Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und anderer Straftaten über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. September 2025, GZ **–54.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 12. September 2025 wegen §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 127, 129 Abs 1 Z 1 erster Fall; 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen (ON 45.3).
Noch in der Hauptverhandlung beantragte der Verurteilte, ihm einen Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG zu gewähren (ON 45.4,15).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der als Beschaffungsdelikt in Betracht kommende Einbruchsdiebstahl nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB nicht strafbestimmend sei und es daher bereits an der wesentlichen Grundvoraussetzung für einen Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG mangle.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 56), der keine Berechtigung zukommt.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, setzt die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG neben einer Gewöhnung an Suchtmittel primär voraus, dass die zu vollstreckende Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe entweder wegen einer Straftat nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG) oder wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln (siehe dazu Schwaighofer in Höpfel/Ratz,WK² SMG § 35 Rz 26ff) verhängt wurde.
Wird der Täter – wie hier - wegen mehrerer strafbarer Handlungen verurteilt, die nur zum Teil unter § 39 Abs 1 SMG fallen, ist darauf abzustellen, welche Straftat – nach § 28 Abs 1 StGB - strafbestimmend war ( Matzka/Zeder/Rüdisser SMG 3 § 39 Rz 11 mwN; Schwaighofer, aaO § 39 Rz 11; OLG Linz 9 Bs 108/25h; OLG Graz 9 Bs 103/23z), wobei es auf die im betreffenden Fall maßgebliche Strafdrohung ankommt (14 Os 102/06s). Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen nach § 28 Abs 1 Satz 2 StGB ist die Strafe nach dem Tatbestand mit dem höchsten Strafsatz zu bestimmen. Dabei ist vorab bei jeder Straftat auch eine allfällige Erhöhung des Strafrahmens nach § 39 StGB zu prüfen (
Im gegenständlichen Fall ist A* unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 84 Abs 1 StGB verurteilt worden.
Damit stammt die im betreffenden Fall maßgebliche Strafdrohung ausschließlich aus (dem nicht aufschubsgeeigneten) Vergehen der schweren Körperverletzung und scheidet ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG schon aus diesem Grunde aus.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden