Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Rechtssache der gefährdeten Partei A* , geboren am **, ohne festen Wohnsitz, vertreten durch Dr. Frank Riel jun., Rechtsanwalt in Krems a.d. Donau, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau als Arbeits und Sozialgericht vom 8.7.2025, GZ ** 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die gefährdete Partei hat unbeschadet der ihr bewilligten Verfahrenshilfe die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Schreiben vom 31.3.2025 teilte die Gegnerin des Gefährdeten diesem mit, dass aufgrund einer Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von EUR 22.892,25 zuzüglich Nebengebühren ein Abzug vom Leistungsbezug (Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage) vorzunehmen sei und die monatliche Leistung im April 2025 - unter Berücksichtigung eines Abzuges von EUR 211,89 - EUR 954,75 netto betrage (Beilage ./A).
Mit Eingabe vom 4.7.2025 beantragte der Gefährdete die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach es die Antragsgegnerin zu unterlassen habe, Minderungen der Pensionsleistung unter dem Vorwand einer Vollstreckung von Exekutionsforderungen vorzunehmen. Ihm sei die Höhe seines Leistungsanspruches seit 2024 nicht bekannt. Mit der formlosen Mitteilung vom 31.3.2025 sei ihm eine (neuerliche) Kürzung des Leistungsbezuges wegen einer angeblichen Exekutionsbewilligung mitgeteilt worden. Ihm sei keine Exekutionsbewilligung zugegangen. Er habe sämtliche Unterhaltspflichten nachweislich erfüllt. Die offenkundig fehlerhafte Pensionspfändung könne nicht angefochten werden, da trotz wiederholter Aufforderungen kein Bescheid ausgestellt worden sei. Der angewiesene Betrag von knapp über EUR 900 liege unter dem Existenzminimum und es bestehe die drohende Gefahr, dass seine Versorgung nachhaltig geschädigt werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Begründend führte es aus, dass die Überprüfung der Auszahlung einer Sozialversicherungsleistung, insbesondere infolge von Pfändungen, nicht als Leistungssache im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 ASGG gelten würde. Die Eingabe des Antragstellers sei daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Darüber hinaus sei dem Antragsteller bloß eine Mitteilung und kein Bescheid über einen Abzug vom Leistungsbezug infolge einer Exekutionsbewilligung übermittelt worden. Einstweilige Verfügungen seien jedoch in Sozialrechtssachen vor Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens im Rahmen der sukzessiven Kompetenz jedenfalls unzulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Gefährdeten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Soweit der Rekurswerber ohne nähere Begründungbehauptet, es liege hier eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG vor, steht dem der eindeutige Wortlaut der zitierten Bestimmung entgegen ( „die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes“ ). Eine Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung wird vom belangten Sozialversicherungsträger weder nach dem Inhalt der formlosen Mitteilung vom 31.3.2025, noch nach dem Vorbringen des Antragstellers selber geltend gemacht.
2.Entgegen der Behauptung des Rekurswerbers handelt es sich bei der rechtlichen Beurteilung, wonach die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges entzogen sei, nicht „um die Meinung von Privatkommentaren“, sondern entspricht dies der ständigen Rechtsprechung“ (RS0085474). Da leistungszuerkennende Bescheide der Sozialversicherungsträger in § 1 Z 11 EO als Exekutionstitel genannt sind, ist der Rechtsschutz des Pensionsberechtigten (Auszahlungsgläubiger) ausreichend gewährleistet (RS0085474 [T5] und [T8]).
Soweit ein Pensionsbezieher wie hier der Meinung ist, ihm sei ein rechtskräftig zuerkannter Pensionsanspruch nicht ordnungsgemäß ausgezahlt worden, ist daher weder ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers zu erlassen, noch das Arbeits und Sozialgericht anrufbar. Es steht aber der Weg der Exekutionsführung offen (10 ObS 67/22h).
3.Soweit der Rekurswerber behauptet, die Antragsgegnerin würde „generell“ die Ausstellung von Bescheiden verweigern, ist er auf die Bestimmung des zu verweisen, wonach Bescheide über die Auswirkung von Pensionsanpassungen nur zu erlassen sind, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt, für das die Anpassung vorgenommen wurde.
4. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden im Rekurs nicht behauptet und sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Gegen den Beschluss eines Rekursgerichts, mit dem die Zurückweisung eines Sicherungsantrages bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig (RS0097162). Aufgrund der zitierten eindeutigen und einhelligen Rechtsprechung liegt jedoch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.
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