000273; RW0000274; zuletzt 10 Ra 43/20x) jedoch nach TP 3A RATG zu honorieren. Einer gesonderten Begründung für einen Kostenzuspruch in dieser Höhe in der Mahnklage bedarf es nicht, weil TP 3A I. 1. a) RATG für alle Klagen gilt, soweit sie nicht unter TP 2 fallen, insoweit also den nicht näher zu begründenden Regelfall darstellt.
2. Dem Rekurs war daher dahingehend Folge zu geben, dass die tarifmäßigen Kosten mit EUR 196,40 (EUR 87 plus 120 % Einheitssatz von EUR 104,40 zuzüglich EUR 5 Erhöhungsbeitrag) ohne Umsatzsteuer bestimmt werden.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
4.Gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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