Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Dr. Seybold in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Schneider Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 280.321,89 samt Zinsen, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.7.2025, **-64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.577,52 (darin EUR 762,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen [bekämpfte Feststellungen sind hervorgehoben und mit [F1] bis [F4] bezeichnet]:
Die Klägerin ist ein IT-Service-Unternehmen mit dem Hauptsitz in ** und Tochtergesellschaften in anderen europäischen Ländern. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand „Entwicklung und Vertrieb von Softwareprodukten“. Die Klägerin integriert Softwareprodukte, wie sie die Beklagte herstellt, in die IT-Landschaft ihrer Kunden.
Am 23.11.2022 unterfertigten die Klägerin sowie die C* Zrt. als Auftragnehmerinnen und die Beklagte als Auftraggeberin ein "Service Framework Agreement for Performing Development and Consulting Tasks" in englischer Sprache („Dienstleistungsvertrag für die Erbringung von Entwicklungs- und Beratungsleistungen“; Rahmenvereinbarung ). Diese Rahmenvereinbarung lautet auszugsweise:
„ 1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer regeln ihre Geschäftsbeziehungen für die Entwicklung und Beratung gemäß den Bestimmungen dieses Dienstleistungsrahmenvertrag (nachstehend der „Rahmenvertrag“ genannt). Die Vertragsparteien schließen für jede Aufgabe/jedes Projekt eine konkrete Vereinbarung (nachstehend die „konkrete Vereinbarung“ genannt) ab. Die im Rahmenvertrag niedergelegten Bestimmungen gelten für jede konkrete Vereinbarung, während die in der konkreten Vereinbarung niedergelegten Bestimmungen nur auf die in der konkreten Vereinbarung beschriebenen Arbeiten Anwendung finden. Die konkreten Vereinbarungen sind ein Bestandteil des Rahmenvertrags. Bei Widersprüchen zwischen dem Rahmenvertrag und der konkreten Vereinbarung sind die in der konkreten Vereinbarung niedergelegten Bestimmungen maßgebend. Im Sinne dieses Rahmenvertrags bezeichnet der Begriff „Vertrag“ die Bestimmungen des Rahmenvertrags und der konkreten Vereinbarung, die sich jeweils in Kraft befinden.
(…)
1.3. Dieser Rahmenvertrag tritt mit der gegenseitigen Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft und wird für eine unbestimmte Dauer geschlossen.
Ordentliche Kündigung: Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Rahmenvertrag durch ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich zu beenden. Die Kündigungsfrist endet am letzten Tag des dritten Monats ab dem Kündigungsdatum.
(…)
5. DIE KONKRETE VEREINBARUNG
5.1. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer gemäß dem Rahmenvertrag über seine Anforderungen für die Durchführung der einzelnen Arbeiten schriftlich, woraufhin die Vertragsparteien ihre Übereinkunft in Verbindung mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe im Rahmen einer konkreten Vereinbarung niederlegen. Als Bestandteil dieser Vereinbarung erstellt der Auftragnehmer in Rücksprache mit dem Auftraggeber detaillierte Spezifikationen in Verbindung mit der Erfüllung, welche er dem Auftraggeber aushändigen wird. Der Auftraggeber bestätigt die Annahme der Spezifikationen schriftlich. Der allgemeine Prozess für eine konkrete Vereinbarung: Berichtspflichten, Erhebung, Legen eines Angebots, Annahme und Beauftragung.
5.2. Für die konkrete Aufgabe/das konkrete Projekt wird ein Auftrag von den Vertragsparteien begründet, wenn sie die konkrete Vereinbarung unterschreiben.
5.3. Die konkrete Vereinbarung enthält mindestens das Folgende:
a) Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag,
b) Detaillierte und genaue Beschreibung der auszuführenden Aufgaben.
c) Wenn die konkrete Vereinbarung ein Auftrag mit Festbetrag für einen Dienstleistungsvertrag [Anm. d. Übers.: Es ist unklar, was im Ausgangstext mit „Services type of agreement" gemeint ist; evtl, ein „services agreement“, was mit „Dienstleistungsvertrag“ zu übersetzen wäre] ist und die Produktion von Liefergegenständen betrifft, muss die konkrete Vereinbarung auf jeden Fall eine genaue Definition für die Lieferung und Abnahme der einzelnen Arbeitsphasen und Erfüllungsmeilensteine sowie eine Liste der „Liefergegenstände“ enthalten.
d) Wenn die in der konkreten Vereinbarung enthaltene Aufgabe auf Grundlage des Zeit- und Materialaufwands beglichen wird und eine Art der Beratung mit Abtretung betrifft [Anm. d. Übers.: Ausgangstext an dieser Stelle unklar], dann muss sie detaillierte Regeln für die auf den Zeit- und Materialaufwand basierte Verrechnung enthalten:
e) Anfangsdatum der Durchführung der Arbeiten (Abschluss der Aufgabe).
f) Gesamtdauer/Planung der Arbeiten (Abschluss der Aufgabe). (Meilensteine)
g) Höhe des Honorars des Auftragnehmers (siehe Ziffer 7.1 unten), Zahlungsplan.
h) Name und Kontaktdaten der Kontaktpersonen.
Die Aufgaben, IT-Programmierungsprodukte (Software), Dokumentation und Quellcodes werden im Sinne dieses Schriftstücks gemeinsam als die „Liefergegenstände“ bezeichnet.
5.4 Der Auftragnehmer erbringt Tätigkeiten im Bereich der Softwareentwicklung für den Auftraggeber im Rahmen der Liefergegenstände (die „Softwareentwicklungstätigkeit“).
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten die durchgeführten Arbeiten von einer in den Positionen in Anhang 1 dieser Vereinbarung arbeitenden Person als Softwareentwicklungstätigkeit.
5.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Rechtstitel der erbrachten Dienstleistungen ausreichend zu dokumentieren und anzuzeigen, welcher Teil der Dienstleistungen als Softwareentwicklungstätigkeit und andere Tätigkeit erachtet wird. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Abtretung der wirtschaftlichen Rechte aus der Software bzw. die Gewährung einer Lizenz für die Software sowie auf eine Vergütung für die Programmierung im Einklang mit Ziffer 7 dieser Vereinbarung auf der Rechnung sowie dem Liefer- und Abnahmebericht.
5.6. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die gelegentlich in der konkreten Vereinbarung festgelegten Spezifikationen während der Entwicklung nur schriftlich und mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden können. Bei Abweichungen sind die Vertragsparteien berechtigt, eine Änderung der konkreten Vereinbarung vorzuschlagen, sofern sie gegenseitig damit einverstanden sind.
5.7. Prozess der Lieferung und Abnahme der in der konkreten Vereinbarung festgelegten Aufgabe:
a) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über den Abschluss einer bestimmten Aufgabe.
b) Der Auftraggeber nimmt die Abnahme innerhalb von 2 Arbeitstagen vor.
c) Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber die Liefergegenstände mit einem Liefer- und Abnahmeprotokoll oder er liefert sie an den vom Auftraggeber vorab mitgeteilten Entwicklungs- und Installationsort. Durch Unterzeichnung des Liefer- und Abnahmeprotokolls erkennt der Auftraggeber an, dass er die Liefergegenstände in der Anzahl von Exemplaren, in dem vorliegenden Zustand und am darin genannten Datum in einer Form übernommen hat, die für die Einleitung des Überprüfungsprozesses angemessen ist, ob die im Vertrag niedergelegten Anforderungen erfüllt wurden (nachstehend die „Prüfung“), einschließlich der Prüfung der Dokumente, der Tests und des Pilotbetriebs.
d) Der Auftraggeber nimmt die Prüfung auf seinen eigenen Geräten und nach Möglichkeit unter Umständen des Normalbetriebs oder in einer Testumgebung vor, die den Umständen des Normalbetriebs stark ähnelt, sowie unter Stress.
e) Die Prüfung findet innerhalb eines Zeitraums und gemäß einem Verfahren statt, die vorab genehmigt wurden. Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit der Prüfung verantwortlich. Fehler, die der Auftraggeber mitunter während der Prüfung feststellt, sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei der Fehler einer Kategorie zuzuordnen ist. Auf Ersuchen des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber detaillierte Informationen bereit, um sich mit dem Fehler vertraut machen und diesen beseitigen zu können. Der Auftragnehmer beginnt unverzüglich mit der Beseitigung der Fehler in Kategorie 1 und 2, die im Zuge der Prüfung festgestellt werden. Der Auftragnehmer behebt die Fehler innerhalb eines vorab vereinbarten Zeitraums.
Nach Beseitigung der Fehler führt der Auftraggeber eine Prüfung der behobenen Teile durch und gibt dem Auftragnehmer gegenüber eine schriftliche Erklärung ab, ob der Fehler beseitigt wurde oder nicht. Im Laufe der wiederholten Prüfung ist der Auftraggeber berechtigt, die angezeigten Fehler zu überprüfen, es sei denn, die Art und/oder Menge der angezeigten Fehler erfordert eine vollständige Wiederholung des Prüfungsprozesses.
(…)
6. ÜBERGANG DER WIRTSCHAFTLICHEN RECHTE UND/ODER BEREITSTELLUNG EINER LIZENZ FÜR DIE SOFTWARE
6.1. Die wirtschaftlichen Rechte an der Software, die infolge der Softwareentwicklungstätigkeit begründet werden. gehen zeitgleich mit der Zahlung des Gesamtbetrags des Honorars des Auftragnehmers und anderen zahlbaren Beträgen aufgrund anderer Positionen, die im Rahmenvertrag oder in der konkreten Vereinbarung aufgerührt sind (Honorar, Kosten, Vertragsstrafe etc.), auf den Auftraggeber über.
(…)
7. AN DEN AUFTRAGNEHMER FÄLLIGES HONORAR
7.1. Das Honorar des Auftragnehmers (welches eine Lizenzgebühr einschließt, die für die Abtretung der des Nutzungsrechts gemäß Ziffer 6 zu zahlen ist) ist an den Auftragnehmer für die Erbringung in der konkreten Vereinbarung festgelegten Dienstleistungen im Einklang mit dem Vertrag zahlbar, dessen Höhe von den Vertragsparteien in der konkreten Vereinbarung niedergelegt ist, die zwecks der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe geschlossen wurde und die auf diesen Rahmenvertrag verweist.
(…)
7.3. Das Honorar des Auftragnehmers schließt die Vergütung für die Lizenz oder die Übertragung der wirtschaftlichen Rechte gemäß Darlegung in Ziffer 6 oben ohne konkrete Bezugnahme darauf ein.
