Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. August 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf eine wegen mehrfach qualifizierten Diebstahls verhängte Unrechtsfolge in der Dauer von vier Jahren Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 4. September 2027. Die Hälfte der Strafzeit hat der Strafgefangene mit 4. September 2025 verbüßt, zwei Drittel werden es am 4. Mai 2026 sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellt im bekämpften Beschluss insbesondere die hier maßgebliche Norm des § 133a StVG, das über den Strafgefangenen auf die Dauer von vier Jahren befristete Aufenthaltsverbot und seine Bereiterklärung, dieser Ausreiseverplfichtung nachzukommen, damit die wesentliche Sach und Rechtslage zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RISJustiz RS0098568).
Nach zwei spezifisch einschlägigen Vorstrafen, eine davon in Ungarn, die andere in Österreich erlitten, wurde A* mit dem vollzugsgegenständlichen Urteil wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und Abs 3 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 12 dritter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Diesem Schuldspruch liegen zahlreiche, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, auch in Wohnstätten begangene und durch Einbruch und hohen Beutewert qualifizierte Diebstähle zugrunde. Die über mehrere Monate andauernden qualifizierten Tathandlungen heben sich unabhängig von der in der Beschwerde kritisierten Bezeichnung als Kriminaltourismus aus der Sicht der Allgemeinheit auffallend von den regelmäßig vorkommenden Begleitumständen strafbaren Verhaltens ab.
Angesichts des weit verbreiteten Missstands der dem vollzugsgegenständlichen Urteils zugrundeliegenden Vermögensdelinquenz bedarf es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um Eigentumsdelinquenz durch im Ausland und Inland bereits vorbestrafte Personen mit der entsprechenden Abschreckung zu begegnen. Ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde des Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts erschüttern und dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Strafgefangenen in ähnlicher persönlicher und finanzieller Situation mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen, wodurch die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden würde, als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug. Es bedarf daher ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen (positive Generalprävention) und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (negative Generalprävention). Der wesentlich mit Läuterung argumentierenden und damit lediglich spezialpräventive Aspekte ansprechenden Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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