Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Ltd., **, **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 17.334,59 s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Zulassung der Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.9.2025, 5 R 104/25p-40, mit welchem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19.5.2025, **-31, nicht Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und die ordentliche Revision der beklagten Partei werden zurückgewiesen(§ 508 Abs 4 ZPO).
B e g r ü n d u n g
1.Das Berufungsgericht hat sich mit den von der Beklagten in der Berufung behaupteten Begründungsmängeln der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können ebensowenig in der Revision releviert werden (RS0042963), wie eine behauptetermaßen unrichtige Beweiswürdigung, wenn sich das Berufungsgericht – wie hier - mit der Beweisrüge befasst hat (RS0043371; 6 Ob 135/25h [Rn 7]).
2.Dass ein Klagsvorbringen schlüssig ist, wenn der Kläger zwar nicht jedes einzelne von zahlreichen Spielen nennt, wohl aber den Zeitraum angibt, während dem er bei der Beklagten als seiner Vertragspartnerin gespielt hat, und den Gesamtverlust nennt, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (zuletzt 6 Ob 135/25h [Rn 8 mwN]).
3.Auch das Argument der Beklagten, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen aber andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach abgelehnt (zuletzt 6 Ob 135/25h [Rn 9 mwN]).
4.Gleiches gilt für die weiteren Argumente der Beklagten, der Kläger habe mit der Teilnahme an einem verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand gesetzt, weshalb die Gewährung eines Rückforderungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstoße (vgl zB 9 Ob 135/22v; 3 Ob 69/23b; 1 Ob 22/25d [Rn 5]). Die Beklagte geht insoweit auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
5. Mit der Behauptung, aus der Entscheidung des EuGH C 920/19, Fluctus, ergebe sich, dass sich Gerichte zur Frage der Unionsrechtskonformität des GSpG nicht auf Entscheidungen höherer Gerichte berufen dürften, hat sich der Oberste Gerichtshof beispielsweise in der Entscheidung 1 Ob 22/25d auseinandergesetzt und klargestellt, dass ein derartiges Verbot nicht besteht (1 Ob 22/25d [Rn 8]).
6. Letztlich hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C 9/25 und C440/23 gestellten Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich ist (6 Ob 135/25h [Rn 3]).
7. Insgesamt zeigt die Beklagte daher keine erhebliche Rechtsfrage auf, sodass ihr Abänderungsantrag und die ordentliche Revision zurückzuweisen waren.
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