Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei 1) A*-GmbH , **, und 2) B* GmbH, **, beide vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (zuletzt) EUR 790.964,69 sA, über den Kostenrekurs der erstklagenden Partei (Kostenrekursinteresse EUR 52.878,25) gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7.5.2025, GZ **-310 in der mit Beschluss vom 19.5.2025 (ON 312) berichtigten Fassung, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.494,95 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Klage vom 18.12.2014 machten beide Klägerinnen ihre voneinander unabhängigen Amtshaftungsansprüche gemeinsam in einer Klage vertreten durch denselben Klagevertreter gegen die Beklagte geltend. Sie begehrten, die Beklagte zur Zahlung von jeweils 490.000,- Euro sA an die Erst- und die Zweitklägerin zu verpflichten, sowie die Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden der beiden Klägerinnen festzustellen (Streitwert insgesamt 10.000,- Euro). Der Gesamtstreitwert als Bemessungsgrundlage betrug daher 1 Mio Euro, der jeweils zur Hälfte auf die beiden Klägerinnen entfiel.
Mit Teilurteil des Oberlandesgericht Wien vom 27.10.2022 (14 R 136/22f) wurde das in der letzten Tagsatzung auf Zahlung von 1,768.231,96 Euro sA geänderte Klagebegehren der Zweit klägerin rechtskräftig abgewiesen(ON 278). Die Zweitklägerin schied damit (mit Ausnahme des Kostenersatzanspruchs, der nach § 52 Abs 3 ZPO vorbehalten wurde) aus dem Prozessrechtsverhältnis aus.
Dem Klagebegehren der Erst klägerin, das zuletzt auf Zahlung von 790.964,69 Euro sA gerichtet war, wurde sodann mit Endurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 3.2.2025 zu 14 R 146/24d (mit Ausnahme einer teilweisen Abweisung des Zinsenbegehrens) rechtskräftig stattgegeben (ON 308). Auch in diesem Urteil wurde die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Mit der nun angefochtenen Kostenentscheidung(Beschluss ON 310 in der berichtigten Fassung) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Erstklägerin ihre mit 101.531,50 Euro bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 11.576,24 Euro USt sowie 32.074,05 Euro an anteiligen Barauslagen), zu ersetzen (Spruchpunkt 1.). Ferner trug es der Zweitklägerin auf, der Beklagten deren mit 76.016,25 Euro bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen (Spruchpunkt 2.; rechtskräftig). Soweit für das Rekursverfahren von Interesse begründete das Erstgericht seine Entscheidung mit den §§ 41 iVm 46 ZPO und damit, dass der Erstklägerin infolge ihres Obsiegens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung betreffend die Zweitbeklagte (also bis zu deren Ausscheiden in der Hauptsache aus dem Prozess) Anspruch auf Ersatz der Hälfte der auf Basis des Gesamtstreitwerts verzeichneten honorierbaren Leistungen und der anteiligen Barauslagen habe. Für den Prozessabschnitt ab dem den Anspruch der Zweitklägerin erledigenden Teilurteil, in welchem nur noch das Begehren der Erstklägerin verfahrensgegenständlich war, habe sie Anspruch auf vollen Kostenersatz.
Gegen den Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses richtet sich der Kostenrekurs der Erstklägerinwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die sie betreffende Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zu einem Kostenersatz iHv gesamt 158.240,95 Euro (darin 32.074,05 Euro an anteiligen Barauslagen) an sie verpflichtet werde. Sie wendet eine unrichtige Anwendung des § 46 ZPO ein; diese Regelung sei nur im Falle des Prozessverlusts anzuwenden. Da sie aber den Prozess gewonnen habe, habe sie im ersten Prozessabschnitt einen Kostenersatzanspruch nicht nur auf die Hälfte (laut Erstgericht 52.878,25 Euro brutto), sondern auf die gesamten honorierbaren Leistungen (laut Erstgericht 105.756,11 Euro brutto).
Die Beklagte beantragt in ihrer Kostenrekursbeantwortung (ON 314), dem Kostenrekurs keine Folge zu geben und ihn zurück- bzw abzuweisen.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt .
1.Zum Anfechtungsumfang ist zu sagen, dass sich der Kostenrekurs nur gegen die Anwendung des § 46 ZPO richtet, und sich daher nur auf die Kostenentscheidung zum ersten Prozessabschnitt bis zum Ausscheiden der Zweitklägerin bezieht. Außerdem richtet er sich nicht gegen die Berechtigung und Höhe der einzelnen vom Erstgericht berücksichtigten Kostenpositionen. Das Rekursgericht hat daher die Kostenentscheidung nur in der vom Kostenrekurs kritisierten Hinsicht zu überprüfen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 1.91 mwN).
2. Ein Kostenrekurs muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, das heißt er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Es sind die begehrten oder bekämpften Kosten im Rekurs rechnerisch darzulegen (alternativ zu berechnen); das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 1.88).
