Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen Unterbrechung der Unterbringung nach §§ 165 Abs 2, 166 Z 2 lit b StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. März 2022, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2022, AZ 22 Bs 201/22b, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F20),
I./ von Anfang 2021 bis Ende September 2021 dadurch, dass er seiner Mutter C* B* oftmals wiederholt Tritte versetzte und sie fest schüttelte sowie bei einem Vorfall am 17. Juni 2021 ein Handy nach ihr warf und sie mit Gewalt zum Verlassen seiner Wohnung zwang, gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübte,
II./ von zumindest Sommer 2021 bis Ende September 2021 dadurch, dass er seinem Hund wiederholt grundlos massive Schläge und Tritte versetzte, das Maul zuband, ihn am Geländer bei großer Hitze so anhängte, dass sich das Tier nicht bewegen konnte, und ihn massiv an der Leine hinter sich her zerrte, ein Tier roh misshandelte,
sohin Taten beging, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./) und als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (II./) zuzurechnen gewesen wären.
In weiterer Folge wurde A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2022, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Februar 2023, AZ 18 Bs 306/22i, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 10. Mai 2021 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F20), einem Zustand nach TranquilizerMissbrauch (ICD 10, F13), einem schädlichen Alkoholgebrauch (ICD 10, F10) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F60), beruht, Taten beging, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 30. August 2022 vollzogen, seit 15. Dezember 2022 in der Justizanstalt Wien-Favoriten (ON 3).
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2025, AZ **, die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum festgestellt; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22. April 2025, AZ 18 Bs 83/25z, nicht Folge gegeben.
Ein weiterer Antrag des A* B* auf bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung vom 12. Juli 2025 wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2025, AZ **, wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 15. September 2025, AZ 18 Bs 242/25g, nicht Folge.
Am 7. Juli 2025 brachte der Untergebrachte einen Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung in die Nachbetreuungsunterkunft Wobes ein (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – gestützt auf die aktuelle Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums ** vom 6. August 2025 (ON 5) - diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die therapeutischen Maßnahmen noch nicht so ausreichend weit fortgeschritten seien, dass der Gefährlichkeit, die vom Untergebrachten ausgeht, ausreichend begegnet werden könne, weshalb noch keine Vollzugslockerungen möglich seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach dem hier maßgeblichen § 166 Z 2 lit b StVG darf eine Unterbrechung der (strafrechtlichen) Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbaren Handlungen begehen wird, und soweit dies zur Behandlung des Zustands des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine Gefahr der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist dann nicht anzunehmen, wenn das Risiko der Begehung einer solchen lediglich in der nicht restlosen Vorhersehbarkeit menschlichen Verhaltens liegt und Risiken, die sich aus der konkreten Persönlichkeit des Untergebrachten, insbesondere seiner seelisch-geistigen Abnormität ergeben, ausgeschlossen werden können (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 3).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Unterbringung derzeit nicht gegeben sind. Nach dem zuletzt im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholten psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. D* liegt weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine nicht stabilisierte paranoide Schizophrenie, vor, in Komorbidität dazu eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Akzenten und in der Anamnese war eine Suchterkrankung (Alkohol, Tranquilizer) bei längerfristiger Abstinenz zu eruieren. Es sei neuerlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb von Tagen bis Wochen, ohne ausreichende Behandlung und fehlende Stabilisierung der psychischen Erkrankung - wie es derzeit der Fall sei - Delikte wie schwere Körperverletzungen oder auch die Umsetzung von qualifizierten Drohungen begehen könnte. Diese Gefährlichkeit könne nur intramural hintangehalten werden.
Da derzeit die Aussichten auf eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug fehlen, kann eine Unterbrechung der Unterbringung gemäß §§ 165 Abs 2, 166 Z 2 lit b StVG auch nicht der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dienen ( Drexler/Weger , aaO Rz 4).
Soweit A* B* auf eine Verbesserung seines Zustandes verweist, wurde dieser Umstand bereits in den genannten Entscheidungen berücksichtigt. Zudem wurden in der aktuellen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums ** (ON 5) die bisher erreichten Therapieerfolge festgehalten. Doch auch wenn sich der Untergebrachte betreffend Teilnahmebereitschaft am Betreuungs- und Behandlungsprogramm sowie in Bezug auf Medikamentencompliance zwischenzeitlich stabil sowie zu seinen Delikten und Risikofaktoren erstmals im letzten Kontakt gesprächsbereiter und aufgeschlossener gezeigt hat (ON 5, 4), ist eine weitere Beobachtungszeit zur Überprüfung der Stabilität, zur Evaluierung sowie Fortsetzung der Behandlungsfortschritte notwendig (ON 5, 4).
In Ansehung des aktuell noch nicht ausreichend erzielten Behandlungserfolgs kann die Annahme, dass der Beschwerdeführer während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbaren Handlungen begehen werde, nicht getroffen werden. Vielmehr bedarf es nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Verbindung mit der unbedenklichen aktuellen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums ** (ON 5) einer Fortsetzung der Therapien im geschlossenen Rahmen zur Überprüfung der Stabilität und zur Evaluierung sowie Fortsetzung der Behandlungsfortschritte, um mögliche Vollzugslockerungen in weiterer Folge erproben zu können. Entgegen der Beschwerde ist somit eine ausreichende Stabilisierung noch nicht gegeben, eine grundlose Fortsetzung der Unterbringung liegt nicht vor. Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass für die Einholung eines aktuellen Gutachtens.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist damit ein Erfolg zu versagen.
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