Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. September 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2, 15 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (ON 9). Das errechnete Strafende fällt auf den 6. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 6. November 2025 vorliegen; zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe werden am 6. April 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und der Anstaltsleitung (ON 3 S 2) – die bedingte Entlassung des A* (der keine Anhörung beantragt hatte [vgl. ON 2, ON 3 S 2]) zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 11.2) und zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die schriftliche Erklärung des Strafgefangenen (ON 2), die begangene Ordnungswidrigkeit sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Die aktuelle tschechische ECRIS-Auskunft (ON 6) weist zehn bis ins Jahr 2010 zurückreichende Einträge auf, von denen die ersten vier und dere sechste (denen u.a. Verurteilungen wegen Diebstahls zugrunde liegen) im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB („Souvislot“) stehen. Im November 2012 folgte eine Verurteilung u.a. wegen Diebstahls zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, die am 14. April 2014 verbüßt war (Eintrag 5). Im November 2016 wurde A* u.a. wegen Diebstahls zu 300 Stunden gemeinnütziger Leistungen oder Arbeit verhalten (Eintrag 7). Es folgten Verurteilungen jeweils u.a. wegen Diebstahls im April 2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten („Souvislot“) und im Dezember 2019 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die er auch jeweils verbüßte (Einträge 8 und 9). Im Jänner 2021 wurde er noch wegen „Behinderung der Vollstreckung behördlicher Entscheidungen und Ausweisung“ zu einer bedingt nachgesehenen 5-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (Eintrag 10).
Nur knappe viereinhalb Monate nach seiner Haftentlassung am 14. September 2022 (vgl. Eintrag 8), damit in raschem Rückfall verlagerte A* - unbeeindruckt von den zuvor erfahrenen staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Agieren - seine Aktivitäten nach Österreich, wo er im Zeitraum Ende Jänner 2023 bis 17. Juli 2024 – zwecks Verbesserung seiner auf Arbeitslosigkeit und Verschuldung (100.000 Euro) zurückzuführenden schlechten finanziellen Situation (vgl. ON 9 S 5 f) insbesondere achtzehn (Einbruchs-)Diebstähle verübte.
In diesem Vorleben manifestiert sich eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie und eine negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft. Aufgrund der ersichtlichen Sanktionsund Resozialisierungsresistenz besteht kein Grund zur Annahme, dass A* durch eine bedingte Entlassung – noch dazu zum frühest möglichen Zeitpunkt - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Taugliche Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 sind in diesem besonders gelagerten Fall nicht zu ersehen.
Diese individualpräventiven Vorbehalte werden auch durch sein Verhalten im Vollzug bestätigt, ergab doch eine Testung seines Harns am 26. August 2025 einen positiven Wert auf THC (ON 7). Damit zeigt er eindrucksvoll auf, dass es ihm nicht einmal im Rahmen des Strafvollzuges gelang, sich angepasst und wohl zu verhalten.
Dem dargestellten Kalkül vermag der Beschwerdeführer weder in seiner schriftlichen Äußerung (ON 2) noch in seiner Beschwerde etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Mag er auch „zum ersten Mal den Ernst seiner Lage vollends verstanden haben[n]“ besteht bei Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte bei diesem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen auch mit Blick auf die unveränderten finanziellen Verhältnisse (eine Arbeitsplatzzusage seitens der Firma B* wurde nicht vorgelegt) ein evidentes Rückfallrisiko.
Da einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt somit spezialpräventive Erwägungen entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auch auf generalpräventive Aspekte.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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