Die Vertragsparteien erklären hiermit das Folgende:
a) 80 % des in Rechnung gestellten Honorars für die Softwareentwicklungstätigkeit wird als Vergütung für die Abtretung der wirtschaftlichen Rechte an der Software oder die Erteilung einer Lizenz dafür gemäß Darlegung in Ziffer 6 oben erachtet („Lizenzgebühr"), während 20 % des Honorars als Vergütung für die Programmierung („Softwareprogrammierung“) im Einklang mit der ungarischen Branchenpraxis erachtet werden;
b) Der Auftragnehmer hat in Bezug auf die Softwareentwicklungstätigkeit und die anderen ausgeführten Arbeiten Anspruch auf eine gesonderte Vergütung; darüber hinaus hat der Auftragnehmer in Bezug auf die Softwareentwicklungstätigkeit Anspruch auf eine gesonderte Vergütung im Hinblick auf die Lizenzgebühr und die Softwareprogrammierung und weist diese Aufteilung auf der Rechnung und der unterstützenden Dokumentation im Einklang mit Absatz 5.4 dieses Vertrags ausdrücklich aus; und
c) Das verrechnete Honorar für die Softwareentwicklungstätigkeit ist gemäß Buchstabe (a) oben unabhängig davon aufzuteilen, ob die Aufteilung auf der Rechnung oder ihren Anlagen ausdrücklich angegeben ist oder nicht.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie das Datum der vom Auftraggeber genehmigten Lieferung und Abnahme nach erfolgreichen Tests/der Übernahme gemäß dem Umsatzsteuergesetz als das Datum der Lieferung der Entwicklungs- und Beratungsaufgaben erachten werden. Auf der Rechnung, die der Auftragnehmer ausstellt, muss das Datum der Lieferung und Abnahme als das Erfüllungsdatum hervorgehen.
(…)
8.6. Der Auftraggeber überprüft die Rechnung und bei mangelhafter Erfüllung oder im Fall eines Fehlers (keine Erfüllungsbescheinigung) ist er berechtigt, die Rechnung innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung an den Auftragnehmer zu retournieren. Wenn beim Auftragnehmer bis zu dem oben genannten Zeitpunkt keine schriftliche Beschwerde eingeht, kann der Auftragnehmer die Rechnung als angenommen erachten. (…)“
Ebenfalls am 23.11.2022 unterfertigten die Klägerin (als Auftragnehmerin) und die Beklagte (als Auftraggeberin) einen Anhang ./1 ( Anhang ) zur Rahmenvereinbarung; dieser lautet auszugsweise:
„(…)
Entgelte für K*-Ressourcen
Entgelte für Ressourcen aus dem A*-Lösungspool
K*-Sätze gelten, wenn unsere Experten auf Vollzeitbasis beschäftigt sind, d.h. die Mindestrecheneinheit beträgt 144 Stunden/Monat/Experte für die gesamte Dauer des Vertrags.
Die obigen Preise enthalten keine USt und basieren auf maximal 8 Stunden pro Arbeitseinheit im Leistungszeitraum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr.
Wird eine Verrechnung nach Zeitaufwand angewendet und kein Fixpreis vereinbart, gelten folgende Regelungen:
Wird ein Pool aus mindestens 60 Manntagen (K*) oder 52 Manntagen (L*) bestellt, wird 5% zusätzliche Arbeitszeit kostenlos zur Verfügung gestellt; bei mindestens 150 Manntagen (K*) oder 130 Manntagen sind 10% kostenlos [Rabattregelung] .
Wenn die Leistungen im Voraus bezahlt werden, kann ein Skonto von 3% abgezogen werden.
A* behält sich vor, die Sätze jährlich zu prüfen.“
Auf Basis dieser Rahmenvereinbarung sollte die Klägerin für die Beklagte ab Jänner 2023 Dienstleistungen im Rahmen der Softwareentwicklung erbringen. [F1] Zudem sollten sich die Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen der sogenannten D*-Integration mit der Software der Beklagten (B*) und dem diesbezüglichen Framework M* vertraut machen. Das Entgelt sollte an die Klägerin gezahlt werden.
[F2] Dabei war zwischen den Streitteilen nicht besprochen, dass das Kennenlernen des Produktes der Beklagten im Rahmen der Integration der D*-Software in die Software der Beklagten B* bzw für den Framework M* durch die Klägerin unentgeltlich erfolgen soll. Eine fixe zeitliche Vorgabe, wann diese Kennenlernphase abgeschlossen sein soll, gab es seitens der Beklagten nicht. Vielmehr war zwischen der Klägerin und der Beklagten besprochen, dass diese Stunden des Vertrautmachens mit der Software der Beklagten entgeltlich erfolgen. Die von der Klägerin für das Kennenlernen der D*-Software, der Software der Beklagten B* und des Frameworks M* erbrachten Leistungen sollten von der Beklagten abgegolten werden.
Im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung leistete die Beklagte auf Basis der Anzahlungsrechnung Nr. ** vom 25.11.2022 eine Anzahlung von EUR 117.000 ( Anzahlung ) an die Klägerin, wobei unter Berücksichtigung eines Skontos von 3 % EUR 114.075 überwiesen wurden.
[F3] Die Anzahlung wurde von der Klägerin im Rahmen der Arbeiten für die Beklagte im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2023 aufgebraucht und lagen diesen Arbeiten im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2023 jeweils Dienstleistungen der Klägerin für die Beklagte auf Basis der Rahmenvereinbarung zugrunde.
Mit E-Mail vom 9.3.2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass von der Anzahlung aufgrund von der Klägerin erbrachten Leistungen noch EUR 46.526,56 übrig seien, mit E-Mail vom 6.4.2023 teilte sie der Beklagten mit, dass die Anzahlung nunmehr aufgebraucht sei.
