Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Robert Igaly-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.153,15 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.8.2025, F* 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der im gegenständlichen Verfahren erlassene Zahlungsbefehl vom 14.7.2025 wurde der beklagten Partei am 21.7.2025 zugestellt.
Am 22.7.2025 wurde von C* an die E-Mailadresse D* folgende E Mail übermittelt (ON 5):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir fristgerecht Einspruch im Verfahren zum im Betreff genannten Zeichen ** gegen die Entscheidung des Bedingten Zahlungsbefehls einlegen.
Wir bitten Sie höflichst um Kenntnisnahme und verbleiben,
mit freundlichen Grüßen.
B* GmbH
E*
**“
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 23.7.2025 wurde der beklagten Partei der mit E-Mail übermittelte Einspruch ON 5 zur Verbesserung durch rechtsanwaltliche Unterfertigung binnen 3 Wochen zurückgestellt (ON 6). Der Verbesserungsauftrag wurde der beklagten Partei am 28.7.2025 durch Hinterlegung zugestellt und am 4.8.2025 behoben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch ON 5 mit der Begründung zurück, dass der beklagten Partei mit dem ihr am 28.7.2025 zugestellten Beschluss die Verbesserung des Einspruchs binnen 14 Tagen aufgetragen worden sei. Da die beklagte Partei diesem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei der Einspruch zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben.
Die klagende Partei beantragt, den Rekurs zu verwerfen.
Der Rekurs ist unzulässig .
Zutreffend weist der Rekurs zwar darauf hin, dass der beklagten Partei für die Verbesserung des Einspruchs eine 3 wöchige Frist eingeräumt wurde, die zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses noch nicht abgelaufen war. Durch die Zurückweisung des per E-Mail erhobenen Einspruchs ist die beklagte Partei im Ergebnis aber dennoch nicht beschwert.
Anders als Telefaxeingaben nach § 89 Abs 3 GOG sind an das Gericht gerichtete E-Mails nach der Rechtsprechung unzulässig und grundsätzlich auch nicht fristwahrend (RS0127859; 2 Ob 212/16i mwN; RS0126972 [T1]; vgl auch Schneider/Gottwald in Fasching/Konecny³ § 74 ZPO Rz 75). Eine E-Mail stellt – in Ermangelung einer rechtlichen Anordnung nach § 6 Abs 1 ERV 2021 – im Zivilverfahren auch keine zulässige Form des elektronichen Rechtsverkehrs dar (10 Ob 2/23k; 2 Ob 188/23w).
Die Rechtsprechung behandelt per E-Mail eingebrachte Eingaben überhaupt als prozessual unbeachtlich (vgl zur StPO: RS0127859 [T3]; zum Grundbuchverfahren: 5 Ob 2/18g). Es handelt sich dabei daher auch um keine iSd §§ 84 f ZPO verbesserbaren Schriftsätze (OLG Wien, 6 R 184/24h = RW0000756).
Ist eine fristgebundene Prozesshandlung zu setzen, so kommt einem dennoch erteilten Verbesserungsauftrag keine fristverlängernde Wirkung zu. Eine „Verbesserung“ - im Sinne der erstmaligen Setzung einer prozessual wirksamen Handlung - kann nur innerhalb der dafür ursprünglich zur Verfügung stehenden Frist erfolgen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die E-Mail der beklagten Partei vom 22.5.2025 war trotz fristgerechter Einbringung unbeachtlich und nicht fristwahrend. Ein dazu erteilter Verbesserungsauftrag konnte daher zu keiner Verlängerung der ursprünglich zur Verfügung stehenden Frist für die Erhebung des Einspruchs führen. Durch die mit dem angefochtenen Beschluss – wenn auch noch innerhalb der ursprünglichen Einspruchsfrist und mit unzutreffender Begründung – erfolgte Zurückweisung des per E-Mail erhobenen Einspruchs ON 5 ist die beklagte Partei nicht beschwert. Denn der E-Mail ON 5 kam ohnehin keine prozessuale Wirksamkeit zu, sodass deren Zurückweisung rein deklarative Bedeutung hat. Diese Zurückweisung änderte auch nichts daran, dass der beklagten Partei (nur) die 4-wöchige Frist ab Zustellung des Zahlungsbefehls für die Erhebung eines (prozessual wirksamen) Einspruchs zur Verfügung stand.
Der Rekurs war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO. Für den Rekurs wurden keine Kosten verzeichnet. In der Rekursbeantwortung wurde auf die dargestellte Rechtslage und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen. Sie war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet und somit auch nicht zu honorieren.
Der ordentliche Revisonsrekurs war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Das Rekursgericht ist von der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.
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