Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Schmied sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* , **, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Stadt B* , **, vertreten durch Riel Grohmann Sauer Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen EUR 17.091,95 sA und Feststellung (EUR 3.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 14.091,95) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26.8.2025, **-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Klagebegehren,
a. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 17.091,95 samt 4 % Zinsen aus EUR 15.000 seit 18.08.2021 bis 16.01.2025 und aus EUR 17.091,95 ab 17.01.2025 zu zahlen,
b. es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15.07.2021, an welchem die klagende Partei an der Kreuzung C*/D* in ** B* beteiligt war, hafte
werden abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.249,70 (darin EUR 874,95 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.192,90 (darin EUR 282,15 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 15.07.2021 ereignete sich gegen 11.30 Uhr im Stadtgebiet von B* an der Kreuzung der C* mit der D* auf einem von Radfahrern viel befahrenen Radweg ein Fahrradunfall, bei dem der Kläger mit seinem Fahrrad einer Fußgängerin ausweichen musste, zu Sturz kam und sich verletzte.
Die Beklagte ist Halterin des vom Kläger befahrenen Radweges.
Im Zuge der Umgestaltung der direkt neben dem Radweg verlaufenden C* wurde zwischen der Fahrbahn der C* und dem Radweg im Auftrag der Beklagten ein Hochbord neu errichtet, das zum Zeitpunkt des Unfalls bestand.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 17.091,95 (EUR 15.000 Schmerzengeld, EUR 484,68 Fahrtkosten, EUR 1.187,27 Selbstbehalte, EUR 420 beschädigte Radausrüstung) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden und brachte vor, die zwischen dem Radweg und der aktiven Fahrbahn der C* ausgebildete Leitlinie sei in weißer Farbe ausgeführt, die von Farbton und Leuchtkraft her zumindest zum Unfallzeitpunkt von dem aus hellem Granit ausgeführten Hochbord, das in seiner Fahrtrichtung gleich unmittelbar nach dem Fußgängerübergang beginne, abgelöst werde. Ein zum Auslenken durch einen hervortretenden Fußgänger genötigter Radfahrer müsse notgedrungen wieder auf den Radweg zurückkehren und an dieser Stelle die vermeintliche Linie überqueren, was unweigerlich zum Sturz führe. Der Radweg sei mit einer Breite von 1,17 Meter unterdimensioniert. Diese Ausführung der Verkehrsanlage gleiche somit einer Falle, was schon dadurch bewiesen werde, dass es innerhalb weniger Tage zu einer Mehrzahl an Unfällen nach gleichem Muster gekommen sei. Alleine diese auffällige Häufung innerhalb kürzester Zeit begründe den Vorwurf der Sorglosigkeit der Beklagten, die für die Errichtung und den Betrieb der Verkehrsanlage verantwortlich gewesen sei und somit als Wegehalterin eine besonders gefährliche Situation geschaffen habe. Es sei ihr weiters vorwerfbar, auf diese Situation nicht durch Verkehrszeichen hingewiesen zu haben. Hätte die Beklagte sofort auf die ersten Hinweise reagiert, indem etwa eine farbliche Umgestaltung vorgenommen worden wäre, wäre der Unfall nicht herbeigeführt worden.
Die Beklagtebestritt und wendete ein, der Schaden sei weder auf einen mangelhaften Zustand des Weges, noch auf ihr grobes Verschulden zurückzuführen. Die Neugestaltung der C* samt dem Radweg sowie auch die Gestaltung des Unfallbereichs sei nach Maßgabe der Pläne eines Ziviltechnikerbüros entsprechend den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (in Folge: RVS) erfolgt. Insbesondere die Errichtung des Hochbords sei RVS-konform vorgenommen worden, was auch von einem Amtssachverständigen bestätigt worden sei; schon deshalb liege keine Mangelhaftigkeit vor. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei ihr nicht bekannt gewesen, dass es im Bereich der Unfallstelle zu Unfallhäufungen gekommen sei, ein grob schuldhaftes Verhalten iSd § 1319a ABGB liege keinesfalls vor. Darüber hinaus werde für den Fall einer vom Gericht bejahten Haftung das überwiegende Mitverschulden des Klägers eingewendet. Er sei nicht auf Sicht gefahren, weil er sonst vor dem Fußgänger stehen hätte bleiben können und müssen. Da er den Radweg verlassen habe, wäre er verpflichtet gewesen, besonders auf die Fahrbahn zu achten und hätte ihm das Hochbord auffallen müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 11.091,95 sA sowie dem Feststellungsbegehren statt, wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 6.000 sA ab und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Es traf neben den oben wiedergegebenen Außerstreitstellungen die auf den Seiten 3 bis 7 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlichbejahte es die Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB und führte zusammengefasst aus, aufgrund der zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Ausführung mit einem unmittelbar nach dem Schutzweg beginnenden, kaum wahrnehmbaren Hochbord sei eine Schädigung von herannahenden Radfahrern, die durch Fehlverhalten von Fußgängern zum Ausweichen genötigt würden und – um wieder von der aktiven Fahrbahn zurück auf den Radweg zu gelangen – unmittelbar nach dem Schutzwegbereich wieder zurücklenkten, als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar zu qualifizieren. Der Beklagten wäre es ohne beträchtlichen Aufwand, und damit zumutbar, möglich gewesen, den Niveauunterschied durch eine von den Bodenmarkierungen deutlich abweichende farbliche Gestaltung der Randsteine hervorzuheben. Eine grobe Fahrlässigkeit liege damit in objektiver und subjektiver Hinsicht vor, zumal die damals bestandene Ausführung zumindest Wochen vor dem Unfall beanstandet worden sei. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, dieser habe mit einem plötzlichen Betreten des Radweges trotz noch bestehendem Rotlichtsignal für die querenden Fußgänger nicht rechnen müssen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger sein Zahlungsbegehren von EUR 15.000 mit Schriftsatz vom 16.1.2025 (ON 40) um EUR 2.091,95 ausdehnte, in dem dort ausformulierten Begehren jedoch offenbar irrtümlich rechnerisch als Gesamtbetrag EUR 20.091,95 anführte. Das Erstgericht ist aufgrund dieses offensichtlichen Irrtums somit zu Recht von einem Zahlungsbegehren von nur EUR 17.091,95 ausgegangen.
2. Die Beklagte wendet sich gegen die vom Erstgericht angenommene grobe Fahrlässigkeit und führt aus, selbst wenn man annehmen würde, dass der Niveauunterschied zwischen der Fahrbahn der C* und dem Radweg als Mangel zu qualifizieren sei, der einen Schaden geradezu wahrscheinlich mache, sei ihr dieser objektive Sorgfaltsverstoß nicht schwerstens subjektiv vorwerfbar. Sie habe ein Ziviltechnikerbüro mit der Planung der Sanierung der C* und damit auch mit der Planung der Sanierung der Unfallstelle beauftragt, dieses habe auch das Hochbord auf Basis der RVS geplant. Der Beklagten seien zwar die örtlichen Gegebenheiten, nämlich der Verlauf des Rad- und Gehweges, bekannt gewesen, nicht jedoch, dass es durch die Umsetzung der Planungsarbeiten des Ziviltechnikerbüros - nämlich durch die RVS konforme Ausgestaltung des Radweges durch Errichtung eines Hochbords - zu einer Unfallhäufung gekommen sei. Dass der Niveauunterschied zwischen der Fahrbahn der C* und dem Radweg (Hochbord) eine Gefahrenquelle darstelle und zu Unfällen führe, habe sie zum Zeitpunkt des Unfalles nicht gewusst. Eine Haftung der Beklagten bestehe auch deshalb nicht, weil der Kläger den Radweg vorschriftswidrig verlassen und dann wieder befahren habe.
