Das Oberlandesgericht Wien hat in der Strafsache gegen A*wegen §§ 147, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über deren Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2025, GZ **-10.6, nach der am 16. September 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfram, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. und des Verteidigers Mag. David Jodlbauer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** in Serbien geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Danach hat sie vom 16. August 2024 bis zum 23. August 2024 in ** und in ** in den im Urteil einzeln bezeichneten Fällen (A./1./ bis 5./ und B./1./ bis 5./) als Alleingeschäftsführerin und -gesellschafterin des Unternehmens B* GmbH gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der C* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, die B* GmbH sei eine zahlungsfähige, - willige „und kreditwürdige“ Kundin, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von diversen Waren auf Lieferschein, nämlich Lebensmitteln, Getränken sowie sonstigen Waren, in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von EUR 57.816,73 verleitet, welche die C* GmbH mit diesem Betrag am Vermögen schädigten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie die teilweise, in beträchtlichem Umfang erfolgte Schadensgutmachung in Höhe von 15.000,-- Euro (ON 10.3 und ON 10.4).
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2025, GZ 12 Os 53/25y-4 (ON 17.3) ist nunmehr über die Berufung der Angeklagten wegen Strafe zu erkennen, mit der sie eine Herabsetzung der Sanktion anstrebt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Da die aggravierende Wertung der Tatwiederholung auch bei Delikten mit Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstößt, zumal Gewerbsmäßigkeit (bloß) drei solche Taten (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) voraussetzt, dem Schuldspruch aber eine drei Taten bei weitem übersteigende Tatwiederholung zugrunde liegt, war zusätzlich die Tatwiederholung zum Nachteil der Angeklagten zu veranschlagen (RIS-Justiz RS0091375 [T6], RS0099968; Jerabek / Ropper in WK 2StGB § 70 Rz 21).
Darüber hinaus war ergänzend zum Nachteil der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um mehr als das 11-fache überschritten wurde (RIS-Justiz RS0091126; RS0091097).
Wenn die Angeklagte in Ansehung ihrer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe in Bezug auf die Verurteilungen AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 21. April 2021 (AZ ** des Landesgerichts Korneuburg) ein längeres Wohlverhalten für sich reklamiert, ist klarzustellen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB auf ein längeres Wohlverhalten seit der Tat(somit fallgegenständlich seit 21. August 2024) abstellt, der darüber hinaus nur dann anzunehmen wäre, wenn seit der Tatbegehung eine der fünfjährigen Frist für die Erfüllung der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 2 StGB entsprechende Zeitspanne verstrichen wäre (RIS-Justiz RS0108563; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 46). Fallkonkret wurde die Angeklagte vielmehr bereits rund vier Monate nach Ablauf der im Rahmen der bedingten Entlassung normierten Probezeit von drei Jahren (Ablauf der Probezeit am 21. April 2024) erneut einschlägig rückfällig, was wohl kaum mildernd veranschlagt werden kann.
Der geleisteten Schadensgutmachung in Höhe von etwas mehr als einem Viertel des eingetretenen Betrugsschadens wurde vom Schöffensenat mit Blick auf das beträchtlich einschlägig getrübte Vorleben der Angeklagten (ON 8) ohnehin maßgeblich Rechnung getragen.
Nach Ergänzung der Strafzumessungslage zum Nachteil der Angeklagten erweist sich die mit weniger als der Hälfte der Höchststrafe bemessene Sanktion schuld- und tatangemessen und der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden