Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. August 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit im Erstvollzug in der Justizanstalt Wiener Neustadt den fünfmonatigen unbedingten Teil der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Oktober 2023, AZ **, rechtskräftig seit 17. Oktober 2023, wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von (gesamt) fünfzehn Monaten sowie die vom Bezirksgericht Eisenstadt mit Urteil vom 27. Juni 2024, AZ **, rechtskräftig seit 2. Juli 2024, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verhängte vierwöchige Freiheitsstrafe (ON 3; ON 8 und ON 9).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 21. Oktober 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktionen wird der Strafgefangene am 19. November 2025 verbüßt haben (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 10), nachdem sich die Staatsanwaltschaft gegen (ON 1.2), der Anstaltsleiter für (ON 5, 2) diese Rechtswohltat ausgesprochen hatten. In einem wurde ihm – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe gewährt.
Ausschließlich gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Das Erstgericht ging zu Recht davon aus, dass spezialpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt sprechen. Neben den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen weist er fünf einschlägige Vorstrafen auf und zeigte sich von den bislang erfahrenen staatlichen Reaktionen (teilbedingte bzw unbedingte Geldstrafe, bedingte Freiheitsstrafe und Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB) sowie der ihm mehrfach gewährten Resozialisierungshilfen und Rechtswohltaten (Bewährungshilfe, bedingte Strafnachsicht, Verlängerung der Probezeit) unbeeindruckt und delinquierte – trotz aufrechter Bewährungshilfe zu AZ ** des Bezirksgerichts Eisenstadt und offener Probezeiten – stets erneut, wobei er sich zuletzt sogar dazu verstand, innerhalb von zwei Monaten nach der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (fünf Monate unbedingt) durch das Landesgericht Wiener Neustadt – offenbar völlig unbeeindruckt von dem bevorstehenden Haftübel – die dem ebenfalls in Vollzug stehenden, oben angeführten Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt zugrunde liegende strafbare Handlung zu begehen.
Diese Ignoranz staatlicher Sanktionen, die eine kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen manifestiert, und der ausgeprägt mangelnde Respekt gegenüber dem Rechtsgut fremden Eigentums sprechen – entgegen den Beschwerdeausführungen - gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Diesem daraus erhellenden hohen Gefahrenpotenzial für künftige Straffälligkeit kann daher nur mit konsequentem, über die Halbstrafe hinausgehenden Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafen begegnet werden.
Die behauptete Wohnmöglichkeit vermag an diesem negativen Kalkül ebenso wenig zu ändern wie die ohnehin den Normalfall bildende hausordnungsgemäße Führung.
Da der Beschwerde somit schon aus spezialpräventiven Gründen der Erfolg versagt bleibt, erübrigt sich ein Eingehen auf generalpräventive Erwägungen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Vollzugsgericht zutreffend von einer Anhörung Abstand nehmen konnte, weil eine solche nach § 152a StVG zwingend lediglich für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, durchzuführen ist (RISJustiz RS0131225) und eine solche aufgrund der eindeutigen Aktenlage und auch sonst nicht erforderlich war.
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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