Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. März 2022, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2022, AZ 22 Bs 201/22b, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F20),
I./ von Anfang 2021 bis Ende September 2021 dadurch, dass er seiner Mutter C* B* oftmals wiederholt Tritte versetzte und sie fest schüttelte sowie bei einem Vorfall am 17. Juni 2021 ein Handy nach ihr warf und sie mit Gewalt zum Verlassen seiner Wohnung zwang, gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübte,
II./ von zumindest Sommer 2021 bis Ende September 2021 dadurch, dass er seinem Hund wiederholt grundlos massive Schläge und Tritte versetzte, das Maul zuband, ihn am Geländer bei großer Hitze so anhängte, dass sich das Tier nicht bewegen konnte, und ihn massiv an der Leine hinter sich her zerrte, ein Tier roh misshandelte,
sohin Taten beging, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./) und als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (II./) zuzurechnen gewesen wären.
In weiterer Folge wurde A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2022, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Februar 2023, AZ 18 Bs 306/22i, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 10. Mai 2021 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F20), einem Zustand nach TranquilizerMissbrauch (ICD 10, F13), einem schädlichen Alkoholgebrauch (ICD 10, F10) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F60), beruht, Taten beging, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 30. August 2022 und seit 15. Dezember 2022 in der Justizanstalt Wien-Favoriten vollzogen (ON 6).
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2025, AZ **, die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum festgestellt; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22. April 2025, AZ 18 Bs 83/25z, nicht Folge gegeben (ON 6).
Der weitere Antrag des A* B* auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug vom 12. Mai 2025 wurde mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2025, AZ **, wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (ON 5).
Am 12. Juli 2025 beantragte A* B* neuerlich seine bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung. Diesen Antrag wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss wegen entschiedener Rechtssache zurück (ON 12).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist (eine [einfache] Wahrscheinlichkeit ist ausreichend [ Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 47 Rz 2; Birklbauer in Hinterhofer, SbgK § 47 Rz 56]), dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Vorbeugende Maßnahmen werden im Urteil auf unbestimmte Zeit angeordnet und solange vollzogen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB), sohin solange die besondere Gefährlichkeit besteht, woraus gegebenenfalls auch die Notwendigkeit langer Dauer erhellt, ein „definitives Ende“ naturgemäß nicht feststeht und eine bedingte Entlassung nur bei Entfall der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bzw der Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb der Anstalt in Betracht kommt.
Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Vollzugsgericht von Amts wegen mindestens jährlich zu prüfen, ob die Unterbringung nach § 21 Abs 1 und 2 StGB noch notwendig ist. Die Frist beginnt mit der letzten Entscheidung erster Instanz zu laufen (§ 25 Abs 5 StGB).
Gerichtliche Entscheidungen entfalten eine Einmaligkeitswirkung und können nicht beliebig oft wiederholt werden. Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum abgewiesen bzw die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung festgestellt wird, entfaltet grundsätzlich Sperrwirkung (vgl dazu Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352 – 363 Rz 31 ff; RIS-Justiz RS0101270). Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Entlassungsantrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (
In casu wurde zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2025, AZ **, die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum festgestellt; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22. April 2025, AZ 18 Bs 83/25z, kein Erfolg beschieden.
Eine Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausmachen und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sein Wunsch, er wolle das forensisch-therapeutische Zentrum verlassen, um in einer Nachtbetreuungsunterkunft oder bei seinen Eltern zu wohnen, weil er überhaupt nicht gefährlich sei und sich an alle Kontrollen halten würde (ON 2), er wolle so schnell wie möglich raus und Österreich verlassen (ON 11), lassen keine geänderten Verhältnisse zur letzten Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 18 Bs 83/25z, erkennen.
Dem folgend überzeugt sein Beschwerdevorbringen (ON 13), geänderte Verhältnisse lägen in seinen (nicht näher konkretisierten) erzielten Fortschritten, weshalb die Einholung eines neuen Gutachtens mangels bestehender Gefährlichkeit erforderlich sei, nicht. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Vorentscheidung zu AZ 18 Bs 83/25z des Oberlandesgerichts Wien (ON 6.2) in Erinnerung zu bringen, wonach trotz Berücksichtigung einer positiven Entwicklung des Untergebrachten – gestützt auf das im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. D* und in Übereinstimmung mit der forensischen Stellungnahme des FTZ Wien-Favoriten vom 19. Dezember 2024 - die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend abgebaut werden konnte, weshalb eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug oder eine Substituierbarkeit nicht in Betracht kommt. Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass für die Einholung eines aktuellen Gutachtens.
Das Erstgericht hat sohin zutreffend erkannt, dass res iudicata einer meritorischen Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers entgegensteht, sodass der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde kein Erfolg zu bescheiden ist.