3.Gemäß § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
4.Das Tatbestandsmerkmal „mangelhafter Zustand“ bedeutet, dass für die Verkehrssicherheit des Weges im weitesten Sinne gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist, wie sich aus § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB ergibt, das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (2 Ob 115/08p; vgl RS0029997, RS0030180, RS0087607). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (RS0087607). Da das Merkmal der Zumutbarkeit die Berücksichtigung dessen erfordert, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180), ist der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein zu bestimmen, sondern kann nur im Einzelfall geprüft werden (RS0030202 [T1, T3]; RS0087607), wobei jedoch einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit auch eine besondere Verantwortung aufgebürdet wird ( Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08 § 1319a Rz 11 mwN). Es kann auch erforderlich sein, auf besondere (vorläufig nicht beseitigte) Gefahren durch entsprechende Warnungen hinzuweisen.
4.Zur Beurteilung, ob ein Mangel am Radweg vorliegt, sind die – hier unstrittig anwendbaren – Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS 03.02.13) zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um Regelwerke, die vergleichbar den ÖNORMEN als Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (5 Ob 148/24m). Aus den RVS 03.02.13 (./5) ergibt sich, dass straßenbegleitende Radwege durch Hochborde , Grünstreifen oder sonstige bauliche Maßnahmen von den Verkehrsflächen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr zu trennen sind (zur Zulässigkeit der Verwertung der Urkunde im Berufungsverfahren: Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 Rz 65; 2 Ob 167/17y; 2 Ob 237/14p; RS0121557 [T3]). Die von der Beklagten beauftragte Ausgestaltung der Trennung des Radwegs und der Straße mittels Hochbord entsprach daher den Normen und stellt demgemäß grundsätzlich keinen Mangel dar.
5. Die konkrete Gefährlichkeit der Unfallstelle ergab sich vielmehr durch die farbliche Ausgestaltung der weißen Bodenmarkierungen und der hellen Granitrandsteine des Hochbords, die den Feststellungen folgend sehr ähnlich waren, sowie daraus, dass bei seitlicher Annäherung eines Verkehrsteilnehmers in einem sehr spitzen Winkel die Erkennbarkeit der Dreidimensionalität eines Randsteins durch den beinahe senkrechten Blickwinkel von oben sehr stark eingeschränkt war. Dies war auch die Ursache für den Sturz des Klägers, der nach Verlassen des Radwegs und dem anschließenden Versuch, diesen wieder zu befahren, mit dem Vorderrad an die Bordsteinkante des Hochbords stieß, die er aufgrund der ähnlichen Farbgebung und der für ihn nicht wahrnehmbaren Dreidimensionalität trotz gegebener Helligkeit in diesem Bereich nicht bemerkte.
6.Ob die Beklagte dafür gemäß § 1319a ABGB haftet kommt darauf an, ob sie zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft. Unter dieser ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RS0030171). Entscheidend ist danach
Es kommt darauf an, ob der Wegehalter zumutbare Maßnahmen getroffen hat, um eine erwartbare Benützungdes Weges gefahrlos zu ermöglichen. Sie wird in der Rechtsprechung vor allem dann bejaht, wenn ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, die vom Schädiger (hier: dem Wegehalter und seinen Leuten) nach seinen besonderen Verhältnissen, insbesondere seiner beruflichen Erfahrung, erwartet werden müssen (RS0030309). Der Begriff erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Überlegung aller Umstände des konkreten Einzelfalls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (2 Ob 180/20i mwN; RS0030171 [T2]). Grobe Fahrlässigkeit liegt also vor, wenn der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist (RS0030477; RS0031127). Die Sorgfaltswidrigkeit muss dabei so schwer wiegen, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterlaufen würde, sie müsste also ungewöhnlich und auffallend sein. Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Halter die Gefährlichkeit einer bestimmten Stelle des Weges kannte und eine zumutbare Behebung unterblieb (2 Ob 16/21y mwN; RS0030171 [T4]).
7.Der Oberste Gerichtshof hat in Fällen, in denen auf Hindernisse nicht aufmerksam gemacht wurde, die aber bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften nicht zum Unfall geführt hätten, grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters verneint bzw deren Verneinung gebilligt, weil der Eintritt eines Schadens zwar möglich, aber nicht geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen war (2 Ob 155/14d mwN; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1319a Rz 17).
