Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mahamuud S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 12 Hv 9/15k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Einer Delegierung steht worauf bereits die Oberstaatsanwaltschaft Graz zutreffend hingewiesen hat entgegen, dass das Gericht dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (vgl Oshidari , WK StPO § 39 Rz 4). Bleibt anzumerken, dass sich das Oberlandesgericht gemäß § 590 Abs 2 Geo zum Delegierungsantrag zu äußern hat, wenn die Oberstaatsanwaltschaft (wie hier) erfolglos weitere Erhebungen (Rückmittlung an das Erstgericht „zur Bezeichnung des Gerichts, an das übertragen werden soll) beantragt hat“. Die „befürwortende“ Aktenvorlage unter Hinweis auf diesen Antrag genügt diesem Erfordernis nicht.
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