Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 2025, GZ ** 28.2, nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Lohsmann durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folgegegeben und über A* unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltendenUrteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Zudem wurde er dazu verhalten, der Privatbeteiligten B* gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO 5.000 Euro samt 4% Zinsen ab 16. April 2025 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** B*
A./ am 3. Jänner 2025 eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er wiederholt auf sie eintrat, ihr Faustschläge gegen den Körper versetzte, sie an den Haaren durch die Wohnung zerrte, zu Boden riss, sich auf sie setzte und ihren Kopf mehrmals gegen den Boden schlug, wodurch sie Prellungen, Schwellungen, Hämatome und Rissquetschwunden im Bereich des Kopfes, des Gesichts, der linken Schulter, der linken Brust, der Unterarme und der linken Hand sowie einen verschobenen Bruch der fünften Rippe links erlitt;
B./ in fünf Angriffen am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwar indem er ihr im Sommer 2024 mit der flachen Hand gegen den Kopf schlug, wodurch sie rund eineinhalb Wochen Schmerzen verspürte, sowie dadurch, dass er ihr von September bis Dezember 2024 in vier weiteren Angriffen Schläge und Tritte versetzte, wodurch sie Hämatome und Schmerzen erlitt (US 4);
C./ am 3. Jänner 2025 mit einer (weiteren) Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde ihr die Haut vom Gesicht schneiden.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und zweier Vergehen sowie die Tatbegehung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt als erschwerend, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Juli 2025, GZ 15 Os 61/25x 4, ist über die rechtzeitig angemeldeten (ON 29.2 und ON 1.31), jeweils fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten (ON 34.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 32) wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden.
Nur dem Rechtsmittel der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt diese auf, dass gemäß § 39a Abs 1 Z 3, Abs 2 Z 4 StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist, weil der Angeklagte eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt begangen hat, wobei das Erstgericht diesen Umstand zu Unrecht nur als Erschwerungsgrund im Sinn des § 33 Abs 2 Z 5 StGB berücksichtigt hat. Die Annahme dieses Erschwerungsgrunds verstößt auch bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a Abs 1 Z 3 StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, nach der von der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen (RIS-Justiz RS0130193; Ratz,WK StPO § 281 Rz 668/4). Der Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt ist zudem kein Tatbestandsmerkmal des § 87 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0130193 [T10].
Soweit der Angeklagte das Vorliegen außerordentlich hoher Gewalt in seiner Gegenausführung mit dem Hinweis, dass „Blutergüsse oft dramatischer aussehen als tatsächlich eine (schwere) Gesundheitsschädigung eingetreten“ sei, in Abrede stellt, übergeht er dabei schon die Feststellungen zu den umfangreichen weiteren Verletzungen des Opfers.
Die Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 3 StGB soll Straftaten erfassen, die von besonderer Intensität sind und ein besonderes Risiko für das Leben des Opfers darstellen. Als außergewöhnliche Gewalt sieht die Rechtsprechung auch Schläge und Tritte gegen das Gesicht und den Körper an ( Florain WK² StGB § 39a Rz 10). Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige kam im Hinblick auf die Art der Verletzungen, die Gestalt der Blutunterlaufungen und den protrahierten Heilungsverlauf zu dem nachvollziehbaren Schluss einer erheblichen Intensität der Gewalteinwirkung, bei der in der Regel schwere Körperverletzungen wie Knochenbrüche und fallweise auch lebensbedrohliche Verletzungen wie Blutungen in der Schädelhöhle zu erwarten sind (ON 21.2, 13).
Zulasten des Angeklagten ist weiters der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB zu veranschlagen, weil er die Tat als mit dem Opfer zusammenlebende Person beging und dieses zudem seine ehemalige Lebensgefährtin war (US 4).
Darüber trifft gegenständlich ein Verbrechen nicht mit wie vom Erstgericht angenommen zwei, sondern sechs Vergehen zusammen.
Das Rechtsmittelvorbringen des Angeklagten, wonach er sich in einem Zustand befunden habe, der einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand nahe komme, findet im Akteninhalt keine Deckung.
Dass er „die Tatfolgen keinesfalls gewollt oder auch bloß in Kauf genommen habe“, widerspricht den Urteilsfeststellungen, wonach es dem Angeklagten gerade darauf ankam, seinem Opfer schwere Verletzungen zuzufügen (US 5).
Angesichts der über mehrere Stunden und damit außerordentlich lang andauernden massiven Attacke des Angeklagten, im Zuge derer er seinem Opfer Faustschläge gegen den Körper versetzte, es an den Haaren durch die Wohnung zerrte, ihm die Haare ausriss, seinen Kopf mehrmals fest gegen den Boden schlug und seinen Angriff - nachdem es seinem Opfer gelungen war, zu fliehen und sich auf der Toilette einzusperren - selbst dann noch beharrlich fortsetzte, indem er die Tür aushängte, und mit Blick auf den erhöhten Strafrahmen und die vorliegenden Erschwerungsgründe erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene, der Mindeststrafe entsprechende Sanktion als erhöhungsbedürftig, weil sie weder spezial- noch generalpräventiven Erfordernissen gerecht wird.
Dem Begehren des Angeklagten nach (teil)bedingter Strafnachsicht konnte nicht gefolgt werden, weil die in § 43a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, angesichts der dargestellten konkreten Tatumstände nicht vorliegt und die Anwendung dieser Bestimmung auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist (RIS-Justiz RS0092050).
Der Berufung des Angeklagten war somit nicht, jener der Staatsanwaltschaft hingegen Folge zu geben und die verhängte Freiheitsstrafe in spruchgemäßem Ausmaß zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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