Die Klägerin legte der Beklagten für den Leistungszeitraum 1.4. bis 6.11.2023 zwölf (monatliche) Rechnungen über einen Gesamtbetrag von EUR 280.321,89, wobei die verzeichneten Arbeitsstunden jeweils im in den einzelnen Stundenaufstellungen angeführten Bereich und im jeweils angeführten Ausmaß von den dort angeführten Mitarbeitern der Klägerin im Auftrag der Beklagten auf Basis der Rahmenvereinbarung erbracht wurden; diese Arbeiten betrafen nicht das Kennenlernen der Software.
Dass die in den zwölf Rechnungen angeführte Stundenanzahl nicht stimme, wurde von der Beklagten gegenüber der Klägerin erstmals im Mai 2024 eingewendet.
[F4] Eine von der [Rabattregelung] abweichende Regelung wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht besprochen. Insbesondere wurde nicht besprochen, dass seitens der Klägerin ein Mengen- oder Wertrabatt von 10 % von den einzelnen Rechnungen zugunsten der Beklagten gewährt wird.
Die Klägerin konnte letztlich bei der D*-Integration einen Codeteil in eine Datenbank hochladen und in einen gemeinsamen Pool („Repository“) integrieren. Die Beklagte bestätigte gegenüber der Klägerin die erfolgreiche Integration. Dieses Hochladen des Codes fiel nicht mehr in den Bereich des Kennenlernens der Software der Beklagten, sondern war bereits Teil des Projektes selbst. Nach Rückkehr des für die D*-Integration zuständigen Mitarbeiters der Beklagten forderte diese die Klägerin auf, die D*-Integration zu beenden.
Bis zumindest Ende April 2024 beschwerte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin über die Qualität deren Arbeiten nicht; sie rügte bis dahin auch keine (konkreten) Mängel.
Mit E-Mail vom 31.7.2023 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rahmenvereinbarung zum 31.10.2023.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage EUR 280.321,98 samt Zinsen und brachte – soweit relevant - zusammengefasst vor, die Beklagte habe sie auf Basis der Rahmenvereinbarung im Zeitraum Jänner bis November 2023 mit IT-Dienstleistungen beauftragt und diese in Anspruch genommen.
Die in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 erbrachten Leistungen, die dem Kennenlernen der Software der Beklagten gedient hätten, seien durch die Anzahlung abgedeckt gewesen. Über den vollständigen Verbrauch der geleisteten Anzahlung sei die Beklagte auch informiert worden. Diese Leistungen seien abzugelten gewesen, weil nie vereinbart worden sei, dass sie unentgeltlich zu erbringen seien.
Sämtliche Leistungen, die die Klägerin ab April 2023 erbracht habe, seien nicht mehr von der Anzahlung abgedeckt gewesen und daher gesondert mit zwölf Rechnungen verrechnet worden. Diese Rechnungen habe die Beklagte bis heute nicht bezahlt. Auch die im November 2023 erbrachten Dienstleistungen seien von der Beklagten beauftragt und in Anspruch genommen worden.
Hinsichtlich der Integration der Software der E* GmbH in die Software der Beklagten habe die Klägerin kein Werk geschuldet, sondern eine Dienstleistung. Vereinbart sei gerade nicht die Ablieferung eines Projektes, der Abschluss einer bestimmten Aufgabe oder das Erreichen eines bestimmten Ziels gewesen. Vereinbart sei vielmehr gewesen, dass die Klägerin für die Beklagte über einen gewissen Zeitraum Arbeitsleistungen erbringt („service“) und diese nach tatsächlichem Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz verrechnet.
Die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen seien nicht mangelhaft; solches habe die Beklagte gegenüber der Klägerin bis Frühjahr 2024 auch nie behauptet. Die zwölf Rechnungen der Klägerin seien von der Beklagten auch nie mit der Behauptung zurückgewiesen worden, die geleistete Anzahlung decke diese Rechnungen (teilweise) ohnedies ab. Die Stundenaufstellungen der Klägerin seien ordnungsgemäß erfolgt. Divergenzen zwischen den Zeitaufzeichnungen der Streitteile seien immer gemeinsam bereinigt und aufgelöst worden. Es sei schikanös, wenn die Beklagte nun mit der Behauptung, die Leistungsaufzeichnungen seien nicht bestimmt und detailliert genug, die Zahlung verweigere.
Der Beklagten sei kein Rabatt von 10 % auf die Rechnungssumme eingeräumt worden, sondern lediglich das Recht, bei Überschreiten eines bestimmten Leistungsumfangs zusätzlich kostenlose Arbeitszeit im Umfang von 10 % angeboten zu bekommen. Diese kostenlose Arbeitszeit habe die Beklagte nie eingefordert bzw abgerufen.
Eine Dokumentation der Software-Entwicklungsarbeiten sei nicht geschuldet gewesen. Zudem sei eine Abnahme der Software-Entwicklungsarbeiten nicht vereinbart gewesen, weil es sich beim Rahmenvertrag gerade nicht um einen Werkvertrag gehandelt habe.
Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Zahlung der Rechnungen der Klägerin mehrfach zugesichert und den Zahlungsverzug damit begründet, dass die Beklagte momentan nicht ausreichend liquide wäre, um die Rechnungen zu bezahlen .
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit hier relevant - ein, die Streitteile hätten zunächst vereinbart, dass
a) die Klägerin die Produkte der Beklagten sowohl produktseitig als auch technisch hinsichtlich des Source-Codes kennenlernen sollte,
b) die Beklagte die technischen Fähigkeiten der Klägerin, insbesondere deren Kompetenzen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Integration von Softwareprodukten der Beklagten im Zusammenhang mit IT-Lösungen bei Endkunden, verprobe und
c) die beabsichtigte Nutzung von Personalressourcen getestet werde.
