Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. August 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung :
Der am ** geborene A*verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg unter Anrechnung der Vorhaft seit 16. Juni 2024 die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. August 2024, rechtskräftig seit 27. August 2024, AZ **, wegen § 287 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 84 Abs 4), § 287 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2), § 287 (§§ 15, 269 Abs 1) StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs 2 SMG, § 287 (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1) StGB und § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 16. Juni 2026 (ON 3, 1). Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 16. Juni 2025, zwei Drittel werden am 16. Oktober 2025 verbüßt sein (ON 3, 2). Die bedingte Entlassung zur Hälfte der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Mai 2025, AZ ** 11, rechtskräftig abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag des § 152 Abs 1 Z 2 StVG in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) sowie jener der - ihre negative Äußerung mit dem Vorleben des Strafgefangenen und dem Umstand begründend, dass auch keine vorzeitige Überstellung in den Entlassungsvollzug stattgefunden habe - Anstaltsleitung der Justizanstalt Hirtenberg ohne Durchführung einer (vom Angeklagten nicht beantragten [ON 6]) Anhörung aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 13).
Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobene (ON 14), aber nicht ausgeführte Beschwerde des A* ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (§ 46 Abs 2 StGB).
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe soll nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 grundsätzlich den Regelfall darstellen und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17).
Wie das Erstgericht jedoch zutreffend ausführte, liegt dieser Ausnahmefall vorliegend vor.
Ungeachtet bereits acht (Vor-)Verurteilungen (ON 5) sowie mehrfach gewährter bedingter Strafnachsichten und des Umstands, dass er bereits das Haftübel verspürte, wurde der Strafgefangene erneut einschlägig straffällig und beging die zahlreichen, der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten. Zudem zeigt der Vollzugsverlauf der aktuellen Strafverbüßung insgesamt vier Ordnungswidrigkeiten, darunter wegen unerlaubten Besitzes eines Ladesteckers (ON 8), Arbeitsverweigerung (ON 10) und zweier positiver Harntests (zuletzt am 6. Juli 2025, ON 8 und 12) auf. Insoweit scheint auch die zugrundelegende Suchtproblematik noch nicht ausreichend behandelt zu sein.
Das Verhalten des Strafgefangenen in Strafhaft zeigt somit deutlich, dass es ihm selbst im kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs nicht gelingt, sich normtreu zu verhalten und Regeln zu befolgen. Unter Berücksichtigung seines bisherigen, von mehrfacher Delinquenz geprägten Vorlebens, seiner nicht der Hausordnung entsprechenden Führung und den damit in Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten ist nicht von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose in dem Sinne, dass erwartet werden kann, dass der Strafgefangene nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Haft von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, auszugehen. Vielmehr ist bei ihm vom Vorliegen gerade jenes evidenten Rückfallrisikos auszugehen, das einer bedingten Entlassung auch nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der Strafzeit unüberwindbar entgegensteht.
Anzumerken bleibt, dass das Erstgericht angesichts der Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Einräumung der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, sowie aufgrund der klaren Sachlage und weil der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände in concreto unerheblich ist (vgl Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1) zutreffend von der – im Übrigen auch nicht beantragten – Anhörung absehen konnte.
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
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