Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 2025, GZ **-108.3, nach der am 22. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Richard Ropper, LL.M., des Angeklagten sowie dessen Verteidiger DDr. Michael Dohr und Dr. Alexander Philipp durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen Konfiskations- und Verfallsausspruch enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu I.) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43a Abs 4 StGB hinsichtlich eines Teiles von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* zwischen Mai 2024 und Februar 2025 in ** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 87 % Cocain enthaltendes Kokain sowie zumindest 1,0 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA enthaltendes Cannabiskraut,
I. Nachgenannten in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigenden Menge überlassen, und zwar
1. dem B* in wiederholten Angriffen insgesamt 700 Gramm Kokain und insgesamt 5.000 Gramm Cannabiskraut,
2. im Februar 2025 in ** dem C* 100 Gramm Kokain,
wobei er die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge insgesamt übersteigenden Menge beging;
II. zum eigenen Gebrauch erworben und besessen, und zwar in wiederholten Angriffen eine insgesamt nicht festzustellende Menge Kokain und Cannabiskraut.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend den längeren Tatzeitraum, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und das vielfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.85 und ON 109), die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht anstrebt.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Zunächst ist die erstgerichtliche Strafzumessungslage dahingehend zu korrigieren, dass dem Angeklagten der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht zukommt. Der bisher ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0091464). Davon kann aber angesichts des vom Angeklagten selbst eingeräumten seit Jugendtagen bestehenden - wenn auch bislang zu keiner Verurteilung geführten - Suchtgiftkonsums keine Rede sein (ON 108.2, 3).
Die mehrfachen Angriffe innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit zu Punkt I. sind zu Lasten des Angeklagten zusätzlich als schuldaggravierend zu werten, da diese nicht schon die Strafdrohung bestimmen.
Bei recht besehener Abwägung der zwar zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erscheint die vom Erstgericht festgesetzte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe insbesondere unter Berücksichtigung seines reumütigen Geständnisses und der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit dennoch als tat- und schuldadäquat sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Es bestand daher – entgegen dem Berufungsvorbringen - keine Notwendigkeit, die Freiheitsstrafe zu erhöhen. Überdies erweist sich die verhängte Unrechtsfolge auch in generalpräventiver Hinsicht ausreichend (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1]).
In Anbetracht der gerichtlichen Unbescholtenheit des Angeklagten, der durch sein offenes und reumütiges Geständnis dokumentierten Aufarbeitungsbereitschaft seines Fehlverhaltens und seiner Suchtgiftergebenheit, die sich auch in seiner Zustimmung zur Weisung eine ambulanten Entwöhnungstherapie zu absolvieren widerspiegelt, des vorliegenden sozialen Empfangsraums (Unterstützung durch sein familiäres Umfeld) sowie der für die Dauer der Probezeit angeordneten Bewährungshilfe konnte das Erstgericht sehr wohl von einer hohen Wahrscheinlichkeit für sein künftiges Wohlverhalten iSd § 43a Abs 4 StGB ausgehen.
Der Berufung war sohin der Erfolg zu versagen.
Da auf Grund der Vorhaftanrechnung zum Urteilszeitpunkt zweiter Instanz die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB vorliegen, war nach § 265 Abs 1 letzter Satz StPO über die bedingte Entlassung aus der vorliegenden Freiheitsstrafe zu erkennen. Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten ab Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kommt mit Blick auf die große Menge des verhandelten Suchtgifts sowie den langen Deliktszeitraum bereits aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
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