Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Körber und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. A*, AZ ** des Landesgerichts B*, über den Antrag des Genannten auf Delegierung nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Landesgericht B* zurückgestellt.
Begründung
Mit am 13. August 2025 beim Landesgericht B* eingelangtem Antrag (ON 2) stellte Mag. A* einen (erneuten; vgl zuletzt ** des Landesgericht B*) Antrag auf Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme des Verfahrens AZ ** (gemeint: des Landesgerichts B*) unter anderem unter Ausschluss der „Betrüger-Richterinnen C*Co“. Mit Beschluss vom 2. September 2025, AZ ** (ON 4.3), sprach der Präsident des Landesgerichts B* aus, dass die Richterin Mag. C* als Vorsitzende des Senates gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO nicht ausgeschlossen ist.
In einem weiteren mit 21. Juli 2025 (sic!) datierten und am 17. September 2025 beim Landesgericht B* eingelangten Schreiben fordert Mag. A* – soweit hier interessierend – auch unter Bezugnahme auf den angeführten Beschluss vom 2. September 2025 (AZ 4 Ns 37/25i) die „amtswegige Delegierung iVm dem erneuten Antrag auf sofortige Wiederaufnahme ** in Verfahrenshilfe als Opfer gemäß §§ 65 f StPO wegen Vorsatzstraftaten “ der Richterin des Landesgerichts B* Mag. C* sowie des Präsidenten des Gerichtshofs Dr. D*, da „ in ** offenkundig eine kriminelle Vereinigung um den PräsLG Recht und Gesetz aushebelt “ (ON 6).
Die Staatsanwaltschaft B* äußerte sich ablehnend zur beantragten Delegierung (ON 12 S 1), die Oberstaatsanwaltschaft stimmte der beantragten Delegierung ebenfalls nicht zu.
Der Delegierung steht bereits entgegen, dass das Gericht, dem die Sache übertragen werden soll, nicht genannt wird ( Oshidari , WKStPO § 39 Rz 4; RISJustiz RS0134063; 15 Ns 26/23a, 12 Ns 40/15a; Oberlandesgerichts Wien, AZ 32 Ns 142/24g, 132 Ns 61/18x).
Im Übrigen erlaubt § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber etwa des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Ausführung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde (13 Ns 25/15b), sodass auch aus diesem Grund die begehrte Delegierung nicht zulässig ist.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu ( Oshidari aaO Rz 5).
Rückverweise
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