Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. September 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2024, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall„, Abs 2“ StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte zweijährige Freiheitsstrafe mit errechnetem Strafende am 5. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 5. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 5. November 2025 erfüllt sein.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2025, AZ **, rechtskräftig ab (Einsicht Verfahrensautomation Justiz).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss versagte es – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der sich nicht gegen eine solche ausgesprochen hatte (ON 2.7 S 2), – aus spezialpräventiven Gründen auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag (ON 4).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 5 S 2), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen 13 bis ins Jahr 2004 zurückreichende, überwiegend wegen Vermögens- und Suchtmitteldelinquenz erfolgte Verurteilungen (davon zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 3). Dabei konnten ihn weder sechs in einem Zeitraum von etwa acht Jahren gewährte gänzlich bedingte Strafnachsichten (Punkte 1 bis 6 der Strafregisterauskunft; zumindest in einem Fall wurde auch Bewährungshilfe angeordnet) noch der Vollzug von mehreren Freiheitsstrafen, zuletzt bis 14. Dezember 2021 (Punkte 6 bis 12 der Strafregisterauskunft), von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich von alldem offenbar völlig unbeeindruckt unter anderem dazu, am 26. Jänner 2024 einen qualifizierten Betrug und am 5. Juli 2024 zwei Diebstähle durch Einbruch (in Kellerabteile) zu begehen, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.
Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs regelkonform verhalten kann, mussten über ihn doch bereits zwei Ordnungsstrafen verhängt werden (ON 2.8).
Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschancen (sechs gänzlich bedingte Strafnachsichten) sowie des mehrmals verspürten Haftübels kann – auch unter Miteinbeziehung seiner Aufführung im Strafvollzug – nicht davon ausgegangen werden, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran der (in der Stellungnahme erfolgte) Verweis auf seine erkrankte Mutter ebenso wenig etwas ändert wie die Beteuerung, „in Zukunft kein Leben mit Kriminalität“ mehr anzustreben (ON 2.2 S 2).
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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