8. Vorliegend gelang dem Kläger zwar der Nachweis, wegen der Nichterkennbarkeit des Hochbords beim Versuch auf den Radweg zurückzuschwenken mit seinem Fahrrad gestürzt zu sein. Ihm misslang jedoch der Nachweis eines Sachverhalts, der objektiv als extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt der Beklagten qualifiziert werden könnte. Die Ausführung der Trennung des Radwegs von der Fahrbahn mittels Hochbord entsprach den einschlägigen Richtlinien, die bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften und Verbleiben auf dem Radweg nicht zum Unfall geführt hätte. Dass bei seitlicher − also nicht erwartbarer − Annäherung an das Hochbord die Dreidimensionalität der Randsteine durch den dadurch bedingten beinahe senkrechten Blickwinkel von oben sehr stark eingeschränkt war, ist weder ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, noch ist dies der Beklagten subjektiv schwerstens vorwerfbar. Bei den gegebenen Umständen war ein Unfall für sie nicht geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen, womit die Annahme von grober Fahrlässigkeit ausscheidet.
9. Dass die Beklagte vor dem Sturz des Klägers über gleichartige Unfälle informiert war, steht ebensowenig fest, wie die Tatsache, dass ihr bewusst war, dass die Erkennbarkeit der Dreidimensionalität des Randsteins bei seitlicher Annäherung und einem senkrechten Blickwinkel von oben sehr stark eingeschränkt war. Auch aus der unkonkreten Feststellung, dass an den Magistratsdirektor „ Bedenken [welche?] hinsichtlich der Ausführung des Radweges an dieser Stelle “ herangetragen wurden, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass sie über eine allfällige Gefahrenlage aufgrund der teilweise mangelnden Erkennbarkeit des Hochbords informiert wurde.
10. Ob der Geh- und/oder der Radweg in ihrer jeweiligen Breite den RVS widersprachen oder ein Sonderfall vorlag, um von deren Vorgaben abzuweichen, kann dahingestellt bleiben. Eine allenfalls zu geringe Breite war im vorliegenden Fall nicht unfallkausal. Dass die Fußgängerin den Radweg deshalb betreten hat, weil ein zu schmaler Aufstellbereich am Gehweg zu einem „Bewegungsdruck“ geführt hat, bzw der Kläger nur deshalb auf die Fahrbahn der C* gelenkt hat, weil der Radweg zu schmal war, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen eine Situation, die unabhängig von der Breite des Geh- bzw Radwegs aufgetreten ist, weshalb es auf die von der Beklagten diesbezüglich bemängelten Feststellungen auch nicht ankommt.
11. Zusammenfassend war daher der Berufung der Beklagten Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
12.Aufgrund der Abänderung der Entscheidung ist auch die Kostenentscheidung erster Instanz neu zu treffen. Sie beruht auf § 41 Abs 1 ZPO.
Den Einwendungen des Klägers folgend stehen der Beklagten für den Schriftsatz vom 5.6.2023 (ON 5) keine Kosten zu. Dieser Schriftsatz ist im Hinblick auf die vorbereitende Tagsatzung am 13.6.2023 zwar nach § 257 Abs 3 ZPO prozessual zulässig; dies allein sagt aber nichts über dessen Honorierung aus. Ob ein Schriftsatz zu honorieren ist, richtet sich nach § 41 ZPO. Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Dies ist aus Sicht ex ante zu prüfen (RS0036038). Die Beklagte erstattete den Schriftsatz vom 5.6.2023 unmittelbar nach ihrer Klagebeantwortung vom 20.4.2023 (ON 3), sämtliches Vorbringen sowie die Urkundenvorlage hätten bereits mit dieser erfolgen können; ein ergänzendes Vorbringen des Klägers, auf das sie replizieren hätte können, lag nicht vor.
13. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der ERV-Zuschlag wurde im Kostenverzeichnis für die Berufung zwar überhöht ausgewiesen, ist aber letztlich in der Kostenberechnung ohnehin nicht enthalten.
14.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und die unbedenkliche Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
15.Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität vorliegt. Ob ein grobes Verschulden im Sinn von § 1319a ABGB vorliegt, ist zudem jeweils ausgehend vom konkreten Einzelfall zu beurteilen (RS0087607).
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