Es sei nicht Absicht der Beklagten gewesen, der Klägerin deren Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Einschulung auf die Softwareprodukte der Beklagten zu vergüten [a)]. Dies seien interne Aufwendungen der Klägerin, die diese ausschließlich auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko im Hinblick auf die allseits intendierte Zusammenschlusstransaktion getätigt habe. Für die weiteren Felder b) und c) sei die Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden, die die Beklagte letztlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.10.2023 aufgekündigt habe. Leistungsverrechnungen, die sich auf einen Zeitraum ab 1.11.2023 bezögen, hätten insoweit keine vertragliche Grundlage.
Die Rabattregelung habe vorgesehen, dass bei Vorauszahlungen ein 3 %-iges Skonto abzuziehen sei und dass bei Inanspruchnahme von wenigstens 150-Mann-Tagen (im Bereich K*) bzw 130-Mann-Tagen (im Bereich Solutions) – was hier erfolgt sei - eine 10 %-ige Rabattierung der Rechnungssumme erfolge.
Die Klägerin habe es in der Rahmenvereinbarung übernommen, ein funktionierendes Werk zu erbringen, sie hätte die Software von E* GmbH in die Software der Beklagten zu integrieren gehabt. Die Klägerin sei jedoch außer Stande gewesen, diesbezüglich technisch sinnvolle oder verwertbare Leistungen zu erbringen. Alle von der Klägerin gelegten Rechnungen, die sich auf diese D*-Integration bezögen (über den Betrag von EUR 34.621,89) seien nicht nur rechnerisch unrichtig (wegen des unterbliebenen Skontoabzugs), sondern auch deswegen nicht zu honorieren, weil die insoweit erbrachten Leistungen mangelhaft und für die Beklagte wertlos gewesen seien.
Für alle übrigen Rechnungen für den Leistungszeitraum bis 31.10.2023 (gesamt EUR 243.360) unterlasse es die Klägerin, den vereinbarten 10 %-igen Rabatt (von EUR 24.336) abzuziehen. Unter Berücksichtigung des zu gewährendes Rabatts verblieben EUR 219.024. Davon sei die Anzahlung EUR 117.000 in Abzug zu bringen, sodass ein Betrag von EUR 102.024 verbleibe. Es sei zudem vereinbart worden, dass Leistungen vor April 2023 nicht zur Verrechnung gelangen.
Auch diese EUR 102.024 seien jedoch nicht zu zahlen, weil die Klägerin zu keiner der gelegten Leistungsrechnungen eine vertraglich geschuldete Dokumentation der Software-Development-Arbeiten geliefert habe. Die Software-Development-Arbeiten seien weder im Sinne der Vorkehrungen der Rahmenvereinbarung (dortiger Punkt 5.4. ff) erbracht worden noch seien sie in der vorgesehenen Form abgenommen worden; auch seien die diesbezüglichen Stundenaufstellungen nicht nachvollziehbar. Die Stundenaufstellungen der Klägerin würden zudem von den Zeiterfassungen der Beklagten jeweils zum Nachteil der Beklagten abweichen. Auch der Leistungsinhalt sei in der Regel ausschließlich mit der Bezeichnung „Software Development“ beschrieben worden; dies sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. Es seien korrekte, detaillierte und nachvollziehbare Leistungsaufstellungen erforderlich.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 280.321,89 samt 12,58 % Zinsen aus EUR 123.969,39 seit 11.8.2023, aus EUR 25.213,50 seit 14.9.2023, aus EUR 50.700 seit 8.10.2023, aus EUR 35.880 seit 9.11.2023, aus EUR 42.120 seit 8.12.2023 aus EUR 2.340 seit 21.12.2023 sowie zum Kostenersatz.
Es traf die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 9 bis 24 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen (samt integrierter Urteilsbestandteile), auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es – soweit hier relevant -, aus der Rahmenvereinbarung samt Anhang ergebe sich, dass die Klägerin der Beklagten Dienstleistungen und kein Werk geschuldet habe, weshalb die Rahmenvereinbarung auch als Dienstleistungsvertrag und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Dass die Klägerin die aufgewendeten Stunden in der Kennenlernphase unentgeltlich erbringen sollte, stehe nicht fest, diese Leistungen seien daher abzugelten gewesen und durch die Anzahlung auch abgegolten worden. Da weiters feststehe, dass die Klägerin die in den zwölf Reichungen ordnungsgemäß aufgeschlüsselten und der Vereinbarung gemäß abgerechneten Stunden erbracht habe, seien diese (beauftragten) Leistungen von der Beklagten in der eingeklagten Höhe abzugelten.
Die Rabattregelung sei so wie von der Klägerin vorgebracht zu verstehen. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass bei Abruf eines bestimmten Stundenkontingents ein automatischer 10 %-iger Abzug von den Rechnungssummen vorzunehmen sei. Da die Beklagte die zwölf Rechnungen auch nicht im Sinne des Punktes 8.6 der Rahmenvereinbarung beanstandet habe, könne sie dies jetzt nicht nachholen.
Eine Dokumentation habe die Klägerin nicht geschuldet, weshalb deren Nichtlieferung dem Anspruch nicht im Wege stehe.
Schließlich habe die Beklagte mit dem E-Mail vom 6.5.2024 einen Betrag von EUR 133.183,70 konstitutiv anerkannt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; in eventu teilweise abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge (zu Punkt 2. der Berufung) :
1.1.1Die Klägerin rügt die Zurückweisung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Dr. F* (a) gemäß § 275 ZPO und (b) gemäß § 179 ZPO als Verfahrensmangel.
