Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2025, GZ **-22, nach der am 14. Oktober 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Anna Grundschober durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach diesem Strafsatz unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 18. März 2025 in ** in der Hauptverhandlung gegen B* wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter und achter Fall, Abs 2, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 erster Fall SMG zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, indem er zum einen sinngemäß behauptete, im Zeitraum von Juli 2024 bis November 2024 insgesamt nur 25 Gramm Kokain vom Genannten gekauft zu haben sowie weiters angab, bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Landeskriminalamt C* am 3. Dezember 2024 betrunken gewesen zu sein, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen den raschen Rückfall.
Mit Blick auf das lediglich vier Tage zuvor ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2025, AZ **, mit welchem der Angeklagte wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden war, kam für das Erstgericht eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 24) und rechtzeitig zu ON 26.1 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe, mit der er eine schuld- und tatangemessene Reduktion der Freiheitsstrafe sowie deren gänzlich bedingte Nachsicht anstrebt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Dem Berufungswerber gelingt es nämlich nicht, weitere, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebene Milderungsgründe aufzuzeigen. Der reklamierte Milderungsgrund der Unbesonnenheit verlangt, dass die Tathandlung auf einen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4§ 34 Rz 13). Dieser ist jedoch auszuschließen, weil A* seine den Angeklagten B* belastenden Angaben gegenüber der Kriminalpolizei bereits am 3. Dezember 2024 tätigte (ON 11.2.86.3) und die Hauptverhandlung gegen B* am 18. März 2025, somit mehr als drei Monate später stattfand (ON 11.2.103), sodass seine Aussage nicht mehr unter der unmittelbaren Einwirkung des Geschehens und darüber hinaus nach ausdrücklicher Wahrheitserinnerung (ON 11.2.103.1 S 6) erfolgte. Im Übrigen wurde der Zeuge mit seinen abweichenden Angaben gegenüber der Kriminalpolizei konfrontiert und argumentierte diesen Umstand beharrlich damit, bei der polizeilichen Einvernahme betrunken gewesen zu sein (ON 11.2.103.1 S 7 f). Auch die behauptete spontane Tatbegehung und auf die Ungewissheit des Ausgangs des eigenen Verfahrens gestützte psychische Ausnahmesituation im Rahmen der Verhandlung kann nicht angenommen werden, weil der Berufungswerber vier Tage zuvor in dem gegen ihn abgeführten Strafverfahren wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war (ON 11.2.106), sich der Angeklagte in seinem Verfahren geständig verantwortet hatte und umgehend nach Verkündung des Urteils einen Rechtsmittelverzicht erklärte (S 5 in ON 11.2.106), wobei ihm mit Blick auf seine Strafkarte die Situation eines Strafverfahrens durchaus geläufig ist (ON 7).
Inwiefern die Falschaussage des Angeklagten von einem geringen Handlungsunwert getragen sein sollte, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass wahrheitsgemäße Zeugenaussagen für die Strafrechtspflege unerlässlich sind, bezichtigte der Berufungswerber in dem gegen den Angeklagten B* geführten Strafverfahren den Polizeibeamten GI D* der Falschprotokollierung sowie Durchführung der Vernehmung ungeachtet des Umstands, dass er betrunken gewesen sei (ON 11.2.103.1 S 7), was die Vertagung der gegen B* geführten Hauptverhandlung auf den 25. März 2025 zur Einvernahme des Polizeibeamten D* zur Folge hatte (ON 11.2.103.1 S 8).
Abgesehen davon, dass der Einwand, das den Angeklagten schuldig sprechende Urteil vom 14. März 2025, AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 11.2.106) sei zum Zeitpunkt seiner Falschaussage am 18. März 2025 noch nicht rechtskräftig gewesen, unzutreffend ist (das Urteil erwuchs am 17. März 2025 um 24.00 Uhr in Rechtskraft), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Tage später gegen den Angeklagten B* geführte Verfahren geeignet gewesen sein sollte, den Berufungswerber in einen erheblich nervlichen Ausnahmezustand zu versetzen, verantwortete er sich doch in seinem eigenen Verfahren geständig und hatte im vorangehenden Ermittlungsverfahren B* belastet, von diesem im Zeitraum von Anfang Sommer 2024 bis Anfang August 2024 50 Gramm Kokain für den Eigenkonsum sowie darüber hinaus 250 Gramm Kokain bezogen zu haben (ON 11.2.86.3 S 5).
Soweit der Angeklagte mit dem Argument, er habe im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigteneinvernahme vom 3. Dezember 2024 nicht nur ein Geständnis abgelegt, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, auf die kumulative Wertung beider Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 17 StGB abzielen sollte, ist klarzustellen, dass ihm der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung lediglich im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 11.2.106) zuzubilligen ist, nicht aber im gegenständlichen Strafverfahren.
Selbst unter Berücksichtigung des gewichtigen Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses kommt mit Blick auf den sofortigen Rückfall am Tag der Rechtskraft seiner letzten Verurteilung (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) - wobei dem Angeklagten selbst im Falle der Unkenntnis eines unterbliebenen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zumindest die Tatbegehung bei anhängigem Strafverfahren aggravierend anzulasten wäre (vgl. dazu Riffel in WK-StGB § 33 Rz 9) - eine Reduktion der ohnehin mit lediglich einem Viertel der Höchststrafe ausgemessenen Sanktion nicht in Betracht.
Die ebenfalls angestrebte bedingte Strafnachsicht scheitert an spezialpräventiven Bedenken. Bei Anwendung (teil-)bedingter Strafnachsicht nach §§ 43 Abs 1 bzw. 43a Abs 3 StGB ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob nach der Person des Täters, dem Grad seiner Schuld und seinem Vorleben die (teil-)bedingte Nachsicht der Strafe als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zweckmäßigeres oder zumindest gleichermaßen zweckmäßiges Mittel anzusehen ist, um den Rechtsbrecher sowie potenzielle Täter in Hinkunft von der Begehung von Straftaten gleicher oder anderer Art abzuhalten.
Diese gesetzlich geforderte günstige Prognose kann fallkonkret mit Blick auf das (wenn auch nicht einschlägig) beträchtlich getrübte Vorleben des Angeklagten (ON 7), die wiederholte Erfahrung des Haftübels (zuletzt Vollzug von 30 Monaten Freiheitsstrafe zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien bis 3. Jänner 2022) und den sofortigen Rückfall nur wenige Tage nach der letzten Verurteilung keineswegs getroffen werden.
Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.
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