Entgegen der Meinung der Beklagten erfüllt der vorliegende Kostenrekurs diese Rekurserfordernisse. Er lässt erkennen, gegen welche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts er sich richtet, inwiefern daher Teilrechtskraft der Kostenentscheidung eingetreten ist, und welchen weiteren ziffernmäßig bestimmten Zuspruch er anstrebt. Das im Kostenrekurs angegebene Kostenrekursinteresse (52.878,25 Euro) weicht nur deshalb von der rein rechnerischen Differenz zwischen der angefochtenen Kostenentscheidung (101.531,50 Euro in der berichtigten Fassung) und der angestrebten Kostenentscheidung (158.240,95 Euro) ab, weil der Kostenrekurs noch auf die unberichtigte Fassung der Kostenentscheidung Bezug nimmt. Dies macht ihn freilich entgegen der Meinung der Beklagten nicht unschlüssig, sodass er auch nicht zurückzuweisen war.
3.1Dem Kostenrekurs kommt aber inhaltlich keine Berechtigung zu. Vielmehr ist die ausführlich begründete rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zutreffend. Es kann grundsätzlich auf diese Ausführungen verwiesen werden (§§ 526 Abs 3 iVm 500a ZPO).
3.2§ 46 Abs 1 ZPO regelt die Kostenersatz pflicht einer Personenmehrheit (Streitgenossen) und besagt, dass bei mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen der Kostenersatz nach Kopfteilen – bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit, jedoch nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung – aufzuerlegen ist. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die kostenersatzpflichtigen Streitgenossen auf Kläger- oder auf Beklagtenseite aufgetreten sind (
Richtig ist, dass der Kostenersatz anspruchvon Streitgenossen im Gesetz nicht besonders geregelt ist. Es ist auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 41 und 43 ZPO zurückzugreifen. Danach hat bei einer Mehrheit obsiegender Parteien jede von ihnen gegenüber dem unterliegenden Teil den vollen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten. Dabei ist davon auszugehen, dass Kosten der gemeinsamen Prozessführung mehrerer Streitgenossen nach dem jeweiligen Anteil am Streitgegenstand (ausnahmsweise auch nach Kopfteilen) zuzuordnen sind ( M. Bydlinski aaO Rz 2 mwN).
Im Fall des unterschiedlichen Prozesserfolges gegenüber einzelnen Streitgenossen sind der einzelnen Partei soweit sie erfolgreich ist, die ihrem Teil zugeordneten Kosten zuzusprechen; soweit sie unterliegt, hat sie die dem Gegner entstandenen (anteiligen) Kosten zu ersetzen, und entsprechend ihre eigenen selbst zu tragen (vgl M. BydlinskiaaO Rz 9). Auch dabei ist (analog zu § 46 Abs 1 ZPO) auf den jeweiligen Anteil der Streitgenossen am Gesamtstreitwert abzustellen.
3.3Die Klägerinnen machten hier voneinander unabhängige Schadenersatzansprüche geltend; es liegt keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO vor. Daher haften die Kläger - als formelle Streitgenossen - für die Kosten nicht solidarisch, sondern nach § 46 Abs 1 ZPO (analog) jeweils nur entsprechend ihrem Anteil am Verfahren (vgl RS0125635).
Letztlich hat die Erstklägerin den Prozess gewonnen und die Zweitklägerin hat ihn verloren. Der Kostenersatz ist für jede der beiden Klägerinnen getrennt zu betrachten. Der Gesamtstreitwert betrug im hier interessierenden ersten Prozessabschnitt 1 Mio Euro, wovon auf jede der beiden Klägerinnen die Hälfte (500.000,- Euro) entfiel.
Ausgehend von dem vorstehend Gesagten sind daher der Erstklägerin die ihrem Teil (50 %) des Gesamtgegenstandes entfallenden Kosten (voll) zuzusprechen. Dies hat das Erstgericht auch getan, sodass die Kostenentscheidung im angefochtenen Umfang richtig ist.
Würde man der Erstklägerin ihren Rekursausführungen folgend die von beiden Klägerinnen auf Basis des Gesamtstreitwerts (also auf Basis des Streitgegenstandes beider Klägerinnen) verzeichneten Kosten zur Gänze zusprechen, erhielte sie auch den auf den Streitwert der Zweitklägerin entfallenden Prozesskostenanteil ersetzt. Die Zweitklägerin hat aber den Prozess verloren und demnach (neben ihrer Kostenersatzpflicht dem Gegner gegenüber) ihre eigenen Prozesskosten selbst zu tragen.
Die vom Erstgericht vorgenommene Kostenentscheidung ist daher im angefochtenen Punkt nicht zu beanstanden ; dem Kostenrekurs war nicht Folge zu geben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
5.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO in Kostenangelegenheiten jedenfalls unzulässig.
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