Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*ua wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2025, GZ ** 195, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2025 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (ON 181.6).
Noch in der Hauptverhandlung beantragte er die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG (ON 181.5, 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass die von dem Verurteilten begangene Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln stehe und außerdem von einer Gefährlichkeit im Sinne des § 39 Abs 1 Z 2 SMG auszugehen sei, die der Gewährung eines Strafaufschubs entgegenstehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 202).
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – unter der Voraussetzung der Gewöhnung an Suchtmittel und der Bereitschaft, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben. Unter Versorgungs- oder Beschaffungskriminalität werden direkte und indirekte Beschaffungsdelikte zusammengefasst. Während in die erste Gruppe Straftaten fallen, die begangen werden, um Drogen zu erlangen, werden unter indirekter Beschaffungskriminalität Straftaten verstanden, die verübt werden, um Geld und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK 2SMG § 35 Rz 27 f).
Fallkonkret ist dem rechtskräftigen Urteil zu entnehmen, dass die zur Verurteilung gelangen Taten nicht mit der Beschaffung von Suchtmittel im Zusammenhang standen, sondern der Aufbesserung der jeweiligen finanziellen Lage dienten (US 9). Der Berufungssenat tritt den dazu angestellten, ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen, wonach sich (zusammengefasst) aus dem gesamten bisherigen Akteninhalt keinerlei glaubhafter Hinweis auf das tatsächliche Vorliegen einer Suchtmittelergebenheit des B* ableiten lässt (US 10f), ausdrücklich bei. Wesentlich sind dabei vor allem die professionelle Tatbegehung, der sehr hohe Beutewert sowie der Umstand, dass B* anlässlich seiner Einlieferung in die Justizanstalt Suchtgiftkonsum ausdrücklich negierte (siehe ON 15.4, 8 und 11) und auch im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung (ON 26) eine angeblich vorhandene Suchtmittelergebenheit nicht thematisierte. Somit ist die erstrichterliche Einschätzung, wonach die Einlassung des B* in der Hauptverhandlung in Richtung Beschaffungskriminalität (ON 181.5, 8f) lediglich strategisch motiviert sei, nicht zu beanstanden. Mangels Annahme einer Beschaffungskriminalität erübrigt es sich, auf die Gefährlichkeit des Täters einzugehen.
Da der angefochtene Beschluss im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht, ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotene Möglichkeiten zur Therapierung seiner behaupteten Suchtmittelergebenheit zu nutzen.
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