Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 13. Mai 2025, GZ ** 53, nach der am 11. September 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Abpurg durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Privatbeteiligtenzuspruch enthält - wurde der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde beweglichen Sachen in einem EUR 5.000, übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zur Ausführung der Tat in einen anderen verschlossenen Raum einbrach, und zwar
I./ im Zeitraum zwischen 22. November 2019 und 10. Dezember 2019 in ** Verfügungsberechtigten der B* 15 Laptops der Marke „**“ im Gesamtwert von EUR 11.758,32, indem er durch Aufdrücken der Tür in den versperrten Lagerraum der EDV Abteilung der B* einbrach und die dort gelagerten, originalverpackten Laptops an sich nahm;
II./ am 16. Juli 2024 in ** Verfügungsberechtigten der C* Messgeräte und diverses Zubehör im Gesamtwert von EUR 10.311,34, indem er die Fluchttür zum **gebäude manipulierte, durch diese das Gebäude betrat, über einen Gang in das Kellergeschoß des Physikgebäudes gelangte, dort die Tür zu einem Seminar und Praktikumsraum sowie die Türen zu drei Laborräumen aufbrach und dort die Gegenstände an sich nahm.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 55), fristgerecht zu ON 57 ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes sowie eine zumindest teilbedingte Strafnachsicht anstrebt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und auch tat und schuldangemessen gewichtet.
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere für ihn günstige Strafzumessungsgründe zur Darstellung zu bringen. Der Einwand, der Erfolgsunwert der Straftaten sei gering, da die Tat bis auf einen überschaubaren finanziellen Nachteil keinerlei Folgen für einen Dritten hatte, geht insoweit fehl, als der durch die Tat verursachte Vermögensschaden sogar die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB von EUR 5.000, um mehr als das Vierfache überstieg. Dass sich der Sachschaden an den Türen lediglich auf EUR 440, belief, ist angesichts des verursachten Gesamtschadens von rund EUR 22.000, unbeachtlich.
Das Argument, der Angeklagte habe die Tat aus finanzieller Not aufgrund einer vorangegangenen Spielsucht durchgeführt, übersieht, dass der Angeklagte selbst als Grund für seine Einbrüche nicht das Bestehen einer Notlage ins Treffen führte, sondern den Umstand, dass ein guter Bekannter beim Spielen sehr viel Geld gewonnen hatte, was ihn dazu motivierte, sein Glück ebenfalls zu versuchen.
Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses hat das Erstgericht ohnehin vollumfänglich berücksichtigt; ein darüber hinausgehender Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB ist in casu nicht auszumachen.
Nach Einsicht in die vom Berufungsgericht eingeholten ECRIS Auskünfte aus Tschechien und Deutschland ist der Erschwerungsgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen dahingehend zu präzisieren, dass der Angeklagte insgesamt zwölf Mal zurückreichend bis ins Jahr 1996 verurteilt wurde, wobei elf Verurteilungen als unmittelbar einschlägig zu werten sind. Richtig ist, dass die zuletzt in Deutschland erfolgte Verurteilung im Jahr 2018 und nicht 2022 erfolgte, was aber angesichts der Vielzahl an einschlägen Vorstrafen nicht mildernd ins Gewicht fällt.
Aus diesen Gründen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren die vom Erstgericht mit zwei Jahren ausgemittelte Sanktion vor allem im Hinblick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben durchaus dem Schuld und Unrechtsgehalt der Taten sowie generalpräventiven Erwägungen (RISJustiz RS0090600) gerecht werdend und ist einer Reduktion nicht zugänglich.
Auch die Anwendung der Bestimmungen des §§ 43 f StGB ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialisierungschancen sowie des mehrfach verspürten Haftübels außer Reichweite.
Der Berufung ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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