Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 1. September 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit im Erstvollzug eine über ihn mit (Abwesenheits)Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 28. Oktober 2024 (rechtskräftig seit 8. Jänner 2025), AZ **, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Imstichlassens einer Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Tagen.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27. März 2026, die Hälfte der Sanktion wird er am 22. November 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des bekämpften Beschlusses erhobene (ON 8), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Das Erstgericht ging zutreffend davon aus, dass spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt entgegenstehen. Neben der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wegen zahlreicher, am 26. Mai 2018, am 10. Juli 2019, am 12. Oktober 2020, teilweise als PKWLenker nach rücksichtsloser Fahrweise begangener Vergehen (ON 6), weist der Beschwerdeführer zurückreichend bis 2006 vier einschlägige Vorstrafen auf und wurde (nach Rechtskraft der hier gegenständlichen Anlassverurteilung am 8. Jänner 2025) erneut durch das Landesgericht Korneuburg vom 18. März 2025, AZ ** wegen zahlreicher Vergehen, darunter der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB zu einer (zur Gänze bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. Punkt 6. in der Strafregisterauskunft ON 4).
Da die A* in der Vergangenheit wiederholt gewährten bedingten Strafnachsichten keineswegs geeignet waren, den Verurteilten von erneuter Delinquenz abzuhalten, der vielmehr regelmäßig und zuletzt mit gesteigerter krimineller Energie delinquierte, liegt auf der Hand, dass diese Ignoranz gegenüber staatlicher Sanktionen, die eine kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen dokumentieren und von einem ausgeprägt mangelnden Respekt gegenüber den Rechtsgütern fremden Eigentums und der körperlichen Integrität zeugen, gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt selbst in Verbindung mit Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Dem beträchtlichen Gefahrenpotential für künftige Straffälligkeit kann daher nur mit konsequentem, über die Halbstrafe hinausgehenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe begegnet werden.
An diesem Kalkül kann auch die vom Verurteilten ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit im eigenen Haus bzw. eine Beschäftigung (in der eigenen) B* GesmbH nichts zu ändern, vermochten doch diese Ressourcen den Verurteilten auch in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten, wiederholt strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
Der Beschwerde bleibt daher bereits aus spezialpräventiven Erwägungen ein Erfolg versagt.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Vollzugsgericht zutreffend von einer Anhörung Abstand nehmen konnte, weil eine solche nach § 152a StVG zwingend lediglich für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, durchzuführen ist (RISJustiz RS0131225) und eine solche auch aus anderen Gründen nicht erforderlich war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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