Zu (a) führt die Beklagte aus, das Erstgericht wäre durch die Einvernahme des Zeugen zum Entschluss gekommen, dass der [richtig wohl:] Klägerin nicht nur „die mangelnde Qualität der Dokumentation des Rechnungswesens, sondern schlicht das Unterbleiben von deren Zurverfügungstellung, die eine verkehrsübliche Due-Diligence nicht erlaube, zuzuschreiben und folglich festzustellen“ sei. Darüber hinaus sei der Zeuge zu „sämtlichen Einwendungen der Beklagten“ geführt worden. Das Unterlassen der Einvernahme des Zeugen sei auf eine vorgreifende Beweiswürdigung zurückzuführen.
Zu (b) führt die Beklagte aus, durch die Einvernahme des Zeugen wäre das Erstgericht „zum Entschluss gekommen, dass der abgeschlossene Rahmenvertrag und der Vertrag über die D*-Integration jedenfalls Werkverträge darstellten und eine effektive 10 %-Rabattierung auf die Leistungen der Klägerin vereinbart“ worden sei.
1.1.2 In erster Instanz hat die Beklagte den Zeugen lediglich zu ihrem – hier nicht relevanten - Vorbringen in Punkt 10. des vorbereitenden Schriftsatzes ON 7 sowie in der Tagsatzung ON 58.5 zum Beweisthema „dass sowohl in den mündlichen Verhandlungen zu Beilage ./6 bzw ./21 eine 10 %-Rabattierung vereinbart worden sei und die vertragliche Regelung derart zu verstehen sei, und überdies ein Werkvertrag vereinbart worden sei und sohin ein Werk geschuldet gewesen sei“ beantragt.
Es erhellt nicht, was die Beklagte unter „mangelnde Qualität der Dokumentation des Rechnungswesens“ versteht. Sollte sie darauf abzielen, welche Qualität eine ordnungsgemäße Rechnungslegung aufweisen muss, die es dem Rechnungsadressaten deren Überprüfung erlaubt, dann handelt es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Auch im Übrigen ist den Ausführungen der Beklagten zu diesem Punkt inhaltlich schwer zu folgen. Deren (rechtliche) Relevanz erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, die Beklagte stellt auch nicht dar, welche für sie günstigen Tatsachenfeststellungen durch die Einvernahme des Zeugen getroffen hätten werden können.
Ob ein Vertrag abgeschlossen wurde, welche rechtliche Qualität er aufweist und somit was zwischen zwei Vertragspartnern vereinbart wurde, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und somit der Tatsachenebene nicht zugänglich. Schon aus diesem Grund geht die Verfahrensrüge ins Leere, sodass das Erstgericht zu Recht von der Aufnahme des Zeugenbeweises abgesehen hat.
1.2.1 Die Beklagte moniert des Weiteren die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Softwareentwicklung als Verfahrensmangel. Wäre das Erstgericht diesem Beweisantrag nachgekommen, wäre es unter anderem „zu dem Entschluss gekommen, dass der abgeschlossene Rahmenvertrag und der Vertrag zur D*-Integration jedenfalls Werkverträge darstellten.“ Im Übrigen sei hier relevant, zu welchem Zeitpunkt eine Übernahme der Leistungen gerechtfertigt gewesen sei und diese zu rügen gewesen seien. Es liege somit auch hier eine vorgreifende Beweiswürdigung vor.
1.2.2 Die Beklagte ist im Wesentlichen auf ←1.1.2 zu verweisen. Sowohl die Frage, welche Vereinbarung getroffen wurden, als auch ob und wann eine Leistung zu rügen ist, ist der Rechtsebene, nicht der Tatsachenebene zuzuordnen. Das Erstgericht hat somit zu Recht von der Aufnahme des angebotenen Sachverständigenbeweises abgesehen.
1.3.1 Schließlich rügt die Beklagte, das Erstgericht setze sich in seinem Urteil in gesetzwidriger Weise nicht mit sämtlichen (relevanten) Beweisergebnissen auseinander. Sie releviert damit erkennbar einen Begründungsmangel.
1.3.2 Ein Begründungsmangel - und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel - liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1 und 3). Dabei bedeuten sowohl das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (vgl RS0102004), als auch eine Beweiswürdigung, die offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte, bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte ( Delle-Karth, ÖJZ 1993, 18/19 mwN). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile überprüfen können (RS0040122 [T1]). Ein Begründungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis oder jedes mögliche Gegenargument im Einzelnen eingeht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinander zu setzen. Wesentlich ist, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegung das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, S 190; vgl auch RS0040165). Es kann also ganz grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Erstgericht sämtliche Gedankengänge in der Beweiswürdigung im Detail darlegt; die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen müssen aber doch nachvollziehbar sein (vgl Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 19).
1.3.3Das österreichische Zivilprozessrecht ist darüber hinaus vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 Abs 1 ZPO) geprägt. Das bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen. Es genügt nicht, bloß darzulegen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, es müssen vielmehr überzeugende Argumente dargelegt werden, aus welchen Gründen das Erstgericht einer Beweisperson, die unglaubwürdig sei, gefolgt sei und den Angaben von Beweispersonen, die glaubwürdiger gewesen seien, folgen hätte müssen.
1.3.4 Im Sinne dieser Grundsätze ist hier eine mangelhafte Begründung des Ersturteils nicht zu erblicken. Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung (US 24 bis 26) mit den relevanten Beweisergebnissen, insbesondere mit den (teilweise gegenläufigen) Aussagen der Zeugen G*, H*, I* und J* sowie des Geschäftsführers der Klägerin auf der einen Seite und des Geschäftsführers der Beklagten auf der anderen Seite auseinander und begründete die getroffene Feststellung nachvollziehbar. Dabei ging das Erstgericht auf den persönlichen Eindruck der Einvernommenen ein, die diese vor Gericht hinterließen, und setzte sich auch eingehend mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden auseinander. Dem begegnen keine Bedenken.
Abgesehen davon zeigt die Beklagte auch nicht auf, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein sollte. Ein Verfahrensmangel liegt somit auch aus diesem Grund nicht vor.
2. Zur Beweisrüge (zu Punkt 1. der Berufung) :
2.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]).
2.2Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
2.3.1 Anstelle der Feststellung [F1] bis [F4] begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellungen [E1] bis [E4] :
2.3.2 Die Feststellung zu [F1] traf das Erstgericht im Urteil zweimal (US 16, 3. Abs, sowie US 19, 5. Abs), wobei beide Feststellungen von der Beklagten (mit jeweils wortgleicher Begründung) bekämpft wurden (Berufung Punkte 1.1.1. und 1.1.4.). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit werden hier sowohl die Feststellung als auch die Ersatzfeststellung nur je einmal erwähnt.
2.4 Dazu im Einzelnen:
Die bekämpften Feststellungen [E1] bis [E3] betreffen alle die selbe Frage, nämlich, ob die Streitteile darüber gesprochen und dabei festgelegt haben, dass jene Leistungen, die die Klägerin für das Kennenlernen der Software der Beklagten in den Monaten Jänner bis einschließlich März 2023 aufzuwenden hatte, unentgeltlich erbracht werden sollen oder ob diese Leistungen von der Beklagten abzugelten waren.
Zu allen drei Feststellungen stützt sich die Beklagte in ihrer Berufung auf zwei Passagen der Aussage ihres Geschäftsführers (Protokoll ON 58.5, S 14 und 26), aus der sich die begehrten Ersatzfeststellungen ergäben. Aus beiden Passagen ergibt sich das Erwünschte allerdings gerade nicht. Auf S 14 des genannten Protokolls führt der Geschäftsführer bloß allgemein zur angedachten/geplanten Zusammenführung der beiden Streitteile aus und dazu, wie er dieses Vorhaben „verstanden“ hat. Auch auf S 26 des Protokolls gibt er bloß seine Meinung wieder ( „Dass wir mit einer Firma, die für uns nicht nur D*, sondern auch andere Projekte integrieren wollen, die Ausbildung nicht finanzieren, dass ist glaube ich klar. Selbstverständlich wird das nicht bezahlt.“ ), er sagt aber nichts darüber, ob über dieses Thema tatsächlich zwischen den Streitteilen auch gesprochen wurde, was Voraussetzung wäre, um Vertragsinhalt zu werden.
Mit den von der Beklagten angezogenen Beweisergebnissen gelingt es ihr somit nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgericht zu wecken.
Gleiches gilt im Wesentlichen hinsichtlich der bekämpften Feststellung [F4] , die die Rabattregelung zum Inhalt hat. Auch hier stützt sich die Beklagte in ihrer Berufung auf eine Passagen der Aussage ihres Geschäftsführers (Protokoll ON 58.5, S 16f), aus der sich die begehrte Ersatzfeststellung ableiten ließe. Auch dort führt der Geschäftsführer aber bloß aus, was „von Anfang an klar“ gewesen sei, ohne in seiner Aussage zu behaupten, dass „sein Verständnis“ je zwischen den Streitteilen besprochen worden wäre. Auch hier gelingt es der Beklagten nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgericht zu wecken.
2.5 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge
3.1.1Zwar hat das Rechtsmittelgericht, wenn es in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352). Dies gilt ua nicht, wenn ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder bestritten wird (aaO T23) oder selbständige Ansprüche und Einwendungen vorliegen (aaO T30). Der Grundsatz der allseitigen rechtlichen Prüfung ist insoweit eingeschränkt, als der Rechtsmittelwerber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene Tatsachen zugrunde liegen, behandeln muss, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (aaO T34).
3.1.2 In ihrer Rechtsrüge kommt die Beklagte nicht mehr auf die Einwände zurück, die Leistungen der Klägerin seien mangelhaft gewesen, deren Abrechnungen seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, die Leistungen seien nicht beauftragt gewesen, die Klägerin habe eine Dokumentation geschuldet und die Leistungen seien abzunehmen gewesen. Ebenso wenig wendet sie sich gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach sie einen Betrag vom EUR 133.183,70 konstitutiv anerkannt habe. All dies sind somit abgeschlossene Streitpunkte.
3.2 Soweit die Beklagte in ihrer Berufung auf S 20, 2. Abs, darauf abzielt zu bestreiten, dass die Klägerin ihre von Jänner bis einschließlich März 2023 erbrachten Leistungen nicht abgegolten bekommen dürfe, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Parteien nie Unentgeltlichkeit in diesem Zusammenhang vereinbart haben; ihre diesbezüglichen Ausführungen sind daher unbeachtlich.
3.3 Im Ergebnis wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung – soweit nachvollziehbar – gegen die Einordnung der Rahmenvereinbarung durch das Erstgericht als Dienstleistungsvertrag sowie gegen die Annahme, die Klägerin hätte von den zwölf Rechnungen keine Rabattierung vornehmen müssen, sondern es wäre im Zusammenhang mit der getroffenen Rabattregelung an der Beklagten gelegen gewesen, weitere Naturalleistungen von der Klägerin abzurufen.
