Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren ** (**) des A* erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch die Präsidentin dieses Gerichtshofs HR Mag. B* den
Beschluss:
Die Präsidentin, die Vizepräsidentin und alle übrigen Richter:innen des A* sind vom Verfahren ** ausgeschlossen .
Die Strafsache wird dem Landesgericht Krems a.d. Donau übertragen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft C* stellte mit Verfügung vom 22. Juli 2025 ein zu AZ ** von (der als Anzeigerin zahlreicher Personen wegen Amtsmissbrauchs österreichweit amtsbekannten, siehe ON 2.2,2) D* gegen Mag. E*, Mag. F* ua wegen § 302 Abs 1 StGB angestrengtes Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Der von D* dagegen eingebrachte Fortführungsantrag wurde dem zuständigen A* zu AZ ** vorgelegt.
Nachdem die (vormalige) Präsidentin des A* HR Mag. G* zu dg AZ ** die Mitglieder des Bl-Senats über deren entsprechende Anzeige mit Beschluss vom 19. August 2025 (ON 12) ausgeschlossen hatte, zeigte auch der nun zuständige Senatsvorsitzende Mag. H* mit Schreiben vom 21. August 2025 (ON 14) seine subjektive wie objektive Befangenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO an, weil es sich bei den Angezeigten Mag. F* und Mag. E* um den Vorsteher bzw eine Richterin des I* handle, mit welchen er seit vielen Jahren ein freunschaftlich-kollegiales Verhältnis führe und das „Du-Wort“ pflege, weshalb schon objektive Gründe vorliegen, die geeignet seien, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, überdies sehe er sich auch subjektiv nicht in der Lage, in dieser Strafsache unvoreingenommen tätig zu werden und eine unparteiliche Entscheidung treffen zu können.
Sodann zeigte unter Anschluss von Stellungnahmen sämtlicher Richter:innen ihres Gerichtshofs die (neue) Präsidentin HR Mag. B* mit Schreiben vom 4. September 2025 zu dg ** ihre Ausgeschlossenheit und jene sämtlicher Richter:innen ihres Gerichtshofs an.
Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige der Präsidentin des A* hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor.
Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten objektiv und emotionslos urteilenden Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RISJustiz RS0046052).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung von unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (** mwN). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RISJustiz RS0114514 [T1]).
Aufgrund des aufgezeigten Umstands, dass es sich bei den Angezeigten um den Vorsteher bzw eine Richterin des I* handelt, zu denen sämtliche Richter:innen des übergeordneten A* zumindest freundschaftlich-kollegiale Kontakte pflegen, ist von einer strukturellen Befangenheit sämtlicher Richter:innen des A* (einschließlich dessen Präsidentin und Vizepräsidentin) auszugehen, weil einerseits bei Außenstehenden der Anschein der Befangenheit aufkommen könnte, andererseits auch die Richter:innen zum Teil subjektiv befangen sein können bzw sind, weshalb auf Ausschließung zu erkennen war.
Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist bei wie vorliegend erfolgter Ausschließung sämtlicher Richter:innen eines Gerichts das Gericht zu benennen, dem die Sache übertragen wird. Insbesondere aufgrund der Verteilungsgerechtigkeit war die Übertragung an das Landesgericht Krems a.d. Donau geboten.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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