3.4 Aus der Berufung geht nicht hervor, ob die Beklagte selbst von einem Werkvertrag oder einem Kaufvertrag ausgeht (S 17, 3. Abs; zu letzterem hat die Beklagte in erster Instanz zudem nie vorgebracht). Darüber hinaus unterlässt es die Beklagte – wie schon in erster Instanz – darzulegen, welches konkrete Werk die Klägerin geschuldet habe und auf Basis welcher konkreten Vereinbarung. Im Rahmenvertrag ist in Punkt 5. festgelegt, dass die Vertragspartner eine „bestimmte Aufgabe im Rahmen einer konkreten Vereinbarung“ festlegen wollen und dazu „detaillierte Spezifikationen“ erstellt werden sollen. Dazu soll nach der bezughabenden Vertragsbestimmung für die „konkrete Aufgabe“ bzw das „konkrete Projekt“ (5.2.) ein Auftrag von den Vertragspartnern unterschrieben und so der „Auftrag begründet“ werden. Dass ein solcher Auftrag je zwischen den Streitteilen festgelegt worden sei, welche konkreten Anforderungen/Spezifikationen einem solchen Auftrag zugrunde gelegen seien und welche sonstigen Eckpunkte im Sinne der Vertragspunkte 5.3.ff ein solcher Auftrag haben hätte sollen, hat die Beklagte schon in erster Instanz nicht vorgebracht; sie führt dazu auch in ihrer Berufung nicht aus. Zu diesem Thema wurden daher vom Erstgericht folgerichtig auch keine Feststellungen getroffen; sekundäre Feststellungsmängel macht die Beklagte auch gar nicht geltend.
3.5.1 Selbst wenn man die Softwareintegration als geschuldete Werkleistungen qualifizieren möchte, ist daraus für die Beklagte nichts gewonnen. Es kommt nämlich auf die Einordnung des Vertrages als Werk- oder Dienstleistungsvertrag aus folgenden Gründen nicht an:
Es steht fest, dass die Klägerin zunächst die Software der Beklagten kennenlernen sollte, wofür die Anzahlung aufgewendet wurde, und in weiterer Folge Leistungen im Zusammenhang mit der I ntegration der D*-Software in die Software der Beklagten erbringen sollte und auch erbracht hat. Es steht weiters (unbekämpft) fest, dass die Beklagte die Klägerin aus eigenen Stücken aufgefordert hat, die Arbeiten an der I ntegration der D*-Software in die Software der Beklagten einzustellen, weil der ursprünglich zuständige Mitarbeiter der Beklagten aus der Karenz zurückgekehrt war (US 20, 3.Abs).
3.5.2Nach § 1168 Abs 1 ABGB bleibt dem Unternehmer der Entgeltanspruch (Werklohnanspruch) dann erhalten, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände in der Sphäre des Bestellers daran gehindert wurde. Darunter fällt grundsätzlich auch die Abbestellung des Werks. Die Abbestellung des Werks geht dann nicht zu Lasten des Bestellers, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist (4 Ob 262/14d [3.2.]; RS0018322).
3.5.2 Hier hat die Beklagte somit die „Fertigstellung des Werks“ durch die Abbestellung der Integration selbst vereitelt und kann dies nun der Klägerin nicht erfolgreich entgegenhalten. Dass die Abbestellung durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Klägerin gerechtfertigt gewesen wäre, dass also die diesbezüglichen Leistungen der Klägerin (unbehebbar) mangelhaft erbracht worden wären, steht nicht fest, die Beklagte hat dazu auch nicht vorgebracht. Sie hat in erster Instanz auch keine konkreten Mängel behauptet und unter Beweis gestellt.
Die Klägerin hat also auch bei Qualifikation als Werkvertrag Anspruch auf Abgeltung der (ordnungsgemäß) erbrachten Leistungen in eingeklagter Höhe. Geht man davon aus, dass es sich um Dienstleistungen handelte, gilt das Gleiche, steht doch fest, dass die Klägerin die in Rechnung gestellten Leistungen (mangelfrei) erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet hat.
3.6 Zur Rabattregelung hält die Beklagte den Rechtsargumenten des Erstgerichts nichts Substanzielles entgegen. Soweit die Beklagte die bezughabende Vertragsbestimmung so verstanden haben will, dass bei Abruf eines bestimmten Leistungskontingents eine „automatische“ Rabattierung des Entgelts auf bereits erbrachte und abgerechnete Leistungen zu erfolgen habe, ergibt sich das aus dem Wortlaut der Vertragsbestimmung gerade nicht, heißt es doch dort: „Wird ein Pool aus mindestens 60 Manntagen (K*) oder 52 Manntagen (L*) bestellt, wird 5% zusätzliche Arbeitszeit kostenlos zur Verfügung gestellt; bei mindestens 150 Manntagen (K*) oder 130 Manntagen sind 10% kostenlos.“
Bei Abruf eines im Vertrag festgelegten Kontingents werden also 5 % bzw 10 % kostenlos zusätzlich zur Verfügung gestellt , woraus folgt, dass zusätzliche Leistungen abzurufen sind, die nicht verrechnet werden. Dass ein Rabatt auf bereits abgerufene Leistungen bzw auf das dafür verrechnete Entgelt zu gewähren sei, ergibt sich aus dieser Regelung nicht.
3.7 D as Erstgericht ist somit zutreffend von einem Zahlungsanspruch der Klägerin ausgegangen und hat dem Klagebegehren zu Recht in voller Höhe stattgegeben. Der Berufung kann somit kein Erfolg beschieden sein.
4.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
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